Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2007, Az. 1 StR 147/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4145

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 147/07 vom 24. April 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. April 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. August 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Vorbringen der Revision (Schriftsatz vom 10. April 2007) zu § 46 Abs. 3 StGB geht schon deshalb im Ansatz fehl, weil diese Bestimmung bei der Bemessung von [X.] nicht anwendbar ist (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Februar 2005 - 1 StR 1/05; [X.] NStZ-RR 1997, 21, 22; [X.]/[X.]. § 18 Rdn. 8 m.w.[X.]). - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. [X.]Wahl Kolz Hebenstreit [X.]

Meta

1 StR 147/07

24.04.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2007, Az. 1 StR 147/07 (REWIS RS 2007, 4145)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4145

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