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PDF anzeigen[X.] 18/01vom13. September 2001in der [X.] einen Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG- 2 -Der [X.], [X.], hat [X.] September 2001 durch [X.] [X.] und [X.] Prof. Dr. [X.] und Dr. [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohneZuziehung [X.] -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats [X.] des [X.] in [X.] 19. April 2001 wird auf Kosten des Antragstellers, der [X.] etwaige außergerichtliche Kosten des [X.] zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 102.588 DM.Gründe:[X.] Antragsteller macht Ansprüche auf bare Zuzahlung aus abgetrete-nem Recht seiner Mutter, hilfsweise der Erbengemeinschaft nach seinem Vaterund gestützt auf ein eigenes Erbrecht nach seinem Vater, geltend. Das [X.] hat den auf Zahlung von 102.588 DM nebst Zinsen gerich-teten Antrag abgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg [X.] 3 -Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragstellerseinen Antrag weiter.II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2[X.] nicht vorliegt, wre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2Nr. 1 [X.] zulssig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor ([X.], 149 ff).1. Der Antragsteller macht geltend, das Beschwerdegericht habe ver-kannt, [X.] seine Mutter in die sich aus der [X.] seines Vatersergebende genossenschaftliche Rechtsstellung eingetreten sei. Er zeigt aberkeinen Rechtssatz eines anderen Oberlandesgerichts oder des [X.] auf, von dem das Beschwerdegericht abgewichen ist. Die zitiertenAusfrungen des [X.] im [X.] vom19. November 1999 (2 Ww 46/99) geben lediglich die Rechtslage nach § 24Abs. 2 LPGG 1959 wieder, die das Beschwerdegericht nicht in Zweifel zieht.Auch eine Abweichung von Rechtsstzen, die der [X.] in [X.] vom 23. Oktober 1998 ([X.], 394, 396) und vom 16. Juni2000 ([X.], [X.], 1760 = [X.] 2001, 21) aufgestellt hat, kommtnicht in Betracht, da sie einen anderen Sachverhalt betreffen. Dort geht es umein Einrcken in die genossenschaftliche Rechtsstellung infolge [X.] oderEinzelrechtsnachfolge im Wege vorweggenommener Erbfolge. Das [X.] -degericht hat festgestellt, [X.] solche [X.] vorliegenden Fall nicht ge-geben sind.2. Auf weitere Fragen kommt es nicht an. Sie wrden erst entschei-dungserheblich, wenn die Rechtsbeschwerde zulssig wre.[X.] Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.].[X.] Krr [X.]
Meta
13.09.2001
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2001, Az. BLw 18/01 (REWIS RS 2001, 1368)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1368
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