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PDF anzeigen[X.] 12/00vom28. September 2000in der [X.] -Der [X.], [X.], hat [X.] September 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Dr. [X.] und Prof. Dr. [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohneZuziehung [X.] -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des Senats fürLandwirtschaftssachen des [X.] wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der [X.] die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.Der Geschäftswert des [X.]:[X.] Antragstellerin macht als Erbin ihres Vaters [X.] dem [X.] geltend. Dem Erblasser warennach seinem Ausscheiden aus der Rechtsvorgängerin der [X.] 2.500 DM und nach einem Abfindungsvergleich vom 15. Mai 1992weitere 10.072 DM von der Antragsgegnerin gezahlt worden. Das Landwirt-schaftsgericht hat die Antragsgegnerin antragsgemäß verpflichtet, zusätzlich- 3 -77.898 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das [X.] hat diese Ent-scheidung in Höhe von 73.748 DM nebst Zinsen aufrechterhalten. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin [X.] weiter.I[X.] Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2[X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2Nr. 1 [X.] zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen die Annahme des Beschwer-degerichts, daß der Abfindungsvergleich wegen Verstoßes gegen die [X.] nichtig sei (§ 138 Abs. 1 BGB). Sie zeigt aber keinen Abweichungsfall [X.] des § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auf (dazu näher [X.], 149 ff).Soweit sie die Auffassung vertritt, die angefochtene Entscheidung steheim Widerspruch zur Senatsentscheidung vom 22. Februar 1994, [X.]/93(von der Rechtsbeschwerde fälschlich als [X.] bezeichnet), bedenkt sienicht, daß diese Entscheidung zur Frage der Sittenwidrigkeit von [X.] keine Aussagen enthält. Schon deswegen liegt kein Abwei-chungsfall vor.Soweit sie einen Widerspruch zur Senatsentscheidung vom [X.], [X.], [X.] 1999, 248, geltend macht, verkennt sie, daß das Be-- 4 -schwerdegericht keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von dieserEntscheidung abwiche. Es hat allein in einem konkreten Fall die Sittenwidrig-keit der Abfindungsvereinbarung bejaht. Daß aus der Begründung möglicher-weise mittelbar auf einen den Ausführungen zugrundeliegenden Rechtssatzgeschlossen werden kann, der der Senatsrechtsprechung widerspricht, [X.] den Anforderungen (vgl. Barnstedt/[X.], [X.], 5. Aufl., § 24 Rdn. 35).In solch einem Fall liegt lediglich ein Rechtsfehler vor, der - für sich genom-men - keinen zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führenden Abwei-chungsfall darstellt (st. Senatsrechtsprechung, vgl. schon [X.]. v. 1. Juni1977, [X.], [X.] 1977, 327, 328). Nichts anderes gilt für einen mögli-chen Widerspruch zu der Senatsentscheidung vom 16. Juni 2000, [X.]/99(zur [X.] bestimmt), die das Beschwerdegericht zwar nicht, weilspäter ergangen, beachten konnte, die aber gleichwohl Grundlage für einenAbweichungsfall hätte sein können (vgl. [X.]. v. 11. Februar 1999,BLw 62/98, [X.] 1999, 282). Indes fehlt es auch insoweit an einem abstrak-ten, dieser Entscheidung widersprechenden Rechtssatz.- 5 -II[X.] Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.].[X.] [X.] [X.]
Meta
28.09.2000
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2000, Az. BLw 12/00 (REWIS RS 2000, 1032)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1032
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