Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2013, Az. V ZR 14/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7736

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

V [X.]
Verkündet am:

1. März 2013

Lesniak

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 1004 Abs. 1
Der Grundstückseigentümer entscheidet auch dann allein über die kommerzielle Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotografien seiner Bau-werke und Gartenanlagen, wenn er den Zugang zu privaten Zwecken gestattet hat (Bestätigung des [X.] vom 17. Dezember 2010

[X.], NJW
2011, 749).

[X.], Urteil vom 1. März 2013 -
V [X.] -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2013 durch die
Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann
und
die Richter [X.], Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub
und Dr. Kazele
für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.]n wird -
unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels -
das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 15. Dezember 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die
[X.] zur Un-terlassung der Verwertung von Fotografien verurteilt und die Ver-pflichtung der [X.]n zum Ersatz des Schadens aus der [X.] von Fotografien festgestellt worden ist.

Hiervon ausgenommen sind Fotografien von

1.
Park Sanssouci mit den [X.], [X.],
[X.], [X.], Neue Kammern, [X.], [X.], [X.], [X.] Bäder, [X.] Teehaus sowie Parkarchitekturen und -gebäuden ab dem 11.
Februar
1998,
2.
Neuer Garten einschließlich des Heiligen Sees mit [X.], [X.], [X.], [X.] und diversen Gar-tenarchitekturen und -gebäuden ab dem 11. Februar 1998,
3.
Schloss und [X.] einschließlich aller Nebenge-bäude, Wasserflächen und Brücken ab dem 27. März 1997,
-
3
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4.
Schloss und [X.] mit den Nebengebäuden [X.], [X.] und [X.] ab dem 5.
Januar
2010,
5.
Schloss und [X.] ab dem 16. Februar 1998,
6.
Schloss [X.] und [X.] ab dem 5. Januar 2010 und

7.
Schloss und [X.] einschließlich Neben-anlagen ab dem 24. März 1999;

insoweit bleiben die Verurteilung zur Unterlassung und die Fest-stellung der Schadensersatzverpflichtung aufrecht erhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsverfahren, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin
ist eine durch St[X.]tsvertrag der Länder [X.] und [X.] vom 23. August 1994 (GVBl. [X.]. S. 515 = GVBl. [X.] 1995 I S. 2 -
StV) errichtete
öffentlich-rechtliche Stiftung, deren
Aufgabe es ist, etwa 150 ehemals [X.] Schlösser
und andere historische Bauten und dazu gehörige [X.] zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst-
und gar-tenhistorischer sowie denkmalpflegerischer Belange zu pflegen und der Öffent-lichkeit zugänglich zu machen. Sie wendet sich dagegen, dass die [X.], 1
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eine Fotoagentur, die überwiegend im Auftrag Dritter, zum Beispiel von Presse-unternehmen, daneben aber auch in eigener Initiative Fotografien herstellt, [X.] von Kulturgütern, die der
Klägerin
gehören,
etwa Parkanlagen, Skulpturen und Außenansichten historischer Gebäude, ohne ihre -
von einem Entgelt ab-hängige -
Genehmigung vermarktet. Sie verlangt von der [X.]n, es zu [X.], nicht zu privaten Zwecken nach dem 23. August 1994 angefertigte Fotos der ihr gehörenden
Kulturgüter zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öf-fentlich wiederzugeben
oder dies geschehen zu lassen, soweit diese Fotos in-nerhalb ihrer Anwesen aufgenommen wurden. Darüber hinaus beantragt sie Auskunft über die Anzahl der Fotografien und die damit erzielten Einnahmen. Schließlich möchte sie die Ersatzpflicht der [X.]n
für bereits entstandene und zukünftig noch entstehende Schäden festgestellt wissen.

Das [X.] hat der Klage stattgegeben ([X.], ZUM 2009, 430). Das [X.] hat sie im ersten Berufungsverfahren abgewiesen ([X.], [X.], 927). Dieses Urteil hat der Senat im ersten Revisionsverfahren aufgehoben und die Sache an das [X.] zu-rückverwiesen (Urteil vom 17. Dezember 2010 -
[X.], NJW 2011, 749). Im zweiten Berufungsverfahren hat das [X.] die Verurteilung der [X.]n unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen hinsichtlich des Unter-lassungsantrags auf Aufnahmen
aus dem Zeitraum ab dem 23. August 1994 und hinsichtlich der Feststellung der Schadensersatzpflicht auf den Zeitraum nach
der Verkündung
des ersten Revisionsurteils des [X.] am 17. Dezember 2010 reduziert
([X.], 301). Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchte die [X.] weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

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Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hält die Klage für überwiegend begründet. Nach der Entscheidung des [X.] im ersten Revisionsverfahren sei davon auszu-gehen, dass die [X.] das Eigentum der Klägerin an ihren Grundstücken verletze, indem sie von den Gebäuden und Parkanlagen ungenehmigt Fotoauf-nahme anfertige und verwerte. Fest stehe ferner, dass die Klägerin in der Gel-tendmachung ihres
Unterlassungsanspruchs
weder durch den St[X.]tsvertrag über ihre Errichtung, durch ihre Satzung oder andere öffentlich-rechtlichen Normen noch durch die Pressefreiheit eingeschränkt werde. Die Klägerin sei auch aktivlegitimiert. Sie habe das Eigentum an sechs
Anwesen, darunter
Schlosspark Sanssouci mit [X.] und Neuem Garten
sowie
Schloss und [X.], nachgewiesen. Für die anderen Anwesen
bedürfe es ei-nes Nachweises nicht, weil die Klägerin die Unterlassung nur für Grundstücke verlange, die ihr gehörten. Sie könne aber Unterlassung nur für Aufnahmen
ver-langen, die nach dem 23. August 1994 angefertigt worden seien. Begründet sei auch der Auskunftsanspruch, weil die Klägerin Auskunft nur unter der Bedin-gung des [X.] verlange. Die Schadensersatzpflicht der [X.] könne nur für den Zeitraum ab der Verkündung des ersten [X.] angenommen werden. Eigentumsbeeinträchtigungen in dem Zeitraum da-vor habe die [X.] nicht zu vertreten.

II.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
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1. Die Unterlassungsverurteilung ist nur teilweise gerechtfertigt.

a) Diese Verurteilung kann schon deshalb nicht in vollem Umfang [X.] werden, weil sie
zu unbestimmt ist.

[X.]) Die Verurteilung der
[X.]n setzt einen zulässigen und das heißt nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmten

Klageantrag voraus. In diesem [X.] bestimmt ist ein Klageantrag, wenn die zu unterlassende Beeinträchtigung so deutlich bezeichnet ist, dass der Streitgegenstand klar umrissen ist, sich der [X.] erschöpfend verteidigen kann und nicht dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung überlassen bleibt, was dem [X.]n verboten ist (vgl. [X.], Urteile vom 14. Dezember 1999 -
II ZR 330/97, NJW 1999, 954 und vom 17.
Juli 2003 -
I [X.], [X.]Z 156, 1, 8 f. und Senat, Urteil vom 29. Mai 2009 -
V [X.], [X.], 2528, 2529; [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 253 Rn. 13).
Diesen Anforderungen genügen
der Antrag der Klägerin und die ihm stattgebende Unterlassungsverurteilung nicht.

bb) Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass die Klä-gerin von der [X.]n Unterlassung der Vermarktung von Fotos nur der [X.] beantragt
hat, die ihr von den Ländern [X.] und [X.] zu Ei-gentum übertragen worden sind. Die Anwesen sind aber in dem Urteil nicht [X.]; die Verurteilung zur Unterlassung ist -
anders als die Verurteilung zur Auskunft -
auch nicht davon abhängig, dass der [X.]n das Eigentum [X.] wird. Das führt dazu, dass diese
nicht erkennen kann, Fotos welcher der von der Klägerin verwalteten Schlösser und Gärten von dem Vermark-tungsverbot erfasst werden.
Der wesentliche Streitpunkt des zweiten Beru-5
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fungsverfahrens wird damit nicht entschieden, sondern in das Vollstreckungs-verfahren verlagert. Das ist nicht zulässig.

[X.]) Anders als das Berufungsgericht meint, hat der Senat einen Antrag der hier gestellten Art und eine darauf gestützte Verurteilung in seinem Urteil vom 17. Dezember 2010 gegen den [X.]n in dem parallelen Rechtsstreit V
[X.] (ZUM 2011, 333, Tenor veröffentlicht bei juris) nicht als ausreichend bestimmt anerkannt. In jenem Urteil hat der Senat den dortigen [X.]n zwar zur Unterlassung der Vermarktung der von der Klägerin verwalteten Kulturgü-ter

verurteilt. Er hat es dabei aber nicht bewenden lassen
und in die [X.] eine Bezugnahme auf den St[X.]tsvertrag über die Errichtung der Klägerin vom 23. August 1994 aufgenommen, der in Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 3 die [X.] im Einzelnen aufführt, die der Klägerin übertragen werden sollen. Ohne diesen
Verweis könnte nicht festgestellt werden, welche Anwesen von dem Verbot erfasst sind.

b) Die Unbestimmtheit der Verurteilung führt aber nicht dazu, dass die Unterlassungsverurteilung in vollem Umfang aufzuheben wäre. Die Klägerin möchte mit ihrem Antrag eine Unterlassungsverurteilung der [X.]n für je-des einzelne der von ihr nach dem St[X.]tsvertrag verwalteten
Anwesen errei-chen. Die Zusammenfassung dieser Unterlassungsansprüche in einem -
wenn auch zu unbestimmt gefassten -
Sammelantrag ändert nichts daran, dass die [X.] darin
enthalten sind. Die [X.] sind deshalb auch bei Unzulässigkeit des [X.] zuzuerkennen, soweit die Anspruchsvo-raussetzungen für die einzelnen Anwesen
festgestellt sind.

c) Danach ist die ausgesprochene Unterlassungsverurteilung hinsichtlich der in dem Ausspruch
dieses Urteils bezeichneten sieben Anwesen für Fotogra-9
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fien, die nach den jeweils angegebenen Erwerbszeitpunkten
aufgenommen worden sind,
begründet und insoweit aufrechtzuerhalten. Im Übrigen ist sie auf-zuheben, weil das Eigentum der Klägerin an den anderen Anwesen und
bei den im Ausspruch dieses Urteils genannten Anwesen ein früherer Zeitpunkt des Eigentumserwerbs nicht festgestellt sind.

[X.]) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus,
dass der [X.] durch die Verwertung von Fotografien seines Grundstücks, die ohne seine Genehmigung innerhalb des Grundstücks aufgenommen wurden, in seinem Eigentum anders als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beein-trächtigt wird und nach § 1004 Abs. 1 [X.] verlangen kann, die Verwertung [X.] Fotografien zu unterlassen.
Das hat der Senat entsprechend der ständigen Rechtsprechung des [X.] (Nachweise in den Urteilen vom 17.
Dezember 2010 -
[X.], NJW 2011, 749 f. Rn.
12 f. und [X.]/10,
ZUM 2011, 333, 334 Rn. 12 f.) in dieser und in zwei Parallelsachen entschieden (Urteile vom 17. Dezember 2010 -
[X.], NJW 2011, 749 Rn. 12 f.;

[X.]/10, ZUM 2011, 333 Rn. 12 f. und [X.], NJW 2011, 753 Rn. 8). Die Entscheidungen haben
nicht nur Zustimmung ([X.]/Königs, ZUM 2012, 383, 384 und 387; Schabenberger, GRUR-Prax 2011, 139), sondern auch Kritik er-fahren (Lehment, GRUR 2011, 327; [X.], JZ 2011, 375; [X.], ZUM 2011, 331). Die Kritik richtet sich sowohl gegen die Annahme eines Unterlassungsan-spruchs als auch gegen das Ergebnis, zu dem der Senat bei der Kontrolle der Ausübung
dieses Anspruchs
gelangt ist.
Sie gibt keine Veranlassung zu einer Änderung der Rechtsprechung.

(1) Gegen den Unterlassungsanspruch wird eingewandt, die Verwertung ungenehmigter
Fotografien eines fremden Grundstücks, die dessen Betreten voraussetzen, beeinträchtige das Grundstückseigentum nicht. Dem Eigentümer 12
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stehe das Recht zur Verwertung solcher Aufnahmen nicht zu (Lehment, GRUR 2011, 327; [X.], JZ 2011, 375, 376; [X.], ZUM 2011, 331, 332). Mit die-sen schon gegen die bisherige Rechtsprechung des [X.] erho-benen Einwänden hat sich der Senat in seinen Urteilen vom 17. Dezember 2010 im Einzelnen auseinandergesetzt ([X.], NJW 2011, 749, 750
f. Rn.
15-18 und [X.]/10, ZUM 2011, 333, 335 Rn. 15-18). Sie beruhen auf drei grundlegenden Missverständnissen.

(a) Das erste Missverständnis betrifft die Frage
nach dem [X.]. Auf sie kommt es deshalb an, weil unter der in §
1004 Abs. 1 [X.] vorausgesetzten Beeinträchtigung des [X.] in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besit-zes jeder dem Inhalt des Eigentums (§ 903 [X.]) widersprechende Zustand zu verstehen ist (Senat, Urteile vom 19. Dezember 1975 -
V [X.], [X.]Z 66, 37, 39, vom 19. September 2003 -
V [X.], [X.]Z 156, 172, 175 und vom 1. Juli 2011 -
V [X.], NJW-RR 2011, 1476, 1477 Rn. 14). Zu dem Zuwei-sungsgehalt des (Grundstücks-) Eigentums gehört, darüber besteht noch Einig-keit,
nicht nur die Abwehr von Beeinträchtigungen der [X.], sondern auch das Recht, darüber zu entscheiden, wer das Grundstück betreten darf und zu welchen Bedingungen dies ermöglicht werden soll. Damit gehört
aber, was die Kritik übersieht, zum Zuweisungsgehalt des [X.] auch das Recht des Grundstückseigentümers, darüber zu entscheiden, wer die wirt-schaftlichen Vorteile ziehen darf, die das Betreten oder Benutzen des Grund-stücks eröffnet (so schon [X.], Urteil vom 20. September 1974, [X.], NJW 1975, 778, 779). Gestattet er das Betreten oder Benutzen seines Grund-stücks nur unter bestimmten Bedingungen, ist jede Abweichung hiervon ein Eingriff in den Zuweisungsgehalt des Eigentums und damit eine Eigentumsbe-einträchtigung. Das ist in der Rechtsprechung nicht nur des [X.] 14
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seit langem anerkannt ([X.], Urteile vom 15. September 2003
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II ZR 367/02, NJW 2003, 3702
und vom 16. März 2006 -
I [X.], NJW-RR 2006, 1378, Senat, Urteil vom
19. September 2003 -
V [X.], [X.]Z 156, 172, 178; ferner [X.], [X.], 1871 und [X.], NJW-RR 1996, 1514). Hierin liegt keine Besonderheit des (Grundstücks-) Eigentums. Auch der Zuweisungsgehalt anderer absoluter Rechte wird beeinträchtigt, wenn die Grenzen einer erteilten Einwilligung überschritten werden. So deckt etwa die Einwilligung in eine
bestimmte Form der Veröffentlichung eines Fotos durch den Fotografierten nur die Form der Veröffentlichung ab, in die eingewilligt wurde, nicht auch andere ([X.], Urteile vom 22. Januar 1985 -
VI ZR 28/83, NJW 1985, 1617, 1618 f. und vom 28.
September 2004
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VI ZR 305/03, [X.], 56, 57; [X.], NJW-RR 1995, 1112). Ähnlich liegt es bei der schlichten Einwilligung in die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Bildern ([X.], Urteil vom 29.
April 2010 -
I [X.], [X.]Z 185, 291, 306 f. Rn. 36).

(b) Das zweite Missverständnis der Kritik betrifft den Charakter des [X.] des Grundstückseigentümers. Dieser Anspruch vermittelt dem Grundstückseigentümer zwar das Recht, über
die Verwertung von auf dem Grundstück angefertigten Fotos
zu entscheiden. Der Anspruch zeigt damit ähn-liche Rechtsfolgen wie Immaterialgüterrechte, was auch eine
daran angelehnte
Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs rechtfertigt
(dazu Senat, Urteile vom 17. Dezember 2010 -
[X.], NJW 2011, 749, 752 f. Rn. 38 und V ZR
46/10, ZUM 2011, 333, 337 Rn. 34). Damit wird dem Grundstückseigentümer aber kein
eigenständiges Recht am Bild der eigenen
Sache zuerkannt (Senat, Urteile vom 17. Dezember 2010 -
[X.], NJW 2011, 749, 750
Rn. 15 und [X.]/10, ZUM 2011, 333, 335 Rn.
15). Diese Rechtsfolge ist vielmehr der Eigenart der Beeinträchtigung geschuldet, die das Eigentum bei der ungeneh-migten Verwertung von Fotografien erfährt. Besteht die Beeinträchtigung des 15
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Eigentums etwa darin, dass ein Dritter ohne Genehmigung des Kabelnetzbe-treibers mit Teilnehmern, die an das Kabelnetz angeschlossen sind, Verträge über den
Zugang zu seinen
Mediendiensten durch das Kabelnetz schließt, führt derselbe Anspruch nicht zu einem Verwertungs-,
sondern zu einem Nutzungs-verbot (Senat, Urteil vom 19. September 2003 -
V [X.], [X.]Z 156, 172, 178).

(c) Das dritte Missverständnis der Kritik betrifft den Rechtfertigungsgehalt des Urheberrechts des Fotografen an den ungenehmigten Fotografien. Sein Urheberrecht vermittelt
dem Fotografen zwar ein ausschließliches Recht zur Verwertung gegenüber [X.]. Gegenüber dem Grundstückseigentümer vermit-telt es dem Fotografen aber keine Befugnisse. Die ungenehmigte Verwertung der Fotografie ist eine Eigentumsstörung, die nicht dadurch rechtmäßig wird, dass dem Störer Rechte gegenüber [X.] zustehen, deren Rechte er nicht verletzt hat. Auch das ist keine Besonderheit des (Grundstücks-) Eigentums. Der
Eingriff etwa in das Persönlichkeitsrecht durch ein rechtswidrig erlangtes Foto
könnte nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Fotograf
an dem rechtswidrig erlangten Foto ein Urheberrecht hat, auf Grund dessen er Dritte an der ungenehmigten Verwertung hindern könnte.

(2) Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Klägerin steht auch nicht im Widerspruch zu dem Urteil des [X.] vom 22. Februar 2011 ([X.] 128, 226 -
sog. Fraport-Urteil) und den maß-geblichen Vorschriften des öffentlichen Rechts.

(a) Das [X.] hat in seinem sog. Fraport-Urteil ent-schieden, dass eine Aktiengesellschaft, deren Anteile mehrheitlich der öffentli-chen Hand zustehen, der [X.] nicht entzogen ist und deshalb 16
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zivilrechtliche Befugnisse wie das Hausrecht nur so ausüben darf, wie es st[X.]t-liche
Stellen unter Beachtung der Grundrechte könnten ([X.] 128, 226, 247
f. [[X.] 1. c], 258 f. [[X.] 3.]). Eine solche Überlagerung des Zivilrechts durch eine Ausübungskontrolle anhand der maßgeblichen Vorschriften des öf-fentlichen Rechts nimmt der Senat
in ständiger Rechtsprechung an, wenn st[X.]t-liche Stellen öffentliche Aufgaben oder Zwecke mit den Mitteln des Zivilrechts verfolgen (Senat, Urteile vom 26. Oktober 1960 -
V [X.], [X.]Z 33, 230, 231 f., vom 29. November 2002 -
V [X.], [X.]Z 153, 93,
106 und vom 4.
Mai 2007 -
V [X.], [X.] 2007, 30). Er hat deshalb auch die Geltend-machung des Unterlassungsanspruchs aus §
1004 Abs. 1 durch die Klägerin in dem angefochtenen Urteil einer Ausübungskontrolle an dem Maßstab der ein-schlägigen Vorschriften
des öffentlichen Rechts unterzogen
(Urteil vom 17. [X.] 2010 -
[X.], NJW 2011, 749, 751 Rn. 20). Das entspricht den Vorgaben des [X.].

(b) Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Klägerin ist im Rahmen dieser Ausübungskontrolle nicht zu beanstanden. Das hat der Senat in dem ersten Revisionsurteil im Einzelnen dargelegt ([X.]O S.
751 f. Rn.
21-27). Die dagegen vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung.

([X.]) Das Verhalten der Klägerin steht nicht in Widerspruch zu der mit Art.
5 Abs. 1 GG gewährleisteten Informationsfreiheit.

([X.]a) Die Klägerin gestattet jedermann -
auch der [X.]n -
den kos-tenlosen Zugang zu ihren Anwesen zu nichtkommerziellen Zwecken. Sie ge-währleistet durch entsprechende Entgeltermäßigungen und -freistellungen, dass die Presse ihrem Auftrag zur Unterrichtung der Öffentlichkeit ungehindert 19
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nachkommen kann (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010

[X.], NJW 2011, 749, 752 Rn. 27). Im vorliegenden Verfahren geht es weder um den Zu-gang zu amtlichen Informationen der Klägerin als einer Stiftung des öffentlichen Rechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 -
7 C 1/12, juris zur [X.] des [X.] nach § 1 IFG) oder zu Informationen
über eine bestimmte Person (BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 -
6 [X.]/07, [X.], 29 zur Auskunftspflicht des [X.] nach § 7 [X.]G) noch um die Presse-
und Infor-mationsfreiheit und die Unterrichtung der Öffentlichkeit. Nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts, die der Senat seinem Urteil zugrunde zu legen hat, stellt die [X.] Fotos unter anderem von den Anwesen der Klägerin über-wiegend im Auftrag Dritter, zum Beispiel von Presseunternehmen, daneben aber auch in eigener Initiative her und bietet sie auf einem von ihr betriebenen Internetportal zum Verkauf an. Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist allein die kommerzielle
Verwertung der Fotografien von Gebäuden und [X.], welche die Klägerin auch nicht generell untersagen, sondern ledig-lich von einem
Entgelt abhängig machen will. Die [X.] verfolgt nicht das Ziel, selbst die Öffentlichkeit über die Anwesen der Klägerin zu informieren: Sie will interessierten Unternehmen entgeltlich Fotos zur Verfügung stellen, mit de-ren Hilfe diese dann ihre unternehmerischen Ziele verfolgen können, etwa in-dem sie solche Fotos in einer Werbebroschüre abdrucken. Zu diesen Zielen kann auch die Information der Öffentlichkeit gehören, etwa wenn ein Presseun-ternehmen einen Artikel über die Klägerin oder ihre Anwesen mit Fotos aus den Beständen der [X.]n
illustrieren möchte. Die Information der Öffentlichkeit ist dann aber nicht Ziel und Aufgabe der [X.]n, sondern Ziel und Aufgabe des Presseunternehmens. Die [X.] selbst nimmt dabei nicht ihr Grundrecht aus Art.
5 GG, sondern ihr Grundrecht auf Berufs-
und Gewerbefreiheit aus Art. 12 GG wahr (vgl. [X.], NJW 1992, 1153, 1154).

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14
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(bbb) In
die Berufs-
und Gewerbefreiheit der [X.] greift die Klägerin nicht dadurch ein, dass sie ihr -
wie allen anderen Unternehmen -
das [X.] von Fotos ihrer Anwesen zu kommerziellen Zwecken nur gegen Entgelt erlaubt. Dieses Verhalten steht auch nicht im Widerspruch zur [X.], die schon keinen Anspruch auf kostenlosen Zugang zu Informationen ([X.], NJW 2000, 649), jedenfalls keinen Anspruch vermittelt, solche Infor-mationen kostenlos für eigene gewerbliche Zwecke zu verwerten. [X.] Rechte vermittelt Art. 10 Abs. 1 [X.] nicht ([X.], [X.]-E 3, 430, 451 Rn. 74 [Rechtssache Leander] und 4, 358, 372 Rn. 52 [Rechtssache [X.]]). Sie folgen auch nicht aus dem
dem Art. 10 [X.] nachgebildeten ([X.], [X.], Art. 11 Rn. 1) Art. 11 Abs. 1 [X.]. Das Gemein-schaftsrecht verpflichtet die juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Mitgliedst[X.]ten nur dazu, den Zugang zu Kulturgütern im Sinne von Art. 18 AEUV diskriminierungsfrei und so zu gestalten, dass die Grundfreiheiten nicht beeinträchtigt werden. Das ist hier aber der Fall, weil die Klägerin die kommer-zielle
Verwertung von Fotos, die auf ihren Anwesen aufgenommen werden, stets
von einem Entgelt abhängig
macht. Sie trägt auch dem durch Art. 11 [X.] geschützten Informationsinteresse der Öffentlichkeit (dazu: [X.], Ur-teil vom 22. Januar 2013

[X.]/11

Sky
Österreich gegen [X.], ZUM
2013, 202, 206 Rn. 51 f.) durch die erwähnten Sonderregelungen (Entgelt-ermäßigung und -freistellung)
Rechnung. Das Gemeinschaftsrecht schreibt den Mitgliedst[X.]ten indessen nicht vor, die gewerbliche Verwertung von Fotografien der von ihnen verwalteten Kulturgüter auch dann kostenfrei zu gestatten, wenn ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht besteht. Es würde nach Art. 51 Abs. 2 [X.] durch Art. 11 [X.] auch nicht erweitert, sollte die Vorschrift überhaupt in diesem
Sinne zu verstehen sein.

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bb) Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs steht auch nicht im Widerspruch zu der Aufgabenstellung der Klägerin. Dieser obliegt nach Art.
2 Abs. 1 StV zuvörderst, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren und unter Berücksichtigung historischer, kunst-
und gartenhistorischer und denk-malpflegerischer Belange zu pflegen und ihr Inventar zu ergänzen. Die Erhal-tung der Anwesen ist Voraussetzung dafür, dass diese der Öffentlichkeit auf Dauer zu nichtkommerziellen oder kommerziellen Zwecken zugänglich gemacht werden können. Die Mittel dafür werden ihr zwar die [X.]esländer [X.] und [X.] und der [X.] nach Art. 2 des Abkommens über die Finanzierung der Klägerin vom 23. August 1994 (GVBl. [X.] 1995 I S. 6) bereitstellen, aber nur soweit Zuwendungsbedarf besteht, die eigenen Einnahmen
also nicht reichen. Dazu gehören auch Entgelte für die über die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 der Satzung der Klägerin grundsätzlich kostenfreie Benutzung der Schlossgär-ten und Parkanlagen zur Erholung und Erbauung hinausgehenden
Nutzungen, für die nach § 2 Abs. 3 Satz 2 der Satzung Ausnahmeregelungen vorgesehen werden können. Solche Nutzungen von einem Entgelt abhängig zu machen, ist angesichts des hohen Aufwands, den die Erhaltung von Schlössern und Park-anlagen, wie sie der Klägerin zugewiesen sind, verursacht, jedenfalls sachlich gerechtfertigt (aM [X.], JZ 2011, 375, 376; [X.], ZUM 2011, 331, 333).

([X.]) Vortrag dazu, dass das Entgelt, das die Klägerin verlangt, unange-messen hoch wäre, hat die [X.] nicht gehalten. Anhaltspunkte dafür sind auch sonst nicht ersichtlich.

bb) Die weiter erforderliche Wiederholungsgefahr hat das Berufungsge-richt zutreffend aus der einmaligen rechtswidrigen Verwendung eines Fotos durch die [X.], zum Beispiel durch Weiterleiten an den Auftraggeber oder durch Einstellen in das [X.], abgeleitet (Senat, Urteil vom 17. De-23
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zember 2010

[X.], NJW 2011, 749, 752 Rn. 28). Die rechtswidrige Verwendung des Fotos auch nur eines der Anwesen der Klägerin begründet hier auch die Wiederholungsgefahr für alle diese
Grundstücke. Die [X.] hat in dem vorliegenden Rechtsstreit die Ansicht vertreten, die Klägerin habe kein Recht, ihr die Verwertung der Fotos zu versagen. Sie sei auf Grund des St[X.]ts-vertrags verpflichtet, ihr die kommerzielle Verwertung solcher Fotos kostenlos zu gestatten. Damit hat sie sich des Rechts berühmt, Fotos aller Grundstücke der Klägerin kostenlos auch zu kommerziellen Zwecken anfertigen zu dürfen. Daraus folgt die Gefahr, dass sie das Recht, dessen sie sich berühmt, für alle Grundstücke der Klägerin in Anspruch nimmt.

[X.]) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht schließlich an, dass der [X.] das Eigentum der Klägerin an den Anwesen voraussetzt und Besitz daran nicht ausreicht. Grundlage des Anspruchs ist nämlich nicht das Hausrecht der Klägerin (so aber [X.], ZUM 2011, 331, 332), sondern das Eigentum an dem Grundstück. Das Hausrecht könnte zwar auch auf den Besitz an dem Grundstück gestützt werden, gibt dem Besitzer aber nur das Recht, in der Regel frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt gestattet und wem er ihn verwehrt (Senat, Urteile vom 20. Januar 2006 -
V [X.], [X.], 1054 Rn. 7, vom 30. Oktober 2009 -
V [X.], [X.], 534, 535 Rn. 11 und vom 9. März 2012 -
V [X.]/11,
WM 2012, 2168 f. Rn. 8). [X.] geht es hier nicht. Die Klägerin verwehrt der [X.]n nicht das Betreten ihrer Anwesen, sondern die ungenehmigte Verwertung von Fotografien ihrer Grundstücke, die von diesen aus angefertigt wurden. Dieser Anspruch folgt nicht aus dem Hausrecht, sondern aus dem Eigentum am Grundstück, das deshalb auch festgestellt werden muss. Diese Feststellung hat das Berufungs-gericht nur für sieben
Anwesen und auch nur für den
Zeitraum ab der Eintra-26
-
17
-
gung der Klägerin in die betreffenden Grundbücher getroffen. Die weitergehen-de Verurteilung kann deshalb keinen Bestand haben.

2. Die Verurteilung zur Auskunft ist nicht zu beanstanden. Sie ist [X.] bestimmt, weil sie von
dem vorherigen Nachweis des Eigentums der Klägerin abhängig ist. Sie ist
auch begründet, wie der Senat in seinem ersten Revisionsurteil vorbehaltlich der für diesen Anspruch durch die veränderte [X.] entbehrlich gewordenen Klärung des Eigentums der Klägerin ent-schieden
hat (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 -
[X.], NJW 2011, 749, 752 Rn. 38).

3. Die Feststellung der Schadensersatzpflicht der [X.]n ist zwar hin-reichend bestimmt, aber nur im gleichen Umfang gerechtfertigt wie die [X.]. Eine weitergehende Verurteilung erlauben die [X.] auch hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs nicht.

III.

Die Sache ist im Umfang der Aufhebung nicht zur Endentscheidung reif
und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen.

Im neuen Berufungsverfahren wird festzustellen sein, ob und seit wann die Klägerin Eigentümerin der übrigen Anwesen ist. Diese Feststellung wäre entbehrlich, wenn die Klägerin nicht nur eigene Eigentumsrechte, sondern auch Eigentumsrechte der bisherigen Eigentümer geltend machte. Das wäre möglich ([X.], [X.], 28, 32; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 1004 Rn. 178; [X.]/[X.], [X.], 72. Aufl., § 1004 Rn. 2; für einen Grundbuchbe-27
28
29
30
-
18
-
richtigungsanspruch: Senat, Urteile 7. Dezember 2001 -
V [X.], [X.], 1038 und vom 6. Juni 2003 -
V [X.], [X.] 2004, 79, 80) und ist von dem Senat bisher nur mangels entsprechenden Vortrags nicht angenommen worden (Urteil vom 17. Dezember 2010 -
[X.], NJW 2011, 749, 752 Rn.
37).

Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

Czub

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.11.2008 -
1 O 161/08 -

[X.], Entscheidung vom 15.12.2011 -
5 U 13/09 -

Meta

V ZR 14/12

01.03.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2013, Az. V ZR 14/12 (REWIS RS 2013, 7736)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7736

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 324/13 (Bundesgerichtshof)


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V ZR 14/12

V ZR 45/10

V ZR 46/10

V ZR 44/10

V ZR 154/10

I ZR 69/08

7 C 1/12

V ZR 115/11

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