Bundessozialgericht, Urteil vom 29.11.2017, Az. B 6 KA 31/16 R

6. Senat | REWIS RS 2017, 1589

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsbegehren - Berücksichtigung von Rechtsänderungen nach Antragstellung - erforderliche Selbstständigkeit eines Vertragsarztes in einem Medizinischen Versorgungszentrum


Leitsatz

1. Rechtsänderungen nach Stellung eines Antrags auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich zugunsten des Antragstellers auswirken.

2. Einem Vertragsarzt in einem Medizinischen Versorgungszentrum fehlt es an der erforderlichen Selbstständigkeit, wenn er weder über die Mitwirkung an der Geschäftsführung noch als Gesellschafter Einfluss auf den Betrieb der Praxis nehmen kann.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 24. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 7.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ), in dem vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Leistungen erbracht werden sollen.

2

Gesellschafter der klagenden GmbH sind zwei Brüder, die nach dem im September 2011 geschlossenen Gesellschaftsvertrag je zur Hälfte am Stammkapital der Klägerin (von 25 000 Euro) beteiligt sind. Einer der Brüder, [X.], nimmt als Facharzt für Allgemeinmedizin an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Der andere Bruder, [X.], ist zugelassener Hilfsmittelerbringer und alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft. Ihre Mutter, [X.], ist als Zahnärztin zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Unternehmensgegenstand der Klägerin sind gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrags "die Gründung und der Betrieb von medizinischen Versorgungszentren iS des § 95 [X.] zur Erbringung aller danach zulässigen ärztlichen/zahnärztlichen und nichtärztlichen/nicht-zahnärztlichen Leistungen und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sowie die Bildung von Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern der ärztlichen/zahnärztlichen Behandlung, der Vorsorge und der Rehabilitation mit nichtärztlichen und nicht-zahnärztlichen Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens einschließlich des Angebots und der Durchführung neuer ärztlicher/zahnärztlicher Versorgungsformen, wie z.B. die integrierte Versorgung".

3

Im September 2011 stellten die [X.] und [X.] beim Zulassungsausschuss für Ärzte ([X.]) und beim Zulassungsausschuss für Zahnärzte ([X.]) einen Antrag auf Zulassung des MVZ mit Sitz in [X.], weg, zum 15.12.2011. Die kooperative Leitung solle erfolgen für den ärztlichen Bereich durch [X.] und für den zahnärztlichen Bereich durch Frau [X.] Neben dem Gesellschaftsvertrag wurden jeweils als "(Freier Dienst-)Vertrag über die Mitarbeit im Medizinischen Versorgungszentrum [X.] als Vertragsarzt" (bzw "Vertragszahnärztin") bezeichnete Verträge vom 21.10.2011 vorgelegt, in denen sich [X.] und Frau [X.] verpflichteten, als Vertragsarzt bzw Vertragszahnärztin im MVZ tätig zu sein. Sie sollten nach § 1 Abs 2 des [X.] unterliegen, jedoch die fachlichen Vorgaben der ärztlichen Leitung des MVZ beachten. Ihre Dienstleistungen hatten sie von Montag bis Freitag in der [X.] von 8:30 Uhr bis 18 Uhr zu erbringen. Nach § 2 Abs 1 des Vertrags betrug das Jahresgehalt 24 000 Euro zuzüglich eines variablen Honorars in Höhe von 10 % der Bruttoeinnahmen des MVZ aus den "vom Vertragsarzt (bzw von der Vertragszahnärztin) persönlich erbrachten Dienstleistungen". Nach § 3 des Vertrags bestand kein Anspruch auf Honorar bei Krankheit oder sonstiger Arbeitsverhinderung, der Urlaubsanspruch betrug 30 Tage im Jahr. Ferner wurden ein Schreiben der zu 2. beigeladenen [X.] vom 23.8.2011 vorgelegt, in dem der Beitritt des Herrn [X.] zu Verträgen über die Versorgung mit Hilfsmitteln bestätigt wurde sowie [X.] nach §§ 126 und 127 [X.] mit den Beigeladenen zu 3. und 4. über die Versorgung der Versicherten mit (orthopädischen) Hilfsmitteln vom 31.8.2011. Beigefügt wurden auch selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen der [X.] und [X.]

4

Mit Beschluss/Bescheid vom 29.11.2011 erteilte der [X.] für das MVZ der Klägerin eine Zulassung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung mit Wirkung zum 15.12.2011 unter der aufschiebenden Bedingung, dass das MVZ vom [X.] auch zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (zum 15.12.2011) zugelassen wird.

5

Der [X.] lehnte mit Beschluss vom 30.11.2011/Bescheid vom [X.] den Zulassungsantrag ab. Die Klägerin wolle ein so genanntes "[X.]" betreiben, in dem zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte als Gesellschafter und Leistungserbringer tätig seien. Das sei in der Rechtsform der GmbH nicht möglich, weil diese durch ihre Angestellten bzw den Geschäftsführer handele und die Rechtsstellung des (bei einer GmbH) angestellten Arztes mit dem Vertragsarztstatus unvereinbar sei. Der Vertragsarzt habe seine Tätigkeit nämlich in freier Praxis auszuüben. Entsprechendes gelte für die vertragszahnärztliche Tätigkeit der Frau [X.] Da sowohl Frau [X.] als auch [X.] vertraglich verpflichtet seien, von Montag bis Freitag jeweils von 8:30 Uhr bis 18 Uhr im MVZ zu arbeiten, sei eine Tätigkeit in freier Praxis nicht mehr möglich; unerheblich sei insoweit, dass man mit der Bezeichnung des Vertrags als "freier Dienstvertrag" den Anschein einer (abhängigen) Beschäftigung habe vermeiden wollen. Außerdem sei das Merkmal der "fachübergreifenden vertragsärztlichen Einrichtung" iS des § 95 Abs 1 [X.] nicht erfüllt. Die vertragszahnärztliche Tätigkeit könne hierfür nicht berücksichtigt werden, weil [X.] nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnähmen. Die Gründung eines MVZ setze zunächst die fachübergreifende ärztliche oder zahnärztliche Leistungserbringung voraus. Insoweit müsse man das von Vertragsärzten gegründete und (auch) betriebene MVZ von dem nur mit angestellten Ärzten betriebenen MVZ unterscheiden; (nur) bei Letzterem sei gemäß § 33 Abs 1 S 3 2. Halbs Ärzte-ZV die Anstellung von Ärzten und Zahnärzten möglich.

6

Mit Beschluss vom 27.6.2012/Bescheid vom 28.8.2012 wies der beklagte Berufungsausschuss den Widerspruch zurück. Anzuwenden sei § 95 [X.] in der seit 1.1.2012 geltenden Fassung. Danach sei [X.] als Hilfsmittelerbringer nicht mehr gründungsberechtigt, weshalb das von ihm (mit-)gegründete MVZ nicht zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden könne. Nach der Rechtsprechung des [X.] seien bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Sonderbedarfszulassung Sachverhalts- und Rechtsänderungen zu berücksichtigen. Das gelte entsprechend für den Antrag auf Zulassung eines MVZ.

7

Mit Urteil vom 21.10.2014 hat das [X.] den Beschluss/Bescheid des Beklagten aufgehoben und die Klägerin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Die Zulassung des MVZ richte sich aus [X.] noch nach § 95 Abs 1 S 6 [X.] aF. Die Gründer des MVZ hätten im Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage erhebliche Investitionen getätigt. Das Vertrauen sei schutzwürdig und durch die Zulassungsentscheidung des [X.] vom 29.11.2011 weiter bestärkt worden. Der [X.] hätte wie der [X.] noch vor der Änderung des § 95 Abs 1 S 6 [X.] zum 1.1.2012 über den Zulassungsantrag entscheiden können. Die Voraussetzungen für die Zulassung lägen nach der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage vor.

8

Das L[X.] hat mit Urteil vom [X.] das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen. Für die Entscheidung über das Zulassungsbegehren sei die Rechtslage bei Schluss der mündlichen Verhandlung des Senats und damit § 95 Abs 1a [X.] nF maßgeblich. Der Beklagte habe den Zulassungsantrag daher zu Recht abgelehnt, weil die Gründung des MVZ durch den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden [X.] und den an der Hilfsmittelversorgung teilnehmenden Herrn [X.] unter Geltung des § 95 Abs 1a S 1 [X.] nicht zulässig sei. Auf die unter den Beteiligten im Übrigen streitigen Fragen, etwa nach dem fachübergreifenden Charakter eines "Ärzte-Zahnärzte-MVZ" oder nach der Zulässigkeit der ([X.] als Vertrags(zahn)arzt im MVZ auf der Grundlage von Dienstverträgen (§ 611 BGB), komme es nicht mehr an.

9

Anderes gelte nur dann, wenn das neue Recht durch das alte Recht begründete Ansprüche unberührt lassen wolle. Es genüge demgegenüber nicht, dass die Behörde den beantragten Verwaltungsakt zuvor rechtswidrig versagt habe. Die Klägerin sei darauf zu verweisen, ggf bestehende Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung zu verfolgen.

Das Gesetz habe in § 95 Abs 1a S 2 [X.] ausdrücklich und abschließend festgelegt, für welche (Gründungs-)Sachverhalte es bei der Geltung des alten, bis 31.12.2011 maßgeblichen (Gründungs-)Rechts bleiben solle. Hinsichtlich der hier einschlägigen Änderung der Gründungsvoraussetzungen sei eine ausdrückliche Übergangsvorschrift nicht geschaffen worden. Der Gesetzgeber habe nur den nach altem Gründungsrecht bereits zugelassenen MVZ Bestandsschutz gewährt. Dem liege ersichtlich der [X.] zugrunde, dass dem durch eine behördliche Statusentscheidung Begünstigten die ihm zugewiesene Rechtsposition durch (bloße) Rechtsänderung nicht (entschädigungslos) wieder entzogen werden dürfe. Die Rechtsprechung ziehe diesen [X.]n auch heran, wenn die begünstigende Statusentscheidung der Behörde auf eine dagegen gerichtete Anfechtungsklage eines [X.] (eines Konkurrenten) durch Gerichtsurteil aufgehoben werden solle. In Fallgestaltungen dieser Art seien nach Ergehen der Statusentscheidung eintretende Rechtsänderungen, die für den Inhaber der Statusentscheidung nachteilig seien, daher nicht zu berücksichtigen.

Angesichts der ausdrücklichen und abschließenden Bestands- bzw Vertrauensschutzregelung in § 95 Abs 1a S 2 [X.] könne es auch nicht darauf ankommen, aus welchen Gründen das durch den Antrag eingeleitete Verwaltungsverfahren bis zur Änderung des [X.] nicht habe abgeschlossen werden können. Ebenso wenig könne ausschlaggebend sein, bis wann - bei hypothetischer Betrachtung - mit dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens habe gerechnet werden dürfen. Allein in dem in § 19 Abs 1 S 2 Ärzte-ZV geregelten Sonderfall, wonach ein (Zulassungs-)Antrag wegen Zulassungsbeschränkungen nur dann abgelehnt werden dürfe, wenn diese bereits bei Antragstellung angeordnet gewesen seien, werde auf den [X.]punkt der Antragstellung abgestellt.

Zur Begründung ihrer Revision trägt die Klägerin vor, nach der Rechtsprechung des [X.] sei zwar grundsätzlich die Rechtslage zum [X.]punkt des Abschlusses der Revisionsinstanz maßgeblich. Das gelte aber dann nicht, wenn ein früherer Rechtszustand für eine Berufszulassung günstiger gewesen sei. Das [X.] habe auch denjenigen als schutzwürdig angesehen, der bei Gesetzesänderungen noch rechtzeitig seine Zulassung beantragt und auch materiellrechtlich alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt habe und lediglich noch weitere [X.] für die Beschaffung von Unterlagen benötige. Die Bestandsschutzregelung des § 95 Abs 1a [X.] nF habe diese Rechtsprechung nicht in Frage gestellt. Nach § 95 Abs 1 [X.] aF habe die Klägerin alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Die Berufung des Beklagten sei unzulässig, weil nach der Rechtsprechung des [X.] der Vorsitzende des Beklagten nicht als Rechtsanwalt für den Beklagten habe handeln dürfen.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des L[X.] Baden-Württemberg vom 24.2.2016 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] Karlsruhe vom 21.10.2014 zurückzuweisen.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1. beantragen,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Die allein maßgebliche Entscheidung des [X.] sei bereits unter Geltung des neuen Rechts getroffen worden. Ein Vertrauensschutz scheide auch deshalb aus, weil in mehrfacher Hinsicht Unsicherheiten bestanden hätten. Das gelte für die Gründung eines MVZ in der Form einer GmbH ebenso wie für die Frage nach dem fachübergreifenden Charakter eines Ärzte-Zahnärzte-MVZ und die Zulässigkeit der Vollzeittätigkeit als Vertragszahnarzt im MVZ auf der Grundlage von Dienstverträgen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Ablehnung der Zulassung nicht zu beanstanden ist. Zwar ist der Anspruch auf Zulassung unter Berücksichtigung der für das Begehren der Klägerin günstigsten Rechtslage seit dem [X.]punkt der Antragstellung zu beurteilen. Die Voraussetzungen für die Zulassung des von der Klägerin gegründeten MVZ lagen jedoch zu keinem [X.]punkt vor.

1. Ebenso wie bei einem bestehenden MVZ (vgl [X.] vom [X.] - B 6 [X.] 28/15 R - [X.] 2016, 775 = [X.] 2017, 449) ist im Streit um die Zulassung richtige Klägerin hier die Rechtsträgerin des MVZ, für das die Zulassung begehrt wird.

2. Das [X.] hat zu Recht die Berufung des Beklagten als zulässig angesehen. Der Berufungsausschuss wird gemäß § 71 Abs 4 iVm § 70 [X.] [X.] im gerichtlichen Verfahren von seinem Vorsitzenden vertreten. Soweit es mehrere Personen mit dieser Funktion gibt, ist nicht erforderlich, dass ein Rechtsmittel von dem Vorsitzenden eingelegt wird, der an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. Wenn die Klägerin aus dem Urteil des [X.] vom 3.11.2014 ([X.] 4/14 - NJW 2015, 567 = [X.] 2015, 175 = [X.] 2015, 872) folgert, dass die Einlegung der Berufung durch den [X.] unter dem Briefkopf "[X.], Rechtsanwälte" mit der Unterschrift "[X.], Rechtsanwalt" unwirksam gewesen sei, verkennt sie die Reichweite dieser Entscheidung. Der [X.] hat mit diesem Urteil entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der die Funktion des Vorsitzenden des [X.] innehat und den Beschwerdeausschuss gleichzeitig in einem sozialgerichtlichen Verfahren auf Aufhebung eines Widerrufsbescheids vertritt, in derselben Sache als Rechtsanwalt und als Angehöriger des öffentlichen Dienstes tätig wird und damit eine Berufspflichtverletzung nach § 45 Abs 1 [X.], § 113 Abs 1 Bundesrechtsanwaltsordnung ([X.]) begeht. Das für den konkret befassten Rechtsanwalt geltende Vertretungsverbot erstreckt sich gemäß § 45 Abs 3 [X.] auf sämtliche Sozietätsmitglieder. Aus dem Verstoß gegen § 45 Abs 1 [X.] [X.] folgt nach der von der Klägerin ebenfalls in Bezug genommenen Entscheidung des [X.] vom 21.10.2010 ([X.] - NJW 2011, 373), dass der [X.] nichtig ist und kein Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts besteht. Die Unwirksamkeit des [X.]s berührt indes nicht die Wirksamkeit der Prozessvollmacht. Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen eines Rechtsanwalts wird nicht durch einen Verstoß gegen ein berufsrechtliches Tätigkeitsverbot in Frage gestellt. Selbst bei Zuwiderhandlungen gegen umfassende und generelle Tätigkeitsverbote bleiben die Handlungen des Rechtsanwalts wirksam, um die Beteiligten im Interesse der Rechtssicherheit zu schützen (stRspr; vgl [X.] Urteil von [X.] - IX ZR 60/08 - [X.], 1296, 1297 RdNr 8 ff). Die von der Klägerin angeführte anders lautende Entscheidung des [X.] vom 21.9.1987 (5 [X.] - [X.] 1989, 632 ff) ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung überholt.

3. Der Beklagte hat die begehrte Zulassung zu Recht abgelehnt. Gemäß § 95 Abs 1 S 1 [X.] nehmen an der vertragsärztlichen Versorgung (ua) zugelassene MVZ teil. Das MVZ war in § 95 Abs 1 [X.], 3 [X.] in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eine fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtung, in der Ärzte, die in das [X.] (§ 95 Abs 2 S 3 [X.]) eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Die Voraussetzungen für die Gründung eines MVZ, insbesondere die Anforderungen an die Gründungsberechtigung, waren bis zum 31.12.2011 in § 95 Abs 1 S 6 [X.] aF festgelegt. Nach [X.] 2 dieser Vorschrift konnte ein MVZ von Leistungserbringern gegründet werden, die aufgrund von Zulassung, Ermächtigung oder [X.] der Versicherten teilnahmen. Dazu gehörten auch (nichtärztliche) Leistungserbringer, die aufgrund entsprechender Verträge (§§ 126 ff [X.]) an der Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln (§ 33 [X.]) teilnahmen. Durch das [X.] ([X.] 2983) sind die Gründungsvoraussetzungen zum 1.1.2012 geändert worden. Nach § 95 Abs 1a S 1 [X.] 1 [X.] (in der seit 1.1.2012 geltenden Fassung, insoweit unverändert durch das [X.] <[X.]> vom [X.], [X.] 1211) kann ein MVZ (nur noch) von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von [X.] nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Abs 3 [X.] oder von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, gegründet werden. Seit dem Inkrafttreten des [X.] sind auch [X.] gründungsberechtigt. An der Hilfsmittelversorgung teilnehmende Leistungserbringer gehören nicht mehr zum Kreis der möglichen Gründer. Eine Übergangsvorschrift hat der Gesetzgeber insoweit nicht geschaffen. Er hat lediglich in § 95 Abs 1a [X.] [X.] eine Bestandsschutzregelung für bereits zugelassene MVZ getroffen. Diese Vorschrift ist, wie das [X.] zu Recht ausgeführt hat, hier nicht einschlägig.

a) Maßgeblich für die Beurteilung des Zulassungsbegehrens ist hier der [X.]punkt der Antragstellung, in dem die für das Begehren der Klägerin günstigste Rechtslage bestand. Im Hinblick auf den grundrechtlichen Schutz der Zulassung durch Art 12 Abs 1 GG und das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art 19 Abs 4 GG ist grundsätzlich zu prüfen, ob zu irgendeinem [X.]punkt des Verfahrens ein Zulassungsanspruch bestand. In tatsächlicher Hinsicht ist dabei der [X.]raum von der Antragstellung im September 2011 bis zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.] als letzter Tatsacheninstanz und in rechtlicher Hinsicht der [X.]raum von der Antragstellung bis zum Abschluss der Revisionsinstanz in den Blick zu nehmen. Es würde ansonsten ein grundrechtsrelevanter materieller Anspruch von der Terminierungspraxis der [X.] bzw der Gerichte abhängen. Etwaige Schadensersatzansprüche wären nicht geeignet, insofern einen adäquaten Ausgleich zu schaffen.

aa) Für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts ist zunächst das materielle Recht maßgeblich. Bei den im Prozessrecht entwickelten Grundsätzen zum maßgeblichen [X.]punkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei den verschiedenen Klagearten (vgl dazu [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 54 Rd[X.]2 ff) handelt es sich lediglich um "Faustregeln" mit praktisch einleuchtenden Ergebnissen, aber nicht um abschließende Rechtssätze (vgl [X.], 149 = [X.]-2500 § 106 [X.]8, Rd[X.]1; BSG [X.]-4300 § 144 [X.] Rd[X.]6; BSG [X.]-4200 § 60 [X.] Rd[X.]2 mwN; vgl auch [X.]/[X.], Anwendbares Recht und maßgeblicher Sachverhalt im sozialgerichtlichen Verfahren, [X.] 2015, 135, 136). Die Frage, auf welchen [X.]punkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzustellen ist, beantwortet in erster Linie das materielle Recht (so auch BVerwG Urteil vom 11.7.2011 - 8 C 12/10 - Juris Rd[X.]5; BVerwGE 130, 20 Rd[X.]3; BVerwG [X.] 310 § 113 VwGO [X.]; [X.]Z 190, 187 Rd[X.]0). Die prozessrechtlichen Grundsätze kommen erst dann zur Anwendung, wenn das materielle Recht nicht die Maßgeblichkeit eines anderen [X.]punkts bestimmt. Das ist ggf durch Auslegung zu ermitteln (vgl [X.] aaO Rd[X.]3 und 34 mwN).

bb) [X.] Regelungen zum maßgeblichen [X.]punkt für die Beurteilung eines Zulassungsbegehrens finden sich in § 95 Abs 2 S 9 [X.] und § 19 Abs 1 [X.] Ärzte-ZV für den Fall der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen. Die Ablehnung eines Zulassungsantrags darf danach nur dann erfolgen, wenn eine solche Anordnung bereits bei Antragstellung bestand (für den Sonderfall eines "Moratoriums", dh einer normativen Entscheidungssperre für Anträge ab einem bestimmten [X.]raum, vgl Urteil des [X.]s vom [X.] - B 6 [X.] 24/15 R - [X.], 154 = [X.]-2500 § 103 [X.]9, Rd[X.]1, 61). Daraus folgt jedoch nicht im Umkehrschluss, dass in anderen Fällen nicht - auch - auf die Rechtslage zur [X.] abzustellen ist. Die Einbeziehung dieses [X.]punkts ist vor dem Hintergrund von Art 12 Abs 1 und Art 19 Abs 4 GG vielmehr stets geboten. Wenn zum [X.]punkt der Antragstellung ein Zulassungsanspruch bestand, darf dieser nicht durch eine zu einem späteren [X.]punkt unter geänderter Rechtslage ergehende Verwaltungsentscheidung vereitelt werden.

Der [X.] hat dementsprechend etwa zu der - seit dem 1.1.2007 nicht mehr bestehenden - mit Vollendung des 55. Lebensjahres eintretenden Zulassungssperre mit Urteil vom 12.9.2001 entschieden, dass es ausreiche, wenn der Arzt bis zu diesem [X.]punkt seine Zulassung beantrage und materiellrechtlich alle Zulassungsvoraussetzungen erfülle, die Nachweise hierfür aber nachreiche ([X.]-5520 § 25 [X.] ff; vgl auch BSG [X.]-2500 § 95 [X.]6 Rd[X.]9). Diese verfassungskonforme Einschränkung der Altersgrenzen-Regelung hat der [X.] ausdrücklich auf Art 12 Abs 1 GG gestützt. Das Grundrecht enthalte in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Verbot, dem Zulassungsbewerber das Risiko des zeitlichen Ablaufs des Zulassungsverfahrens aufzubürden, und das Gebot, dass die Möglichkeit zur Ausschöpfung der Antragsfrist bis zum letzten Tag gewährt werden muss. Diese Auslegung entspreche auch der Bestimmung des § 19 Abs 1 [X.] Ärzte-ZV. Damit durch das Abstellen auf den [X.]punkt der Antragstellung keine Zulassungsanträge "auf Vorrat" ermöglicht wurden, hat der [X.] ergänzend gefordert, dass der Antrag formell und materiell wirksam und darauf gerichtet sein müsse, die vertragsärztliche Tätigkeit alsbald aufzunehmen.

In einem Urteil vom [X.] zur Eintragung eines Psychologischen Psychotherapeuten ([X.]) in das [X.] ([X.], 94 RdNr 5 = [X.]-2500 § 95c [X.] Rd[X.]0) hat der [X.] in Übereinstimmung mit der og Entscheidung ausgeführt, dass für das [X.] die Rechtslage zum [X.]punkt des Abschlusses der Revisionsinstanz maßgeblich sei, sofern nicht ein früherer Rechtszustand für den eine Berufszulassung vorbereitenden Anspruch günstiger sei.

Als allgemeinen Grundsatz hat der [X.] in einem Urteil vom [X.] für den Zulassungsanspruch einer [X.] formuliert, dass derjenige schutzwürdig sei, der noch fristgerecht seine Zulassung beantragt und auch materiellrechtlich alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt habe und lediglich eine weitere [X.] zur Beschaffung entsprechender Nachweise benötige ([X.]-2500 § 95 [X.]6 Rd[X.]0). Dieser zusätzliche [X.]bedarf als Folge von Verwaltungsverfahren bei anderen Behörden und deren Entscheidungsprozessen dürfe nicht zu seinen Lasten gehen, weil dies nicht seine Sphäre betreffe und ihm daher nicht zugerechnet werden könne. Eine solche erweiternde Auslegung unter anderem des § 95 Abs 2 S 1 [X.] sei aber nur geboten, wenn der Zulassungsbewerber seinerseits auch alles in seiner Macht Stehende tue, um die fehlenden Nachweise zu erhalten. Dies erfordere, dass er die Realisierung der förmlichen Eintragung nach Kräften betreibe und nicht verzögere oder behindere. Habe ein Zulassungsbewerber aber den Antrag auf Registereintragung rechtzeitig gestellt und alles ihm Zumutbare zur Beschaffung der fehlenden Nachweise der Zulassungsvoraussetzungen getan und seien diese materiellrechtlich bereits im [X.]punkt der Einreichung des Zulassungsantrags erfüllt, so könne nicht von einem unzulässigen Antrag auf Vorrat gesprochen werden.

Zuletzt hat sich der [X.] in einem Urteil vom [X.] zur (wiederholten) Ausschreibung eines Sitzes ausführlicher mit der Frage des maßgeblichen Prüfungszeitraums beschäftigt ([X.], 76 = [X.]-2500 § 103 [X.]8, Rd[X.]2). Er hat als Rechtsgrundlage für die begehrte Nachfolgezulassung § 103 Abs 4 S 1 [X.] in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung angesehen, weil sowohl der Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens als auch die angefochtene Entscheidung im Jahr 2011 erfolgten. Jedenfalls für grundrechtsrelevante Entscheidungen, zu denen auch eine Entscheidung über die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes zähle, sei grundsätzlich auf die für den Anspruch günstigste Rechtslage bis zum Abschluss der Revisionsinstanz abzustellen. Ansonsten würde der Anspruchsteller durch eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung und den anschließenden [X.]aufwand für ein gerichtliches Verfahren einer geschützten Rechtsposition verlustig gehen. Damit wäre ihm effektiver Rechtsschutz iS des Art 19 Abs 4 GG versagt.

Der [X.] formuliert in dieser Entscheidung auch den - vielfach verwendeten - Obersatz, dass bei den auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung gerichteten Vornahmesachen grundsätzlich alle Änderungen der Sachlage bis zur mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz sowie alle Rechtsänderungen, auch soweit sie erst in der Revisionsinstanz eintreten, zu berücksichtigen seien (vgl auch BSG [X.]-2500 § 103 [X.]6 Rd[X.]5; [X.] 115, 57 = [X.]-2500 § 103 [X.]3, Rd[X.]0 und BSG [X.]-2500 § 103 [X.]2 Rd[X.]2: jeweils Konkurrentenklagen in Nachbesetzungsverfahren; BSG [X.]-2500 § 101 [X.] Rd[X.]2: Zulassung einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie; [X.] 104, 116 = [X.]-2500 § 101 [X.], Rd[X.]6, 28 und [X.] 104, 128 = [X.]-2500 § 95 [X.]5, Rd[X.]9: Klage der [X.] gegen vom Berufungsausschuss erteilte Sonderbedarfszulassung).

Im Urteil vom [X.] hat der [X.] weiter ausgeführt, dass die grundsätzliche Beachtlichkeit aller Tatsachenänderungen bis zur mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz und aller Rechtsänderungen bis zum Abschluss der Revisionsinstanz dazu führe, dass im Regelfall sowohl vorteilhafte als auch nachteilige Sach- und Rechtsänderungen zu berücksichtigen seien ([X.], 76 = [X.]-2500 § 103 [X.]8, Rd[X.]2; vgl auch [X.] 104, 128 = [X.]-2500 § 95 [X.]5, Rd[X.]0). In Ausnahmefällen könne allerdings die Berücksichtigung nachteiliger Änderungen verwehrt sein, wenn nämlich ein Arzt auf eine Entscheidung aufgrund einer früheren bestimmten Sach- und Rechtslage, die ihm [X.] geboten habe, habe vertrauen dürfen (vgl hierzu [X.] 104, 128 = [X.]-2500 § 95 [X.]5, Rd[X.]0; [X.], 94 RdNr 5 = [X.]-2500 § 95c [X.], Rd[X.]0; [X.] 102, 219 = [X.]-2500 § 118 [X.], Rd[X.]2 mwN). So hat der [X.] regelmäßig in [X.] angenommen, dass auf den [X.]punkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist, falls sich die Sach- oder Rechtslage zu diesem [X.]punkt für den begünstigten [X.] vorteilhafter darstellt (vgl [X.] 115, 57 = [X.]-2500 § 103 [X.]3, Rd[X.]0 mwN; [X.] 119, 190 = [X.]-2500 § 101 [X.]7, Rd[X.]0 mwN). Diese Formulierungen in Urteilen zu Drittanfechtungen erklären sich daraus, dass der Konkurrent die positive Entscheidung der [X.] zugunsten eines Mitbewerbers angreift, mithin die Verwaltungsentscheidung die günstigste Rechtslage für den ausgewählten Bewerber regelmäßig bereits widerspiegelt. Für eine Zulassung, die erst gegen die [X.] erstritten werden soll, ist der Tag ihrer Entscheidung kein tauglicher Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung, weil er von Zufälligkeiten abhängt und manipuliert werden kann (vgl [X.] [X.]-1100 Art 3 [X.]2).

cc) Die hier zu beurteilende Fallkonstellation gibt Anlass, die Rechtsprechung des [X.]s noch einmal zu präzisieren. In einem Verfahren auf Zulassung sind grundsätzlich alle Änderungen - vorteilhaft oder nachteilig - der tatsächlichen Verhältnisse bis zur mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz zu berücksichtigen. Ein Arzt, der zur [X.] der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.], beispielsweise wegen Drogen- oder Alkoholabhängigkeit, nicht mehr über die erforderliche Eignung verfügt, kann auch dann nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden, wenn zu einem früheren [X.]punkt, etwa dem der Antragstellung, alle Voraussetzungen vorlagen. Allerdings kann auch für die Beurteilung von tatsächlichen Verhältnissen aus Rechtsgründen auf einen früheren [X.]punkt abzustellen sein (vgl [X.] 115, 57 = [X.]-2500 § 103 [X.]3, Rd[X.]3 ff für die Frage der Fortführungsfähigkeit einer Praxis).

Änderungen des anzuwendenden Rechts gegenüber dem [X.]punkt des Zulassungsantrags sind hingegen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zugunsten des Antragstellers auswirken. Das entspricht dem Grundsatz, dass bei einer durch Art 12 Abs 1 GG geschützten Berufszulassung auf die jeweils für den Antragsteller günstigste Rechtslage abzustellen ist (vgl [X.]/[X.], VwGO, 23. Aufl 2017, § 113 Rd[X.]23; [X.] in [X.]/von [X.], VwGO, 16. Aufl 2014, § 108 Rd[X.]3 mwN). Ebenso wie in den Fällen der Drittanfechtung ist auch dann, wenn eine Zulassung erstrebt wird, regelmäßig nach der für den Anspruch günstigsten Rechtslage zu urteilen (vgl dazu [X.] vom [X.] - [X.] 94, 181 = [X.]-2500 § 103 [X.], Rd[X.]4; [X.] vom 5.11.2008 - [X.]-2500 § 101 [X.] Rd[X.]2; [X.] vom [X.] - [X.], 76 = [X.]-2500 § 103 [X.]8, Rd[X.]2; zuletzt [X.] vom 28.6.2017 - B 6 [X.] 28/16 R - [X.] 2017, 788 = NZ[X.]018, 58 = Juris Rd[X.]8, auch zur Veröffentlichung in [X.] und [X.]-2500 § 101 [X.]9 vorgesehen, unter Hinweis auf [X.]-2500 § 101 [X.] Rd[X.]5 mwN; [X.] 104, 116 = [X.]-2500 § 101 [X.], Rd[X.]6 ff).

Dabei ist für den Ausschluss von Vertrauensgesichtspunkten nur insoweit Raum, als, wie dies im Urteil zur Altersgrenze von 55 Jahren ausgeführt wurde ([X.]-5520 § 25 [X.]), Zulassungsanträge auf Vorrat verhindert werden sollen. Soweit sich für einen Arzt [X.] eröffnen, ist sein Vertrauen hierauf grundsätzlich schutzwürdig, solange sich nicht aus besonderen Umständen etwas anderes ergibt. Nichts anderes gilt für natürliche und juristische Personen, die die Zulassung eines von ihnen betriebenen MVZ beantragen.

b) Bis zum 31.12.2011 konnte auch [X.] Gründer eines MVZ sein. Nach § 95 Abs 1 S 6 [X.] 2 [X.] aF gehörten zum Kreis der potentiellen Gründer eines MVZ alle Leistungserbringer, die aufgrund von Zulassung, Ermächtigung oder [X.] teilnahmen. Demzufolge konnten auch [X.], die Partner von Verträgen nach § 126 [X.] waren, ein MVZ gründen. Diese Voraussetzung erfüllte [X.] Er hat einen Vertrag mit den Beigeladenen zu 3. und 4. über die Versorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln sowie eine Bestätigung der Beigeladenen zu 2. über seinen Beitritt zu [X.] im Bereich der Orthopädie vorgelegt.

c) Das projektierte MVZ erfüllte dadurch, dass ein Facharzt für Allgemeinmedizin und eine Zahnärztin tätig werden sollten, auch das bis zum Inkrafttreten des [X.] vom [X.] erforderliche Merkmal der Fachübergreiflichkeit (vgl auch Bäune in Bäune/[X.], Kommentar zur Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und [X.], 2008, Anhang zu § 18 RdNr 52; [X.] in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Stand August 2017, § 95 Rd[X.]1; Hencke in [X.], Handbuch der Krankenversicherung, § 95 Rd[X.]0b, Stand der Einzelkommentierung: Januar 2007; [X.], Rechtsfragen Medizinischer Versorgungszentren auf Gründungs- und [X.], 2012, [X.] mwN). Eine Einrichtung war nach § 95 Abs 1 S 3 [X.] aF dann fachübergreifend, wenn in ihr Ärzte mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen tätig waren; sie war nicht fachübergreifend, wenn die Ärzte der hausärztlichen Arztgruppe nach § 101 Abs 5 [X.] angehörten und wenn die Ärzte oder Psychotherapeuten der psychotherapeutischen Arztgruppe nach § 101 Abs 4 [X.] angehörten. Waren in einer Einrichtung nach [X.] ein fachärztlicher und ein hausärztlicher Internist tätig, war die Einrichtung fachübergreifend, § 95 Abs 1 S 4 [X.] aF. Der Gesetzgeber hat damit vor allem an die verschiedenen Versorgungsbereiche angeknüpft. Dass ein Facharzt für Allgemeinmedizin und eine Zahnärztin in unterschiedlichen Versorgungbereichen tätig sind, ist nicht zweifelhaft. Das Merkmal "fachübergreifend" hat das Gesetz nicht weiter dahin präzisiert, dass die im MVZ vertretenen Fachgebiete sich sinnvoll ergänzen sollten. Eine Beschränkung des Merkmals "fachübergreifend" allein auf den ärztlichen oder zahnärztlichen Bereich war dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Zusammenarbeit unterschiedlicher Berufsgruppen setzt § 95 Abs 1 S 5 [X.] aF voraus, der für diesen Fall eine kooperative Leitung ermöglicht. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum [X.] wird im Zusammenhang mit der Möglichkeit der kooperativen Leitung ausdrücklich als Beispiel der Fall der Zusammenarbeit eines Arztes und eines Zahnarztes genannt (BT-Drucks 16/2474 [X.]1). Gegen die vom Beklagten angenommene Beschränkung spricht nicht zuletzt auch § 33 Abs 1 S 3 [X.] 2 Ärzte-ZV, wonach einem MVZ die gemeinsame Beschäftigung von Ärzten und Zahnärzten gestattet ist. Das MVZ benötigt in der projektierten Zusammensetzung allerdings, ebenso wie ein im ärztlichen und zahnärztlichen Bereich tätiger [X.], eine Zulassung sowohl von den zahnärztlichen wie den ärztlichen [X.] (vgl [X.]/[X.], Ärzte-Kooperationen und Medizinische Versorgungszentren, 2. Aufl 2008, S 66 f).

d) Der Zulassung des MVZ stand aber nach alter wie nach neuer Rechtslage entgegen, dass nach der gewählten Gestaltung [X.] und Frau [X.] die vertragsärztliche Tätigkeit nicht in der erforderlichen beruflichen und persönlichen Selbstständigkeit ausüben würden. Sie sollten weiterhin als Vertragsarzt und Vertragszahnärztin zugelassen und mit diesen Zulassungen in dem als juristische Person organisierten MVZ tätig sein. Die in einer solchen Konstellation eines "[X.]" zu stellenden Anforderungen an die Selbstständigkeit der vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit sind hier nicht erfüllt.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.]s muss der Vertragsarzt, um dem in § 32 Abs 1 S 1 Ärzte-ZV genannten Kriterium "persönlich in freier Praxis" zu genügen, die Befugnis haben, den medizinischen Auftrag nach eigenem Ermessen zu gestalten sowie über die räumlichen und sächlichen Mittel, ggf auch über den Einsatz von Personal zu disponieren oder jedenfalls an der Disposition mitzuwirken. Die Tätigkeit in "freier Praxis" beinhaltet in Abgrenzung zur Tätigkeit als Angestellter zum einen eine wirtschaftliche Komponente - die Tragung des wirtschaftlichen Risikos wie auch eine Beteiligung an den wirtschaftlichen Erfolgen der Praxis - und zum anderen eine ausreichende Handlungsfreiheit in beruflicher und persönlicher Hinsicht ([X.] 106, 222 = [X.]-5520 § 32 [X.], Rd[X.]8 f: [X.] in Wahrheit angestellter Arzt). Strukturell stehen diese Erfordernisse nicht im Einklang mit der Tätigkeit in einer Kapitalgesellschaft. Das wirtschaftliche Risiko ist bei einer Kapitalgesellschaft auf die [X.] verlagert, für die [X.] handelt der Geschäftsführer, der die für den Geschäftsbetrieb erforderlichen Dispositionen trifft (vgl §§ 35 ff GmbHG). Da der Gesetzgeber aber eine entsprechende Einschränkung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Rechtsformen nicht vorgenommen hat, ist davon auszugehen, dass grundsätzlich auch ein "[X.]" in der Rechtsform einer GmbH gegründet werden kann (so auch [X.], Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV, 2017, § 95 [X.] Rd[X.]5; eher kritisch Konerding, [X.] im [X.], 2009, [X.] FN 197; zum Problem der Kompetenz des Bundesgesetzgebers für die Eröffnung dieser Möglichkeit im Rahmen der Ausübung der ambulanten Heilkunde vgl [X.]/[X.], aaO, [X.] ff mwN; zum Ausschluss der Zulassung eines einzelnen Arztes in der Rechtsform einer juristischen Person: [X.] 111, 240 = [X.]-2500 § 95 [X.]5).

In Anbetracht des Umstandes, dass auch bei der Tätigkeit eines Vertragsarztes im MVZ das zugelassene MVZ selbst und nicht der Vertragsarzt der [X.] als Rechtssubjekt entgegentritt (BSG [X.]-2500 § 75 [X.]4 Rd[X.]7), kann in diesen Fällen nicht das Maß an Selbstständigkeit gefordert werden wie bei einer Tätigkeit aufgrund persönlicher Zulassung. Es bedarf aber der Abgrenzung der Tätigkeit eines Vertragsarztes im MVZ einerseits und eines Angestellten im MVZ andererseits. Eine vertragsärztliche Tätigkeit scheidet jedenfalls - auch bei der Ausübung dieser Tätigkeit in einem MVZ - aus, wenn der Arzt tatsächlich im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses Leistungen erbringen soll. Um innerhalb der [X.] ein Mindestmaß an Selbstständigkeit der Vertrags(zahn)ärzte zu gewährleisten, sind besondere Anforderungen an die innere Struktur der [X.] zu stellen. Anhaltspunkte für deren Ausgestaltung in dieser Konstellation ergeben sich aus § 23a Musterberufsordnung (<[X.]> idF des Beschlusses des 118. [X.] 2015 in [X.], ), die Regelungen für die ärztliche Tätigkeit in der Form der juristischen Person des Privatrechts enthält. Dort wird gefordert, dass [X.]er nur Ärzte und Angehörige bestimmter, in § 23b [X.] näher bezeichneter Berufe sein dürfen. Ebenso wie § 17 der [X.] der [X.] (Stand: 11.11.2017) fordert § 23a Abs 1 [X.]-Ärzte, dass die [X.]er in der [X.] tätig sein müssen (aA [X.]/[X.], aaO, [X.] f, die einen Kooperationsvertrag über die freie Mitarbeit des Vertragsarztes im MVZ für ausreichend halten; [X.] in Schnapp/[X.], Handbuch des Vertragsarztrechts, 3. Aufl 2017, § 6 Rd[X.]61: Aufnahme als [X.]er und Kooperationsvertrag). Es muss zudem gewährleistet sein, dass die [X.] verantwortlich von einem Arzt geführt wird. Geschäftsführer müssen mehrheitlich Ärzte sein. Die Mehrheit der [X.]santeile und Stimmrechte müssen Ärzten zustehen. Dritte dürfen nicht am Gewinn der [X.] beteiligt sein, und es muss eine ausreichende Berufshaftpflicht bestehen. Ob es für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit eines Vertragsarztes in einem MVZ aller dieser Merkmale bedarf, kann offenbleiben. Zu fordern ist jedenfalls, dass die Struktur der [X.] einen bestimmenden Einfluss der in ihr tätigen Vertrags(zahn)ärzte sicherstellt. Ein Arzt bzw Zahnarzt, der weder über die Mitwirkung an der Geschäftsführung noch in der Rolle eines [X.]ers Einfluss auf den Betrieb der Praxis nehmen kann, wird nicht als freiberuflicher Vertrags(zahn)arzt im MVZ tätig, sondern tatsächlich als Angestellter. Es liegt in der Regel kein Fall einer ausreichenden beruflichen und persönlichen Selbstständigkeit vor, wenn ein Vertrags(zahn)arzt gesellschaftsrechtlich keinen Einfluss auf den Betrieb der [X.] nehmen kann.

bb) Hier reicht die gesellschaftsrechtliche Stellung der Zahnärztin [X.] und des [X.] für die Annahme einer Tätigkeit in freier Praxis, wie der [X.] sie voraussetzt (vgl oben Rd[X.]5, 36; [X.] 106, 222 = [X.]-5520 § 32 [X.] Rd[X.]8 f), nicht aus. Zwar finden sich im [X.]svertrag einige Punkte, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen könnten. So können nach § 3 Abs 4 des [X.]svertrags nur zugelassene Leistungserbringer iS des § 95 [X.] [X.]er sein. Nach § 12 Abs 2 des Vertrags sind der Ärztliche Leiter oder die Kooperative Leitung bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben frei von Weisungen der Geschäftsführung und der [X.]erversammlung. Gemäß § 5 "[X.] gewährleistet der Auftraggeber die Einbeziehung des Vertragsarztes in die Berufshaftpflichtversicherung des MVZ. Zum alleinigen Geschäftsführer wurde allerdings [X.] bestimmt, der [X.] ist. Da Frau [X.] nicht [X.]erin der GmbH ist, ist ihr jede Einflussnahme auf die Geschäfte der [X.] versagt. Aber auch [X.] hat als an der Geschäftsführung nicht beteiligter [X.]er mit einem hälftigen Anteil am Stammkapital und einer entsprechenden Stimmberechtigung in der [X.]erversammlung (§ 11 Abs 7) keine Möglichkeit, auf die Geschäfte der [X.] bestimmend einzuwirken.

Unabhängig von den aufgrund dieser gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung bestehenden Bedenken scheidet die begehrte Zulassung aus, weil Frau [X.] und auch [X.] nach der Konzeption des MVZ nicht als Selbstständige, sondern als Angestellte im MVZ tätig werden sollen. Typisch dafür ist die Tätigkeit in einem fremden Betrieb mit einer Bindung hinsichtlich [X.], Dauer, Ort und Art der Ausführung. Dass ein unmittelbares Weisungs- und Direktionsrecht nicht besteht, sondern nur eine Bindung an allgemeine fachliche Vorgaben (vgl § 1 Abs 2 der "[X.]), schließt die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses insbesondere bei Diensten höherer Art nicht aus. Kennzeichnend für die abhängige Beschäftigung ist ferner, dass hinsichtlich der Vergütung kein unternehmerisches Risiko besteht, sondern die Arbeitsleistung auf der Grundlage eines gegenseitigen Vertrags vergütet wird (vgl BSG [X.]-2400 § 7 [X.] Rd[X.]7, auch zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; [X.] 111, 257 = [X.]-2400 § 7 [X.]7, Rd[X.]5, jeweils mwN).

Nach den von der Klägerin im Zulassungsverfahren vorgelegten Verträgen über die Mitarbeit im MVZ waren für Frau [X.] und [X.] feste Arbeitszeiten von 8:30 Uhr bis 18 Uhr von montags bis freitags vorgesehen (§ 1 Abs 3). Ihre Vergütung erfolgte zwar "jährlich nach Einreichung einer Liquidation", wobei die Besteuerung und Abführung von Sozialversicherungsabgaben dem Leistungserbringer oblag. Im Ergebnis war aber ein Festgehalt in Höhe von 24 000 Euro jährlich plus einer variablen Beteiligung an den Bruttoeinnahmen festgelegt (§ 2). Nach § 3 Abs 2 des Vertrags sollte ein Urlaubsanspruch von jährlich 30 Tagen bestehen. Lediglich der Ausschluss eines "Honoraranspruchs" bei Krankheit oder sonstiger Arbeitsverhinderung (§ 3 Abs 1) entspricht nicht der üblichen Gestaltung eines Beschäftigungsverhältnisses, was allerdings durch die Garantie eines jährlichen Festgehaltes relativiert wird. Auch ist für die Kündigung auf § 621 BGB - Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen - Bezug genommen (§ 6). Der Beklagte hat zu Recht ausgeführt, dass ungeachtet der Bezeichnung der Verträge als "(Freier Dienst-)Vertrag" nach dem Gesamtbild ihrer Ausgestaltung in Wahrheit die (zahn)ärztliche Tätigkeit im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses mit der GmbH ausgeübt werden sollte. Das wäre auch möglich gewesen, wenn Frau [X.] und [X.] auf ihre Zulassungen zugunsten einer Anstellung im MVZ verzichtet hätten, § 103 Abs 4a [X.]. Das war jedoch nicht beabsichtigt. Beantragt wurde vielmehr ausdrücklich die Zulassung eines MVZ mit zwei Leistungserbringern im Status von Vertrags(zahn)ärzten. Eine Tätigkeit als selbstständiger Vertragsarzt bzw Vertragszahnärztin im MVZ war aber unter den vorgesehenen Bedingungen nicht möglich.

4. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 S 1 [X.] iVm §§ 154 ff VwGO. Danach hat die Klägerin die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO). Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 7. sind nicht zu erstatten, weil sie keine Anträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO; vgl [X.] 96, 257 = [X.]-1300 § 63 [X.], Rd[X.]6).

Meta

B 6 KA 31/16 R

29.11.2017

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Karlsruhe, 21. Oktober 2014, Az: S 4 KA 3561/12, Urteil

§ 95 Abs 1 S 1 SGB 5 vom 28.05.2008, § 95 Abs 1 S 2 SGB 5 vom 22.12.2006, § 95 Abs 1 S 3 SGB 5 vom 22.12.2006, § 95 Abs 1 S 4 SGB 5 vom 22.12.2006, § 95 Abs 1 S 5 SGB 5 vom 22.12.2006, § 95 Abs 1 S 6 Halbs 2 SGB 5 vom 22.12.2006, § 95 Abs 1a S 1 SGB 5 vom 22.12.2011, § 95 Abs 1a S 2 SGB 5 vom 22.12.2011, § 95 Abs 2 S 1 SGB 5 vom 21.12.1992, § 95 Abs 2 S 9 SGB 5 vom 22.12.2006, § 19 Abs 1 S 2 Ärzte-ZV, § 32 Abs 1 S 1 Ärzte-ZV, § 33 Abs 1 S 3 Halbs 2 Ärzte-ZV, VÄndG, GKV-VStG, GKV-VSG, Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 23a Abs 1 ÄMBerufsO, § 23b Abs 1 S 1 ÄMBerufsO, § 17 ZÄMBerufsO, § 35 GmbHG, §§ 35ff GmbHG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 29.11.2017, Az. B 6 KA 31/16 R (REWIS RS 2017, 1589)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1589

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