Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2002, Az. 5 StR 250/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2403

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5 StR 250/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 9. Juli 2002in der Strafsachegegenwegen [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Juli 2002beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Februar 2002 wird mit der Maßgabe(§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrün-det verworfen, daß die Strafaussetzung zur Bewährung ent-fällt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.[X.] Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler [X.] des Angeklagten ergeben.2. Hingegen kann die vom [X.] ausgesprochene Strafausset-zung zur Bewährung keinen Bestand haben, weil sich der Angeklagte bereitseinen längeren Zeitraum in Untersuchungshaft befunden hat, als er an Frei-heitsstrafe zu verbüßen hat; zudem hat das [X.] rechtsfehlerfrei [X.] Ausland verbüßte Untersuchungshaft im Verhältnis eins zu zwei [X.] (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Von der Möglichkeit, nach § 51 Abs. 1Satz 2 StGB die Untersuchungshaft nicht anzurechnen, hat das [X.]keinen Gebrauch gemacht. Damit scheidet eine Strafaussetzung bereits be-grifflich aus, weil die verhängte Freiheitsstrafe infolge der Anrechnung [X.] und der Untersuchungshaft vollständig verbüßt ist (vgl. [X.], 25, 27 ff.; Senat, Urt. vom 21. März 2002 Œ 5 StR 566/01 und [X.] 29. Mai 2002 Œ 5 StR 105/02; [X.], [X.]. vom 8. Januar 2002- 3 -± 3 StR 453/01). Die dennoch erfolgte Strafaussetzung zur Bewrung [X.] den Angeklagten (vgl. [X.]St aaO; Senat aaO; [X.], [X.]. vom25. November 1998 ± 2 [X.]). Mit dem Wegfall der [X.] sind etwaige Bewrungsauflagen und Weisungen gegen-standslos.[X.] Hr [X.] Brause

Meta

5 StR 250/02

09.07.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2002, Az. 5 StR 250/02 (REWIS RS 2002, 2403)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2403

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