Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2018, Az. 4 StR 638/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 7392

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:210618B4STR638.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 638/17

vom
21. Juni
2018
in der Strafsache
gegen

wegen
gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 21.
Juni 2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21.
September 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass
a)
die [X.] für die Tat
II.
Fall
2 der [X.] auf drei Monate und die Gesamtfreiheitsstrafe auf ein Jahr
und
sieben Monate herabgesetzt wird, und
b)
die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheits-strafe zur Bewährung entfällt.
2.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstre-ckungsbeamte, versuchter gefährlicher Körperverletzung in vier tateinheitlichen Fällen, versuchter Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel und mit unerlaubtem Be-sitz von Betäubungsmitteln sowie wegen Widerstands gegen [X.] in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und die Unter-bringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. 1
-
3
-
Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe und der Maßregel hat es zur Be-währung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es un-begründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
1.
Die Revision führt zur Herabsetzung der [X.] für die unter
II.
Fall
2 der Urteilsgründe abgeurteilte Tat des Widerstands gegen Voll-streckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie der Gesamtfreiheitsstrafe.
Die [X.] hat für diese Tat mit an sich [X.] die [X.] von sechs Monaten verhängt, hierbei aber übersehen, dass gegen den Angeklagten für die nämliche Tat mit Urteil des [X.] vom 25.
April 2016 auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten erkannt worden war. Da gegen das Urteil des [X.] vom 25.
April 2016 allein der Angeklagte Berufung eingelegt hatte, hätte das [X.] das Verschlechterungsverbot des §
331 Abs.
1 [X.] beachten müssen und nicht auf eine die Dauer von drei Monaten übersteigende Freiheitsstrafe erkennen dürfen. Denn das Verbot der reformatio in peius nach §
331 Abs.
1 [X.] gilt auch dann, wenn das [X.] die Sache gemäß §
328 Abs.
2 [X.] an eine große [X.] verwiesen oder

wie hier

in entsprechender Anwendung des §
225a [X.] vorgelegt hat, die sodann als erstinstanzliches Gericht ent-scheidet (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21.
Juni 2017

4
StR
386/16 Rn.
3; vom 24.
September 2014

2
StR
235/14 Rn.
9; vom 29.
Oktober 2009

3
StR
141/09, [X.], 284, 285; vom 10.
Januar 2008

4
StR
626/07
Rn.
3
f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 61.
Aufl., §
331 Rn.
4a). Der Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot ist im Revisionsverfahren von 2
3
-
4
-
Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Januar 2008

4
StR
626/07 aaO).
Der Senat setzt die [X.] entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts
in analoger Anwendung des §
354 Abs.
1 [X.] auf drei Monate fest. Es ist auszuschließen, dass die [X.] bei Beachtung
des Verschlechterungsverbots auf Geld-
oder eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Um jedwede Beschwer des Angeklagten zu vermeiden, setzt der Senat zudem die Gesamtfreiheitsstrafe auf das sich aus der Regelung des §
54 Abs.
1 Satz
2 StGB ergebende Mindestmaß von einem Jahr und sieben
Monaten her-ab.
2.
Der Ausspruch über die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamt-freiheitsstrafe zur Bewährung kann nicht bestehen bleiben. Die Strafe war be-reits im Zeitpunkt des Urteils durch den mehr als ein Jahr und zehn Monate an-dauernden Freiheitsentzug infolge des Vollzugs von Untersuchungshaft und einstweiliger Unterbringung voll verbüßt (§
51 Abs.
1 Satz
1 StGB). Von der Möglichkeit, gemäß §
51 Abs.
1 Satz
2 [X.] von der Anrechnung abzusehen, hat das [X.] keinen Gebrauch gemacht. Ist aber die Strafe durch die Anrechnung bereits vollständig erledigt,
scheidet eine Strafaussetzung zur Be-währung schon begrifflich aus (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 24.
März 1982

3
StR
29/82, [X.]St 31, 25, 27; Beschlüsse vom 13.
Mai 2003

4
StR 162/03, [X.]R StGB §
56 Aussetzung
1; vom 12.
Februar 2014

1
StR
36/14, [X.], 138 [[X.]]; vom 8.
August 2017

3
StR
179/17).
Da die Regelung des §
67b Abs.
1 Satz
2 StGB an die noch [X.] Verbüßung einer Freiheitsstrafe anknüpft, wird die bewährungsweise Aussetzung der Maßregelvollstreckung durch den Wegfall der Strafaussetzung 4
5
6
-
5
-
zur Bewährung infolge vollständiger Erledigung der Gesamtfreiheitsstrafe durch Anrechnung erlittenen Freiheitsentzugs
nicht berührt (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
August
1993

5
StR
500/93, [X.] 1994, 260). Während die [X.] durch den Wegfall der Strafaussetzung gegenstandslos geworden sind, haben die im Rahmen der Führungsaufsicht getroffenen Anordnungen unver-ändert Bestand.
3.
Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den An-geklagten
teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§
473 Abs.
4 [X.]).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin
7

Meta

4 StR 638/17

21.06.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2018, Az. 4 StR 638/17 (REWIS RS 2018, 7392)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7392

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.