Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2017, Az. 3 StR 179/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6840

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:080817B3STR179.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 179/17
vom
8. August 2017
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 8.
August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO
einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 31.
Oktober 2016, soweit es ihn betrifft, auf-gehoben, soweit die erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist; die Strafaussetzung zur Bewährung
ent-fällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in Tateinheit mit Nötigung zu der Freiheitsstrafe von zehn Monaten verur-teilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.

1
-
3
-
Der Ausspruch über die Aussetzung der gegen den Angeklagten ver-hängten Freiheitsstrafe von zehn
Monaten kann nicht bestehen bleiben. Die Strafe war bereits im Zeitpunkt des Urteils durch die mehr als eineinhalb Jahre andauernde Untersuchungshaft
voll verbüßt (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB). Von der Möglichkeit, gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 StPO von der Anrechnung abzusehen, hat das [X.] keinen Gebrauch gemacht. Ist aber die Strafe infolge der Anrechnung bereits vollständig vollstreckt, entfällt die Strafaussetzung zur Be-währung ([X.], Beschlüsse vom 12. Februar 2014 -
1 StR 36/14; vom 8.
Januar 2002 -
3 StR 453/01, NStZ
2002, 367). Mit dem Wegfall der Straf-aussetzung zur Bewährung sind etwaige Bewährungsauflagen gegenstandslos.

Der geringe Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs. 4 StPO).
Becker Ri[X.] Dr. [X.] befindet sich Spaniol

im Urlaub und ist daher gehindert

zu unterschreiben.

Becker

Berg

Hoch
2
3

Meta

3 StR 179/17

08.08.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2017, Az. 3 StR 179/17 (REWIS RS 2017, 6840)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6840

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 179/17 (Bundesgerichtshof)

Strafaussetzung zur Bewährung: Vollständige Vollstreckung der Freiheitsstrafe durch Anrechnung der Untersuchungshaft


4 StR 638/17 (Bundesgerichtshof)


4 StR 162/03 (Bundesgerichtshof)


1 StR 36/14 (Bundesgerichtshof)

Zeitige Freiheitsstrafe: Anrechnung verfahrensfremder Unterbringungszeiten; Bewährungsentscheidung


3 StR 442/13 (Bundesgerichtshof)

Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe: Anrechnung erfüllter Bewährungsauflagen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 StR 179/17

1 StR 36/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.