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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 662/08 vom 20. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter Vergewaltigung u.a. Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 20. Januar 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zur Nichtanwendbarkeit des § 46 Abs. 3 StPO bei der Bemessung der Jugendstrafe wird erneut (wie schon vom [X.]) auf den Senatsbeschluss vom 24. April 2007 (1 [X.]) sowie [X.] auf den Beschluss des [X.] vom 16. April 2007 (5 [X.] [BGHR [X.] § 18 Abs. 2 Strafzwecke 6]) Rdn. 8 - jeweils m.w.[X.]) verwiesen. [X.] Wahl Kolz Hebenstreit
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Meta
20.01.2009
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2009, Az. 1 StR 662/08 (REWIS RS 2009, 5600)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5600
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