Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2000, Az. BLw 29/99

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2000, 3192

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[X.] 29/99vom10. Februar 2000in der [X.] -Der [X.], [X.], hat am 10. [X.] durch den Vorsitzenden [X.] Dr. [X.] und die [X.] [X.] undProf. Dr. [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung ehrenamtli-cher [X.] -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde und die Anschlußrechtsbeschwerde gegenden undatierten, auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1999ergangenen Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen desOberlandesgerichts [X.] werden zurückgewiesen.Die Kosten des [X.] einschließlich deraußergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegnerin zu 3/5 undder Antragsteller zu 2/5.Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt62.047,34 DM.Gründe:[X.] Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch [X.] [X.] auf Zahlung einer restlichen Abfindung in Höhe von51.852,24 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Das Landwirtschaftsgericht hatdem Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat [X.] die Zahlungsverpflichtung nur in Höhe von 38.692,36 DM- 3 -aufrechterhalten. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihrZiel der vollständigen [X.] weiter. Der Antragsteller verlangtmit der Anschlußrechtsbeschwerde Zahlung von weiteren [X.] DM nebstZinsen.II.Die Rechtsbeschwerde ist ebenso unzulässig wie die [X.] Zur [X.] das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat(§ 24 Abs. 1 Satz 1 [X.]), wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24Abs. 2 Nr. 1 [X.] zulässig. Daran fehlt es. Die Antragsgegnerin hat keinenAbweichungsfall im Sinne dieser Norm dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ 89,149 ff).Aus dem Umstand, daß das Beschwerdegericht zur Frage der Passivle-gitimation der Antragsgegnerin keine Ausführungen gemacht hat, kann- entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht der Schluß gezogenwerden, es habe damit den Rechtssatz aufgestellt, eine Prüfung sei von Amtswegen nicht geboten. Schon daran scheitert die Darlegung eines [X.].Soweit die Rechtsbeschwerde im übrigen geltend macht, die angefoch-tene Entscheidung widerspreche zwei Entscheidungen des Senats, verkennt- 4 -sie, daß eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung nicht zur [X.] der Rechtsbeschwerde führt (Senat, Beschl. v. 1. Juni 1977, [X.]/77,AgrarR 1977, 327, 328). Daß das Beschwerdegericht Rechtssätze aufgestellthätte, die von der Rechtsprechung des Senats [X.]n, legt sie nicht dar.Auch die Bezugnahme auf die Beschwerdebegründung in dem Parallel-verfahren ([X.]) ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu ver-helfen, zum einen, weil nicht dargelegt wird, welche konkreten Ausführungenauch für den vorliegenden, keineswegs in allen Punkten identischen Sachver-halt gelten sollen, zum anderen, weil die Rechtsbeschwerde auch im Parallel-verfahren unzulässig ist, wie der Senat mit Beschluß vom selben Tage ent-schieden hat.2. Zur AnschlußrechtsbeschwerdeIn Höhe von 10.195,10 DM ist die Anschlußrechtsbeschwerde schondeswegen unzulässig, weil der Antragsteller insoweit nicht beschwert ist. Sei-nem in den Vorinstanzen gestellten Antrag auf Zahlung von 51.852,24 DM hatdas Beschwerdegericht in Höhe von 38.692,36 DM entsprochen. Nur in [X.] 13.159,88 DM ist er durch diesen Beschluß beschwert. Mit der [X.] kann er keinen darüber hinausgehenden Antrag verfolgen (vgl.[X.]. v. 26. Oktober 1999, [X.], Umdruck S. 4 m.w.N., zur [X.] [X.] ist die Anschlußrechtsbeschwerde aber auch deswegen [X.], weil der Antragsteller keinen Abweichungsfall im Sinne des § 24Abs. 2 Nr. 1 [X.] dargelegt hat. Die Begründung der [X.] 5 -schwerde setzt sich inhaltlich mit dem angefochtenen Beschluß auseinander,zeigt aber nicht auf, daß das Beschwerdegericht einen Rechtssatz aufgestellthätte, der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung [X.]. Geltend [X.] wird lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Das genügt - wie beiden Ausführungen zur Rechtsbeschwerde angemerkt - nicht den Anforderun-gen.III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.].[X.] Vogt [X.]

Meta

BLw 29/99

10.02.2000

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2000, Az. BLw 29/99 (REWIS RS 2000, 3192)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3192

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