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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Strafaussetzung zur Bewährung: Vollständige Vollstreckung der Freiheitsstrafe durch Anrechnung der Untersuchungshaft
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 31. Oktober 2016, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit die erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist; die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu der Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
[X.] verhängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten kann nicht bestehen bleiben. Die Strafe war bereits im Zeitpunkt des Urteils durch die mehr als eineinhalb Jahre andauernde Untersuchungshaft voll verbüßt (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB). Von der Möglichkeit, gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 StPO von der Anrechnung abzusehen, hat das [X.] keinen Gebrauch gemacht. Ist aber die Strafe infolge der Anrechnung bereits vollständig vollstreckt, entfällt die Strafaussetzung zur Bewährung ([X.], Beschlüsse vom 12. Februar 2014 - 1 StR 36/14; vom 8. Januar 2002 - 3 [X.], [X.], 367). Mit dem Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung sind etwaige Bewährungsauflagen gegenstandslos.
Der geringe Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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Meta
08.08.2017
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Kleve, 31. Oktober 2016, Az: 110 KLs 38/15
§ 51 Abs 1 S 1 StGB, § 51 Abs 1 S 2 StGB, § 56 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.08.2017, Az. 3 StR 179/17 (REWIS RS 2017, 6820)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 6820
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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