Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2000, Az. BLw 27/99

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2000, 3182

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[X.] 27/99vom10. Februar 2000in der [X.] -Der [X.], [X.], hat am 10. [X.] durch den Vorsitzenden [X.] Dr. [X.] und die [X.] [X.] undProf. Dr. [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung ehrenamtli-cher [X.] -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf die mündlicheVerhandlung vom 9. Juli 1999 ergangenen [X.]uß des [X.] des [X.] auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller [X.] Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zuerstatten hat, als unzulässig verworfen.Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt47.932,65 DM.Gründe:[X.] Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch ge-mäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 [X.] auf Zahlung einer restlichen Abfindung in [X.] 47.932,65 DM nebst Zinsen geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat [X.] stattgegeben. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist im [X.] geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren [X.] 3 -II.Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und ein Fall des § 24 Abs. 2Nr. 1 [X.] nicht vorliegt. Die Antragsgegnerin hat keinen Abweichungsfall [X.] dieser Norm dargelegt (vgl. dazu näher [X.], 149 [X.] Soweit es sich um die Frage der Passivlegitimation handelt, rügt [X.], das Beschwerdegericht habe den Vortrag der [X.] mißverstanden und eine eingeholte Auskunft fehlerhaft verwertet. [X.] selbst, daß das Beschwerdegericht dazu keinen von einer Entscheidungdes [X.]s oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichen-den Rechtssatz aufgestellt hat, sondern sie macht die Verletzung des rechtli-chen Gehörs geltend. Dies führt - die Richtigkeit unterstellt - nicht zur [X.] der Abweichungsrechtsbeschwerde (vgl. Senat, [X.]. v. 27. [X.], [X.], [X.] 1997, 319 m.w.[X.] sie darüber hinaus die Begründung angreift, mit der das Be-schwerdegericht die Passivlegitimation der Antragsgegnerin bejaht hat, sozeigt sie auch hier nicht auf, daß das Beschwerdegericht einen Rechtssatzaufgestellt hat, der von der von ihr für ihre Sicht in Anspruch genommenenRechtsprechung des [X.]s abweicht. Das Beschwerdegericht hatnicht zur These erhoben, daß eine wirksame Umwandlung einer LPG in eineGenossenschaft unter anderen, etwa geringeren Voraussetzungen möglich sei,als dies nach der Rechtsprechung des [X.]s der Fall ist. Es hatinsbesondere - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht den- 4 -Rechtssatz aufgestellt, daß eine "Bargründung" die Wirksamkeit einer Um-wandlung nicht hindere oder daß jeder Verstoß gegen den Grundsatz der [X.] der Mitgliedschaft folgenlos bleibe. Es hat vielmehr angenommen, daßder festgestellte Sachverhalt den Anforderungen, denen nach der Rechtspre-chung des [X.]es eine wirksame Umwandlung entsprechenmuß, genügt. Was die Rechtsbeschwerde daher rügt, ist, daß das Beschwer-degericht - richtig verstanden - von dieser Rechtsprechung abgewichen sei, [X.] nicht richtig beachtet habe. Eine fehlerhafte Anwendung des Rechts, diehiermit geltend gemacht wird, führt indes - für sich genommen - nicht zur Zu-lässigkeit der Rechtsbeschwerde (Senat, [X.]. v. 1. Juni 1977, [X.]/77,[X.] 1977, 327, 328).Das gilt auch für die weitere Rüge, das Beschwerdegericht habe schonden Sachverhalt nicht richtig festgestellt und entgegen der [X.] ([X.] 1999, 194) nicht beachtet,daß der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln sei. Von diesem [X.] erkennbar auch das Beschwerdegericht aus, verweist aber darauf, [X.] die Beteiligten nicht der Pflicht enthebe, durch eingehende Tatsachendar-stellung an der Aufklärung mitzuwirken. Wenn es diese Pflicht verletzt [X.] daraus Schlüsse zieht, so liegt darin kein Abweichungsfall im Sinne des §24 Abs. 2 Nr. 1 [X.].2. Soweit die Antragsgegnerin die Ausführungen des [X.] zum Eigenkapital im Sinne des § 44 Abs. 6 [X.] angreift, sind [X.] der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenfalls nicht [X.] 5 -a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwer-degericht nicht einen von der Rechtsprechung des [X.]es ([X.],Urt. v. 28. Januar 1991, [X.], NJW 1991, 1890) abweichenden Rechts-satz aufgestellt, indem es als Voraussetzung für die Bildung von [X.] nach § 249 Abs. 1 HGB angesehen hat, daß der Anspruch gegenüber [X.] "spätestens bis zum Bilanzstichtag geltend gemacht wurde [X.] die anspruchsbegründenden Tatsachen bis zu diesem Zeitpunkt imeinzelnen bekannt waren". Denn es hat seine Entscheidung ersichtlich in derAnnahme getroffen, den Grundsätzen der höchstrichterlichen [X.] zu tragen, zumal es - zutreffend - davon ausgegangen ist, [X.] nur möglich sind, wenn die eventuelle Verbindlichkeit dem bi-lanzierten Geschäftsjahr zugeordnet werden kann. Etwaige Fehler bei der An-wendung dieser Grundsätze führen nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels.Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe zudem [X.] verletzt bzw. Vortrag der Antragsgegnerin nicht hin-reichend gewürdigt, begründet das ebenfalls nicht die Zulässigkeit [X.]) Hinsichtlich der Bewertung der Aktivposten der Bilanz zum 30. [X.] hat das Beschwerdegericht - entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde - nicht den - möglicherweise der Rechtsprechung des [X.] widersprechenden - Rechtssatz aufgestellt, die Antragsgegnerin seirechtlich stets an die von der LPG aufgestellte Bilanz gebunden. Es hat viel-mehr im konkreten Fall angenommen, daß sich die Antragsgegnerin an [X.] der Rechtsvorgängerin festhalten lassen müsse, und dies imeinzelnen begründet. Schließlich zeigt die Rechtsbeschwerde auch [X.] 6 -keinen Abweichungsfall auf, als sie - erneut - einen Verstoß gegen die Grund-sätze der Amtsermittlung rügt.[X.] Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.].[X.]Vogt [X.]

Meta

BLw 27/99

10.02.2000

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2000, Az. BLw 27/99 (REWIS RS 2000, 3182)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3182

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