Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2002, Az. X ZR 49/00

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4016

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:19. März 2002PotschJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.] : [X.]: [X.] § 638 Abs. 1 in der bis zum 31.12.2001 geltenden [X.] lange Verjährungs[X.]ist "bei Bauwerken" kommt nicht allein deshalb in [X.], weil der Besteller einer Anlage ein Angebot zum Selbsteinbau in seinemBauwerk erbeten hatte.[X.], Urt. v. 19. März 2002 - [X.]/00 - [X.] LG [X.] -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 19. Mrz 2002 durch [X.] Melullis [X.], Scharen, [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das am 1. Februar 2000 verkündete Urteil des13. Zivilsenats des [X.] in [X.] wirdauf Kosten des [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Im Februar 1994 erbat der [X.] von dem Beklagten ein Angebot für ei-nen [X.] zum Selbsteinbau in seinem kleinen Wasserkraftwerk.Daraufhin bot der Beklagte Getriebe und Generator als mit einer Kupplung ver-bundene und in einem Tragegestell montierte Einheit an und lieferte sie, nach-dem er Generator und Getriebe von einem Fachunternehmen bezogen hatte,am 17. Oktober 1994 an den [X.] aus. Der [X.] baute die Vorrichtung inseinem kleinen Wasserkraftwerk ein und bezahlte die Rechnung des [X.] 10. November 1994.- 3 -Der [X.] hat verschiedene Ml geltend gemacht, deren Ursache erdarauf zurck[X.]t, daß das Getriebe die vom Generator vereinbarungsgemßerbrachte Leistung von 7,5 Kilowatt nicht rtragen könne. Er hat deshalb [X.] 1999 beim [X.] Klage eingereicht, mit der er Ersatz der Ko-sten [X.] die Lieferung eines Ersatzgetriebes verlangt. Das [X.] hat [X.] Klage wegen [X.] abgewiesen. Die vom [X.] eingelegte Berufungist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der [X.] seinen Zah-lungsantrag weiter.[X.]:Das zulssige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.1. Das Berufungsgericht hat den Vertrag, der zwischen den Parteien [X.] Grundlage der An[X.]age des [X.] und des Angebots des [X.] gekommen ist, als Werklieferungsvertrag angesehen. Das begegnetunter Rechtsgrkeinen Bedenken. Auch die Revision erhebt insoweit Be-anstandungen nicht.2. Ob auf den geschlossenen Vertrag nach § 651 Abs. 1 Satz 2 [X.] inder vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (im folgenden: a.[X.]) die dort imersten Halbsatz genannten Vorschriftr den Kauf Anwendung finden [X.] die im zweiten Halbsatz genannten Vorschriftr den Werkvertrag an-zuwenden sind, hat das Berufungsgericht nicht r geprft. Mangels tatrich-terlicher Feststellungen dazu, ob die von der Beklagten versprochene Leistungauf die Herstellung einer unvertretbaren Sache gerichtet war, ist deshalb [X.]die revisionsrechtliche Überprfung zugunsten des [X.] davon auszugehen,- 4 -[X.] die zwischen den Parteien streitige [X.] nicht bereits mit der [X.] der Teile, sondern erst mit ihrer Abnahme durch den [X.] begann(§ 638 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.[X.]).3. Zur [X.]age der Abnahme selbst hat das Berufungsgericht auf die [X.] der Entscheidung des [X.]s Bezug genommen. Danach erfolgte [X.] durch den [X.] am 10. November 1994 durch [X.], [X.] der [X.] die Rechnung des Beklagten bezahlte. Da damals24 Tage seit der Lieferung verstrichen gewesen seien, habe der Beklagte da-von ausrfen, [X.] der [X.] den [X.] zwischenzeitlichin Betrieb genommrprft gehabt habe; er habe deshalb die Bezah-lung der Rechnung als Anerkennung dieses Werks verstrfen.Das begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Auch die [X.] nicht geltend, [X.] diese tatrichterliche Wrdigung durch Rechtsfehlerbeeinfluût sei.4. Das Berufungsgericht hat weder zu einem arglistigen Verschweigender behaupteten Ml, noch zu einer zwischenzeitlichen Hemmung oder Un-terbrechung der [X.], noch zu einer vertraglichen Verlrung der[X.]s[X.]ist Feststellungen getroffen. Da die Revision auch insoweit Rnicht erhebt, war mithin ein etwaiger Gewrleistungsanspruch des [X.] beider Klageerhebung im [X.]jahr 1999 nach § 638 Abs. 1 [X.] a.[X.] nur [X.], wenn [X.] diesen Anspruch die bei Bauwerken gesetzlich vorge-sehene [X.]s[X.]ist von ff Jahren galt.5. Das Berufungsgericht hat das verneint. Dabei hat es unterstellt, [X.]das Wasserkraftwerk selbst, in das der [X.] den [X.] einbaute,- 5 -ein Bauwerk ist. Das Berufungsgericht hat aber die hier streitige Leistung [X.] nicht als bauwerksbezogen, sondern als typisch maschinenbezogenangesehen.Auch das begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Be-denken; die insoweit erhobenen [X.] Revision bleiben ohne Erfolg.a) Nach [X.] Rechtsprechung des [X.] zum vordem 1. Januar 2002 geltenden Recht gilt die lange [X.] "bei Bauwer-ken", wenn das geschuldete Werk selbst in der Errichtung oder der [X.] Erneuerung eines [X.] oder eines anderen Bauwerks besteht,wobei unter grundlegender Erneuerung Arbeiten zu verstehen sind, die insge-samt einer ganzen oder teilweisen Neuerrichtung gleichzuachten sind ([X.],Urt. v. 3.12.1998 - [X.], NJW 1999, 2434). Fallweise kann Gegen-stand einer Arbeit "bei einem Bauwerk", welche zur Geltung der langen Verjh-rung[X.]ist [X.]t, [X.] hinaus auch eine technische Anlage sein, die [X.] sichgenommen kein Bauwerk im Sinne von § 638 [X.] ist (z.B. [X.], Urt. v.15.5.1997 - [X.], [X.] 1997, 1118; Urt. v. 20.7.1997 - VII ZR 288/94,NJW 1997, 1982, 1983; Urt. v. 20.7.1991 - [X.], [X.] 1992, 54, [X.].m.w.N). Auch in diesen Fllen mssen die geschuldeten Arbeiten sich [X.] auf ein bestimmtes Bauwerk beziehen, [X.] bei wertender [X.] Feststellung gerechtfertigt ist, der Unternehmer habe bei dessen Errichtungoder grundlegenden Erneuerung (jedenfalls) mitgewirkt.b) Das kann hier nicht angenommen werden. Nach den insoweit nichtbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte eineLeistung zu erbringen, die durch anlagentypische Merkmale bestimmt war. In- 6 -der An[X.]age des [X.] waren nur die Leistung des Generators, die Eingangs-drehzahl und die Herrichtung [X.] einen vertikalen Einbau genannt. Der [X.] sollte die insoweit benötigten Gerte besorgen und diese in und mit ei-nem Gestell zu einer Einheit, dem geschuldeten Liefergegenstand [X.]. Zu beurteilen ist deshalb ein bloûes Beschaffungsgescft, das sich aufeine bewegliche Sache bezog. Mit der Erstellung des Wasserkraftwerks des[X.] hatte das nur insofern etwas zu tun, als der [X.] bei seiner Ange-botsaufforderung ferner noch angegeben hatte, die Anlage in seinem [X.] einbauen und betreiben zu wollen. Damit war jedoch nur [X.] der in Aussicht genommenen Bestellung offenbart worden; [X.] sie(auch) eine Mitwirkung des Beklagten bei der Erstellung des [X.] Gegenstand haben sollte, kann allein hieraus nicht entnommen werden.c) Ein Fehler des Berufungsgerichts bei der Rechtsanwendung ergibtsich auch nicht daraus, [X.] in [X.] Rechtsprechung zum alten Recht ver-treten wird, auch bei Arbeiten eines Subunternehmers könne es sich um solche"bei Bauwerken" handeln, wenn dieser weiû, [X.] der von ihm herzustellendeGegenstand [X.] ein bestimmtes Bauwerk verwendet werden soll (z.B. [X.], [X.]. [X.], [X.] 1991, 39; Urt. v. 3.12.1998 - [X.],NJW 1999, 2434, [X.]. m.w.N.). Der vorliegende Sachhalt kmlich nichtden Fllen gleich geachtet werden, in denen ein bei der Herstellung eines [X.] eingesetzter Unternehmer die Herstellung in das Bauwerk einzubauen-der Sachen einem Subunternehmer [X.]. Der Unterschied besteht darin,[X.] r den Hauptunternehmer und dessen Verpflichtung ein werkvertragli-cher Bezug der Leistung des Subunternehmers zu dem Bauwerk und den [X.]s betreffenden Arbeiten geschaffen ist. Das kann es gerechtfertigt erschei-nen lassen, von einer Mitwirkung des Subunternehmers bei dem Bauwerk zu- 7 -sprechen, wenn er [X.], damit sie dort Verwendung finden.Ein solcher Bezug fehlt im vorliegenden Fall. [X.] mindert besagteRechtsprechung Ungereimtheiten, die auftreten k, wenn unterschiedliche[X.]s[X.]isten zwischen Hauptunternehmer und Auftraggeber einerseitsund Subunternehmer und Hauptunternehmer andererseits zu beachten wren([X.] Kommentar/Soergel, [X.], 3. Aufl., § 638 Rnr. 29). Solche [X.] sind hier nicht zu besorgen. [X.] den [X.] muûte deshalb die kur-ze [X.]s[X.]ist gelten, die das Gesetz [X.] den Besteller vorsieht, wenn keinbesonderer Sachverhalt gegeben ist.6. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.MelullisJestaedtScharen[X.]Asendorf

Meta

X ZR 49/00

19.03.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2002, Az. X ZR 49/00 (REWIS RS 2002, 4016)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4016

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