Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2003, Az. 4 StR 162/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3128

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] StR 162/03vom13. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen Körperverletzung- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 13. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 19. Dezember 2002 dahingeändert, daß die Strafaussetzung zur Bewährung ent-fällt.2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels und die der Nebenklägerin [X.]im Revisi-onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zutragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckunges zur Bewährung ausgesetzt hat; im übrigen hat es ihn freigesprochen. [X.] Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzungformellen und materiellen Rechts rügt.Das Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als es zum Wegfall der Straf-aussetzung zur Bewährung führt; im übrigen hat die Nachprüfung des [X.] der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil [X.] [X.] 3 -Der Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung kann [X.] bestehen bleiben, weil die [X.] der erlittenen Untersuchungshaft die er-kannte Strafe übersteigt. Zum [X.]punkt des Urteils war die Strafe daher [X.] verbüßt, da die Untersuchungshaft nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf [X.] angerechnet wird. Von der Möglichkeit, nach § 51 Abs. 1 Satz 2 [X.] Untersuchungshaft nicht anzurechnen, hat das [X.] keinen Ge-brauch gemacht. Ist aber die Strafe infolge der Anrechnung von Untersu-chungshaft bereits vollständig verbüßt, scheidet eine Strafaussetzung schonbegrifflich aus (st. Rspr.; vgl. [X.]St 31, 25, 27 ff.; [X.], Beschluß vom22. Januar 2002 - 4 StR 392/01 = NJW 2002, 1356; vgl. auch [X.]/FischerStGB 51. Aufl. § 56 Rdn. 2 m.w.N.). Durch die Strafaussetzung zur Bewährungist der Angeklagte auch beschwert. Mit ihrem Wegfall sind etwaige [X.] gegenstandslos.Der nur unwesentliche Teilerfolg der Revision gibt keinen Anlaß, von [X.] des § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen.Tepperwien Maatz Athing

Meta

4 StR 162/03

13.05.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2003, Az. 4 StR 162/03 (REWIS RS 2003, 3128)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3128

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 250/02 (Bundesgerichtshof)


3 StR 179/17 (Bundesgerichtshof)

Strafaussetzung zur Bewährung: Vollständige Vollstreckung der Freiheitsstrafe durch Anrechnung der Untersuchungshaft


4 StR 638/17 (Bundesgerichtshof)


1 StR 36/14 (Bundesgerichtshof)


3 StR 179/17 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.