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PDF anzeigen[X.] StR 162/03vom13. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen Körperverletzung- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 13. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 19. Dezember 2002 dahingeändert, daß die Strafaussetzung zur Bewährung ent-fällt.2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels und die der Nebenklägerin [X.]im Revisi-onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zutragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckunges zur Bewährung ausgesetzt hat; im übrigen hat es ihn freigesprochen. [X.] Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzungformellen und materiellen Rechts rügt.Das Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als es zum Wegfall der Straf-aussetzung zur Bewährung führt; im übrigen hat die Nachprüfung des [X.] der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil [X.] [X.] 3 -Der Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung kann [X.] bestehen bleiben, weil die [X.] der erlittenen Untersuchungshaft die er-kannte Strafe übersteigt. Zum [X.]punkt des Urteils war die Strafe daher [X.] verbüßt, da die Untersuchungshaft nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf [X.] angerechnet wird. Von der Möglichkeit, nach § 51 Abs. 1 Satz 2 [X.] Untersuchungshaft nicht anzurechnen, hat das [X.] keinen Ge-brauch gemacht. Ist aber die Strafe infolge der Anrechnung von Untersu-chungshaft bereits vollständig verbüßt, scheidet eine Strafaussetzung schonbegrifflich aus (st. Rspr.; vgl. [X.]St 31, 25, 27 ff.; [X.], Beschluß vom22. Januar 2002 - 4 StR 392/01 = NJW 2002, 1356; vgl. auch [X.]/FischerStGB 51. Aufl. § 56 Rdn. 2 m.w.N.). Durch die Strafaussetzung zur Bewährungist der Angeklagte auch beschwert. Mit ihrem Wegfall sind etwaige [X.] gegenstandslos.Der nur unwesentliche Teilerfolg der Revision gibt keinen Anlaß, von [X.] des § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen.Tepperwien Maatz Athing
Meta
13.05.2003
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2003, Az. 4 StR 162/03 (REWIS RS 2003, 3128)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3128
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 250/02 (Bundesgerichtshof)
3 StR 179/17 (Bundesgerichtshof)
Strafaussetzung zur Bewährung: Vollständige Vollstreckung der Freiheitsstrafe durch Anrechnung der Untersuchungshaft
4 StR 638/17 (Bundesgerichtshof)
1 StR 36/14 (Bundesgerichtshof)
3 StR 179/17 (Bundesgerichtshof)
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