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PDF anzeigen[X.] 21/01vom13. September 2001in der [X.] einen Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG- 2 -Der [X.], [X.], hat [X.] September 2001 durch [X.] [X.] und [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohneZuziehung [X.] -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats fürLandwirtschaftssachen des [X.] vom30. März 2001 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der [X.] auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 82.582,58 DM.Gründe:[X.] Antragstellerin macht als Alleinerbin ihres 1993 verstorbenen [X.] einen Anspruch auf bare Zuzahlung wegen dessen Mitgliedschaft inder Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin geltend. Das Landwirtschaftsge-richt hat den Antrag auf Zahlung von 88.149,36 DM nebst Zinsen abgewiesen.Das [X.] hat ihm in Höhe von 82.582,58 DM nebst Zinsen statt-gegeben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt die [X.] -tragsgegnerin die Wiederherstellung der Entscheidung des [X.].I[X.] Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2[X.] nicht vorliegt, wre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2Nr. 1 [X.] zulssig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor ([X.], 149 [X.] Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, das [X.]ei von eigenen Entscheidungen ([X.], 2 Ww 46/97 und2 [X.]) abgewichen - von ihr als "Willkrbeschwerde" bezeichnet -, erflltdies nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Daû der [X.] gegen die Entscheidung 2 Ww 46/97 eingelegte Rechtsbeschwerde [X.] verworfen hat (Beschl. v. 6. Mai 1999, [X.]), [X.] eine etwai-ge Abweichung des [X.] von eigenen Entscheidungen nichtzugleich als Abweichung von einer Entscheidung des [X.]s er-scheinen; denn der [X.] nimmt zur Sache, wenn er die Rechts-beschwerde als nicht statthaft verwirft, nicht Stellung.2. [X.] legt auch keine Abweichung im Sinne des § 24Abs. 2 Nr. 1 [X.] der angefochtenen Entscheidung von dem [X.] des[X.]s [X.] vom 20. Oktober 1998 ([X.]) dar. We-der hat das [X.] [X.] einen allgemeinen Rechtssatz zur Fra-- 4 -ge der Amtsermittlung aufgestellt, noch hat das Beschwerdegericht zur selbenFrage einen abweichenden Rechtssatz [X.]. Ob die beiden Gerichte un-terschiedliche Anforderungen im Einzelfall zugrunde gelegt haben, bedarf nichtder Prfung. Darin [X.] Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1[X.].3. Soweit schlieûlich der Vorwurf anklingt, das Beschwerdegericht habegebotene Hinweise unterlassen und rreichte Unterlagen nicht hinreichendzur Kenntnis genommen, so macht auch eine damit erhobene Rines Ver-stoûes gegen das Gebot der Gewrung rechtlichen Gehörs die Rechtsbe-schwerde nicht zulssig (vgl. [X.]. v. 27. Februar 1997, [X.] 1997, 319 m.w.N.).II[X.] Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.]. Das Gesetz siehtkeine Möglichkeit vor, den [X.] der Rechtsbeschwer-defrerin die Kosten des ersichtlich ohne Rcksicht auf die gesetzlichen Vor-- 5 -aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzanspr-che der Beteiligten zu 1 gegen ihre [X.] werden [X.] nicht berrt.[X.] Krr Klein
Meta
13.09.2001
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2001, Az. BLw 21/01 (REWIS RS 2001, 1367)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1367
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