Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2010, Az. 1 StR 196/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 5197

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 1. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 1. Juli 2010 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Dezember 2009 aufgehoben, soweit ein Ausspruch über die Gesamtstrafe unterblieben ist, und zwar mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entschei-dung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Das [X.] hat den Angeklagten mit Urteil vom 16. November 2007 wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat [X.] 1. der Urteilsgründe; zwei Jahre Freiheitsstrafe) sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Diebstahl (Tat [X.] 2. der Urteilsgründe; drei Jahre Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, 800 • als [X.] für verfallen erklärt und den Angeklagten vom Vorwurf freigesprochen, sich in weiteren acht Fällen nach dem [X.] strafbar gemacht zu haben. 1 - 3 - Auf die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der [X.] hat der Senat dieses Urteil durch sein Urteil vom 4. September 2008 (NStZ-RR 2009, 22) lediglich aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen der Tat [X.] 1. verurteilt worden war, sowie im [X.]. Die wei-tergehende Revision der Staatsanwaltschaft sowie diejenige des Angeklagten hat er verworfen und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand-lung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. 2 2. Das [X.] hat den Angeklagten durch Urteil vom 15. Dezember 2009 wegen der Tat [X.] 1. erneut wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum [X.] Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, zwei [X.] dieser Strafe —zur Entschädigung für überlange [X.] für voll-streckt erklärt sowie den Verfall von [X.] in Höhe von 800 • angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner hiergegen eingelegten Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 3 3. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des [X.], soweit die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe unterblieben ist; im Übrigen erweist es sich aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 12. April 2010 als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 4 Das [X.] hat die Bildung einer Gesamtstrafe zu Unrecht unterlas-sen. Denn die nunmehr ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten und die durch das Urteil des [X.]s Stuttgart vom 16. November 2007 für die Tat [X.] 2. verhängte dreijährige Freiheitsstrafe waren miteinander gesamtstrafenfähig. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 5 - 4 - StGB sind erfüllt, insbesondere ist die Verurteilung des Angeklagten wegen der Tat [X.] 2. seit dem Urteil des Senats vom 4. September 2008 rechtskräftig (vgl. [X.]uss des Senats vom heutigen Tag - 1 StR 195/10). 4. Der Senat macht von der - auch im Falle einer unterlassenen Gesamt-strafenbildung eröffneten (vgl. [X.] in [X.], [X.]. § 354 Rdn. 26i) - Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, so dass das erkennende Gericht eine nachträgliche Entscheidung über die Gesamtstrafe im [X.] gemäß den §§ 460, 462 StPO zu treffen haben wird (vgl. [X.], [X.]. vom 9. Juli 2008 - 1 StR 336/08 m.w.[X.]). Er weist vorsorglich daraufhin, dass die vom [X.] vorgenommene Kompensation der festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung auf die Gesamtstrafe zu beziehen sein wird und der Angeklagte hierdurch im Vergleich zum angefochtenen Urteil nicht schlechter gestellt werden darf (vgl. [X.]St - [X.] - 52, 124, 147). 6 - 5 - 5. Die auf § 473 Abs. 4 StPO gestützte Kostenentscheidung musste nicht dem Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO vorbehalten werden, weil [X.] abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine [X.] auch hinsichtlich des Schuldspruchs umfassend angegriffen hat, mit der allein die unterlassene Bildung einer Gesamtstrafe betreffenden Aufhebung nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann (vgl. [X.] NStZ 2005, 163; [X.], [X.]. vom 14. Februar 2008 - 1 [X.]). 7 [X.]Wahl Hebenstreit Elf [X.]

Meta

1 StR 196/10

01.07.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2010, Az. 1 StR 196/10 (REWIS RS 2010, 5197)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5197

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 StR 195/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.