Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2000, Az. BLw 3/00

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2000, 2055

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[X.] 3/00vom31. Mai 2000in der [X.] die Zahlung einer Abfindung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz- 2 -Der [X.], [X.], hat am 31. Mai 2000durch den Vorsitzenden [X.] Dr. [X.] und die [X.] [X.] undProf. Dr. [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung ehrenamtli-cher [X.] -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des Senats fürLandwirtschaftssachen des [X.] vom19. November 1999 wird auf Kosten der Antragsteller, die der An-tragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt82.205 DM.Gründe:[X.] Antragsteller sind zusammen mit ihrem Bruder [X.] einer ungeteilten Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter, mit der sie zu-sammen zuvor ihren Vater beerbt hatten. Hinsichtlich eines landwirtschaftli-chen Betriebs, der von dem Vater und nach dessen Tod von [X.] Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin bewirtschaftet worden war, ma-chen sie zugunsten der Erbengemeinschaft [X.] nach [X.] geltend. Ihren Feststellungsantrag, daß die- 3 -Erbengemeinschaft in Höhe von 102.757,81 DM an der Antragsgegnerin betei-ligt sei, hat das Landwirtschaftsgericht abgewiesen. Die sofortige Beschwerdeist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerdeverfolgen die Antragsteller ihren bisherigen Antrag weiter.I[X.] Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und ein Fall des § 24 Abs. 2Nr. 1 [X.] nicht vorliegt. Die Antragsteller haben keinen Abweichungsfall [X.] dieser Norm dargelegt (vgl. dazu näher [X.], 149 ff).Soweit sie geltend machen, die angefochtene Entscheidung stehe [X.] zu der Auffassung des [X.]s in der [X.] ([X.], [X.] 1994, 160), so verkennen sie, daßdas Beschwerdegericht keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der voneinem Rechtssatz des [X.]s in jener Entscheidung [X.].Vielmehr hat es sich mit der Rechtsprechung des [X.]s ausein-andergesetzt und die eigene Rechtsfindung daran ausgerichtet, ersichtlich inder Annahme, hiervon nicht abzuweichen. Ein dabei nach Auffassung der An-tragsteller dem Beschwerdegericht unterlaufener Rechtsfehler führt - für sichgenommen - nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (st. Senatsrecht-sprechung, vgl. schon [X.]. v. 1. Juni 1977, [X.], [X.] 1977, 327,328).- 4 -Da das Beschwerdegericht schon die Sachlegitimation der [X.] hat, hat es auch keine die Abweichungsrechtsbeschwerde begründen-den Rechtssätze aufgestellt, die den geltend gemachten Anspruch selbst be-treffen. Auf die Ausführungen der Rechtsbeschwerde dazu kommt es dahernicht an.II[X.] Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.].[X.] Vogt [X.]

Meta

BLw 3/00

31.05.2000

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2000, Az. BLw 3/00 (REWIS RS 2000, 2055)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2055

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