Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2004, Az. BLw 32/03

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2004, 4023

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[X.][X.]/03
vom 18. März 2004 in der Landwirtschaftssache

- 2 - Der [X.], [X.], hat am 18. März 2004 durch den Vizepräsidenten des [X.]es Dr. [X.] und [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 8. Mai 2003 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 37.017,53 •.
Gründe: [X.](Erblasser) war Alleineigentümer des im Grundbuch von B. Band Blatt eingetragenen Hofes. Er verstarb am 5. Februar 1999 kinderlos und ohne eine letztwillige Verfügung errichtet zu haben. Die [X.] sind sein Neffe und seine Nichte. Mit [X.] verpachtete der Erblasser 9,6102 ha Acker- und Grünland seines 11,4003 ha großes Hofes unter [X.] der [X.] sowie von Waldflächen befristet bis zum - 3 - 30. September 1991 an den Ehemann der Antragsgegnerin. Nach Ablauf der Pachtzeit bewirtschafteten die Antragsgegnerin und ihr Ehemann gemeinsam die Ländereien des Erblassers bis zu seinem Tod. Das Landwirtschaftsgericht stellte am 24. Januar 2000 der Antragsge-gnerin ein [X.] aus, wonach sie Hoferbin geworden sei. Im Februar 2002 wurde zugunsten des Antragstellers ein Widerspruch gegen die Eigentü-mereintragung der Antragsgegnerin in das Grundbuch eingetragen. Der Antragsteller hat beantragt, das der Antragsgegnerin erteilte [X.] einzuziehen sowie festzustellen, daß er [X.] geworden sei, und ein neues [X.] auszustellen, welches ihn als [X.] ausweise. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Anträge zu-rückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblie-ben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der [X.] die Durchsetzung seiner Anträge weiter. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. [X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der [X.] nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zulässig (dazu näher [X.], 149 ff.). Daran fehlt es indes. - 4 - 1. Der Antragsteller meint zunächst, das Beschwerdegericht sei von der [X.]sentscheidung vom 26. November 1952 ([X.], 109 ff.) abgewichen, indem es den Umstand, daß die Antragsgegnerin das zu dem Hof gehörende Wohnhaus nicht bewohnt hat, als unschädlich für die formlose [X.] nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 [X.] angesehen hat. Das ist jedoch nicht richtig. Zum einen verkennt der Antragsteller, daß es in der [X.] nicht - wie hier - um die Anforderungen an eine formlose Hoferben-bestimmung, sondern um die Frage geht, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit ein Gartenbaubetrieb als Hof im Sinne der Höfeordnung ange-sehen werden kann. Dazu hat der [X.] entschieden, daß eine wirtschaftliche Einheit erforderlich ist, die eine Hofstelle, also eine mit Wirtschaftsgebäuden bebaute Fläche, von der aus die Bewirtschaftung erfolgt, haben muß ([X.], 109, 115). Darüber, ob der formlos eingesetzte Hoferbe den Hof von einer sol-chen Hofstelle aus bewirtschaften muß, verhält sich die Entscheidung nicht. Demgemäß hat das Beschwerdegericht insoweit auch keinen abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Zum anderen übersieht der Antragsteller, daß das Be-schwerdegericht in dem angefochtenen Beschluß von dem in der [X.]sent-scheidung vom 4. Juli 1979 ([X.], [X.], 108, 110) enthaltenen Rechtssatz ausgeht, daß der potentielle Erbe Haus und Hof insgesamt genutzt haben muß, um als formlos eingesetzter Hoferbe gelten zu können. Lediglich für die hier von dem Beschwerdegericht angenommenen besonderen [X.] weicht es davon ab. Damit hat es jedoch keinen dem genannten Rechts-satz entgegenstehenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt. Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] - auch von der Entscheidung des [X.] vom 18. November 1983 ([X.] 1984, 133) - liegt somit nicht vor. - 5 - 2. Weiter meint der Antragsteller, daß das Beschwerdegericht auch von der Entscheidung des [X.] vom 25. Januar 1985 ([X.], 216 ff.) abgewichen sei. Insoweit zeigt er jedoch schon keinen in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Rechtssatz auf, der von einem in der Vergleichsentscheidung enthaltenen Rechtssatz abweicht. Vielmehr hält er lediglich die Auffassung des [X.] für fehlerhaft, daß der hier zu beurteilende Sachverhalt mit dem dort entschiedenen nicht vergleichbar sei. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] jedoch nicht gestützt werden; ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige [X.]s-rechtsprechung, siehe schon [X.], 5, 9 f. und [X.]sbeschl. v. 1. Juni 1977, [X.], [X.] 1977, 327, 328). 3. Aus demselben Grund ist es für die Zulässigkeit der [X.] unerheblich, ob das Beschwerdegericht gegen die Grundsätze zu den An-forderungen an eine ausreichende Begründung seiner Entscheidung im Sinne von § 21 Abs. 1 [X.] verstoßen hat, die in den in der Rechtsbeschwerdebe-gründung näher bezeichneten Entscheidungen des [X.] und des [X.] enthalten sind. - 6 - I[X.] [X.] beruht auf §§ 44, 45 [X.]. [X.] Krüger

Lemke

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BLw 32/03

18.03.2004

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2004, Az. BLw 32/03 (REWIS RS 2004, 4023)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4023

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