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PDF anzeigen[X.]/01vom31. Januar 2002in der Landwirtschaftssachebetreffend [X.] nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz- 2 -Der [X.], [X.], hat am 31. [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. Dr. [X.] und Dr. [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuzie-hung [X.] -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündlicheVerhandlung vom 10. Oktober 2001 ergangenen Beschluß desSenats für [X.] des [X.] wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerinetwaige außergerichtliche Kosten des [X.] zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das [X.] 57.199,13 [X.]:[X.] Antragsteller macht wegen seiner Mitgliedschaft in einer Rechtsvor-gängerin der Antragsgegnerin [X.] nach dem [X.] geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat seinem [X.] von 166.596,25 DM nebst Zinsen gerichteten Antrag nur in Höhe von54.724,47 DM nebst Zinsen stattgegeben. Seine Beschwerde ist ohne Erfolg- 3 -geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt er [X.] im Umfang der Abweisung weiter.II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2[X.] nicht vorliegt, wre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2Nr. 1 [X.] zulssig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor ([X.], 149 ff).Der Antragsteller meint, der angefochtene [X.] stehe in einem in-haltlichen Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 1. Juli 1994(BLw 95/93, [X.] 1994, 303, 304). Dabei rsieht er zum einen, [X.] nichtjede inhaltliche Abweichung einen Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2Nr. 1 [X.] begrt. Nur wenn das Beschwerdegericht einen [X.] aufgestellt tte - was die Rechtsbeschwerde aber nicht aufzeigt -,der einem Rechtssatz eines anderen Oberlandesgerichts oder des [X.] widersprche, [X.] solcher Fall vor. Zum anderen verkennt [X.], [X.] die zitierte Senatsentscheidung zu der hier vorliegendenFrage, unter welchen Voraussetzungen von einem wirksamen Ausschluû einesL[X.]G-Mitglieds nach Nr. 16 Abs. 1d [X.] ([X.]) auszugehen ist, garkeine Aussage trifft. Dort ging es mlich nicht um die Frage eines auf dieseNorm gesttzten Ausschlusses, sondern darum, ob eine Mitgliederversamm-lung beschlieûen kann, [X.] die Mitgliedschaft bei allen Mitgliedern mit [X.] erlischt. Ferner ging es darum, welche Anforderungen- 4 -an einen Austritt eines Mitglieds zu stellen sind. Die von der [X.] ebenfalls zitierte Entscheidung des [X.] in [X.]([X.] [13]) deckt sich - soweit sie mitgeteilt wird - mit dieser BGH-Ent-scheidung. Gleiches gilt fr die referierten Ausfrungen des [X.] im [X.] vom 6. Februar 1997 (5 W 29/96).III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.].[X.] Krr [X.]
Meta
31.01.2002
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2002, Az. BLw 38/01 (REWIS RS 2002, 4747)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4747
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