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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 36/14
vom
12. Februar
2014
in der Strafsache
gegen
wegen
gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. Februar
2014
beschlos-sen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Oktober 2013 dahin geändert, dass die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
4. [X.] einer Entschädigung wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverlet-zung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit der auf eine Verfah-rensrüge und die Sachrüge gestützten Revision sowie mit der sofortigen Be-schwerde gegen die Versagung einer
Entschädigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrEG. Auf die insoweit näher ausgeführte Sachrüge war die angefochtene Entscheidung dahin zu ändern, dass die Strafaussetzung zur Bewährung ent-fällt; die weitergehende Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch
der sofortigen Beschwerde bleibt der Erfolg versagt.
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Zur Frage der Aufhebung der Bewährungsentscheidung hat der Gene-ralbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 21. Januar 2014 ausgeführt:
"Der Ausspruch über die Aussetzung der gegen die Angeklagte verhäng-ten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten kann nicht bestehen bleiben. Die Strafe war bereits im Zeitpunkt des Urteils durch den im [X.] erlittenen Freiheitsentzug voll verbüßt. Denn nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB wird auch der aufgrund einer Anordnung nach § 126 a StPO erfolgte Freiheitsentzug ([X.]; [X.]. 154) auf die Strafe ange-rechnet ([X.], Beschluss vom 25. November 1998 -
2 StR 514/98 -
m. [X.]). Von der Möglichkeit, gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 StPO von der [X.] abzusehen, hat das [X.] keinen Gebrauch gemacht. Ist aber die Strafe infolge der Anrechnung bereits voll verbüßt, scheidet eine Strafaussetzung begrifflich aus. Die Strafaussetzung zur Bewährung [X.] die Angeklagte auch. Mit dem Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung sind etwaige Bewährungsauflagen gegenstandslos."
Dem stimmt der Senat ebenso zu wie auch den nachstehenden Ausfüh-rungen des [X.] zur Ablehnung einer Entschädigung gemäß § 2 StrEG:
"Das gegen die Nebenentscheidung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG gerich-tete Rechtsmittel ist zulässig (§ 8 Abs. 3 StrEG i. V. m. § 464 Abs. 3 Satz
3 StPO), jedoch unbegründet, weil die Versagung der Entschädi-gung für die die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten übersteigende vorläufige Unterbringung -
wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat ([X.]) -
nicht unbillig ist (vgl. hierzu auch [X.]R StrEG § 4 Abs. 1 Nr.
2 Untersuchungshaft 4). Von einem Missverhältnis der vorläufigen Maßnahme zur endgültig angeordneten kann hier noch nicht die Rede sein. Die Angeklagte hat vorsätzlich den Grund dafür gesetzt, dass sie 3
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vorläufig untergebracht wurde. Zudem hat die [X.] bei der [X.] besonders zugunsten der Angeklagten ihre verminderte Schuldfähigkeit zu beiden [X.] berücksichtigt, so dass diesem Umstand im Rahmen der nach Billigkeitsgrundsätzen zu treffenden Ent-scheidung keine Bedeutung mehr zukommt."
Raum Wahl Graf
Cirener Radtke
Meta
12.02.2014
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2014, Az. 1 StR 36/14 (REWIS RS 2014, 7988)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7988
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