Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2004, Az. BLw 1/04

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2004, 1725

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[X.][X.]/04
vom 10. September 2004 in der [X.]

betreffend [X.] nach dem [X.]

- 2 - Der [X.], Senat für [X.]n, hat am [X.] 2004 durch den Vizepräsidenten des [X.]es Dr. [X.] und [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für [X.]n des [X.] in [X.] vom 20. November 2003 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das [X.] 19.129,26 •. Gründe:
[X.]

Der Antragsteller war mit seiner inzwischen verstorbenen Mutter und seinen Geschwistern Eigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft mehrerer Grundstücke. Zusammen mit seiner Mutter brachte er 17,8 ha landwirtschaftli-che Nutzfläche und 10.000 M/DDR in die LPG "Pionier" [X.]ein. Die Antragsgegnerin ist durch Umwandlung der LPG T.

, zu der sich mehrere - 3 - LPG'en, unter ihnen auch die LPG (T) [X.], zusammengeschlossen [X.], entstanden.

Der Antragsteller hat im Wege der Stufenklage die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung sowie zur Zahlung eines [X.] von 3.700 DM nebst Zinsen beantragt. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Antragsgegnerin zur Zahlung von 1.703,32 • nebst Zinsen verpflichtet. Die sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von 20.832,58 • nebst Zin-sen beantragt hat, ist - mit Ausnahme des erweiterten [X.] - erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt.

I[X.]
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zulässig. Daran fehlt es jedoch.

1. Der Antragsteller meint, das Beschwerdegericht sei von dem [X.] vom 8. Mai 1998 ([X.], [X.], 371) abgewichen, indem es seiner Entscheidung ein fehlerhaftes Sachverständigengutachten zugrunde gelegt habe. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] jedoch nicht gestützt werden (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon [X.], 5, 9 f. und [X.]. v. 1. Juni 1977, [X.], [X.] - 4 - 1977, 327, 328). Eine Abweichung im Sinne der Vorschrift liegt vielmehr nur vor, wenn das Beschwerdegericht einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz des [X.]es oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht (Senat, [X.], 149). Einen sol-chen Rechtssatz zeigt der Antragsteller nicht auf.

2. Weiter meint der Antragsteller, daß das Beschwerdegericht von den [X.]üssen vom 8. Dezember 1995 ([X.], [X.], 260) und 23. Oktober 1998 ([X.], [X.], 394) abgewichen sei, weil der Sach-verständige die Wertermittlung entgegen den darin ausgesprochenen [X.] durchgeführt habe. Auch das begründet nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde; es fehlt wiederum die Darlegung eines Rechtssatzes, der von einem in den genannten Senatsentscheidungen enthaltenen Rechtssatz abweicht.

3. Aus demselben Grund führt die Auffassung des Antragstellers, das Beschwerdegericht sei auch von dem Beschluß des Senats vom 16. Juni 2000 ([X.], [X.] 2001, 21, 22) abgewichen, nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde.

- 5 - II[X.]
[X.] beruht auf §§ 44, 45 [X.]. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die dem Verfahrensbevollmächtigten des [X.] aus mehreren anderen Verfahren vor dem Senat bekannten gesetz-lichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglich-keit vor, ihm die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Et-waige Ersatzansprüche des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevoll-mächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.

[X.]
Krüger
Lem-ke

Meta

BLw 1/04

10.09.2004

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2004, Az. BLw 1/04 (REWIS RS 2004, 1725)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1725

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