Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2001, Az. VII ZR 320/00

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1158

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:27. September 2001Heinzelmann,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 639 Abs. 2Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche gegen den Tragwerksplaner wegenMängel der Statik wird nicht allein dadurch gehemmt, daß der Tragwerksplaner ander Besichtigung der Mangelerscheinungen teilnimmt.BGB § 638Die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze sind auf den zurErstellung der Statik und [X.] verpflichteten Tragwerksplaner nichtanwendbar, wenn dieser keine besonderen Betreuungs- und Aufklärungspflichtenübernommen hat.[X.], Urteil vom 27. September 2001 - [X.]/00 -OLG [X.] LG [X.]- 2 -- 3 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 27. September 2001 durch [X.] Dr. Ullmannund [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision des [X.]s gegen das Urteil des 19. Zivilsenats desOberlandesgerichts [X.] vom 6. Juli 2000 wird [X.].Der [X.] die Kosten des Revisionsverfahrens.Von Rechts [X.]:Der [X.] verlangt vom [X.]n Schadensersatz wegen einer [X.] Tragwerksplanung. Er ließ 1992/1993 ein Betriebsmit einerAusstellungshalle und einer Wohnung bauen. Der [X.] fertigte die stati-sche Berechnung des Bauvorhabens und frte vor Ort die [X.] durch. Seine letzte Rechnung beglich der [X.] bis zum 8. Oktober1992. Nachdem am Bau gravierende Risse und Undichtigkeiten festgestelltworden waren, kam es jedenfalls am 24. Juli 1995 zu einem Ortstermin, an [X.] teilgenommen hat. Streitig ist zwischen den Parteien, ob erbei einem mit dem bauleitenden Architekten durchgefrten Termin am 3. Mai1995 anwesend war. Am 27. November 1997 leitete der [X.] ein selbsti-- 4 -ges Beweisverfahren gegen den [X.]n ein. Die Parteien streiten um [X.] der [X.] gegen den [X.]n.Das [X.] hat den [X.]n zur Zahlung von 129.805,89 [X.] Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des [X.]n ist die Klage wegen[X.] der [X.] abgewiesen worden. Dagegen richtet sich die Revi-sion des [X.]s, mit der die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteilsbegehrt wird.[X.]:Die Revision hat keinen Erfolg.[X.] Berufungsgericht lt den Schadensersatzanspruch des [X.]s frverjrt. Es gelte die ffjrige Frist des § 638 BGB. Sie beginne mit der [X.] des [X.]n. Diese sei mit der vollstigen Bezahlungder Vertung bis zum 8. Oktober 1992 nach vorheriger Fertigstellung der [X.] erfolgt.Die [X.]sfrist sei demnach bei Einleitung des [X.] November 1997 abgelaufen gewesen. Eine etwaige [X.]. Mit dem Vortrag von Besichtigungen an einzelnen Tagen sei der [X.]seiner Darlegungslast nicht nachgekommen. [X.] davon sei das [X.] 5 -mal der Prfung am 24. Juli 1995 fraglich. Eine Hemmung durch Prfung tretenicht ein, wenn der Ingenieur den Mangel zwar untersuche, aber gleichzeitigklarstelle, [X.] er zur Gewrleistung nicht bereit sei. Nach Aussagen des [X.]sei das der Fall gewesen.Die Grundstze der Sekrhaftung seien auf den vorliegenden Fallnicht anwendbar. Grundlage der Sekrhaftung sei die besondere [X.] Architekten als Sachwalter des Bauherrn. Der mit einer Teilleistung beauf-tragte Tragwerksplaner könne nicht wie der Architekt als Sachwalter angese-hen werden.[X.] halten der rechtlichen Nachprfung stand.1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, [X.] die [X.] und mit der Abnahme der Leistungen des [X.] beginnt (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 1994 - [X.] ZR 20/93,[X.]Z 125, 111, 113). Ohne Rechtsfehler sieht das Berufungsgericht eine kon-kludente Abnahme darin, [X.] der [X.] dessen Rechnung vom 5. [X.] bis zum 8. Oktober 1992 bezahlt [X.]) Die Abnahme der Leistungen des Tragwerkplaners kann ebenso [X.] Abnahme der Leistungen anderer an der Errichtung des Bauwerks [X.] durch schlssiges Handeln erklrt werden. In der vorbehaltlosen Bezah-lung der geschuldeten Vertung liegt [X.] eine konkludente Abnahme,denn durch die Zahlung bringt der Auftraggeber zum Ausdruck, [X.] er die [X.] erbrachte Leistung als im wesentlichen vertragsgerecht hinnimmt- 6 -([X.], Urteil vom 30. September 1993 - [X.] ZR 136/92, [X.], 103 =[X.] 1994, 17). Voraussetzung ist in der Regel, [X.] das Werk fertiggestellt ist([X.], Urteil vom 10. Februar 1994 aaO [X.]). Allein der Umstand, [X.] [X.] noch nicht fertiggestellt ist, steht einer konkludenten [X.]en des Tragwerkplaners nicht entgegen ([X.], Urteil vom15. November 1973 - [X.] ZR 110/71, NJW 1974, 95).b) Der [X.] hatte nach den unangegriffenen Feststellungen des Be-rufungsgerichts seine geschuldeten Leistungen nach Einbringung [X.] im Juni 1992 erbracht. Mit seiner Rechnung vom 5. August 1992hat der [X.] diese Leistungen vollstig abgerechnet. Unerheblich ist,[X.] diese Rechnung nicht als Schluûrechnung bezeichnet worden ist. Der [X.] konnte ihre vorbehaltlose, vollstige Bezahlung als Billigung seinerbis zu diesem Zeitraum nicht beanstandeten Leistung verstehen.Vergeblich reklamiert die Revision, es sei zum Zeitpunkt der [X.] nicht sicher gewesen, ob noch weitere Leistungen erbracht und [X.] gestellt wrden, so [X.] eine Billigung der Gesamtleistung nichtangenommen werden könne. Es gibt keine Anhaltspunkte dafr, [X.] der [X.] noch von weiteren Leistungen des [X.]n ausging.2. Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Hemmung der [X.]s-frist verneint.a) Eine Hemmung ist auch dann nicht durch eine Besichtigung der [X.] am 3. Mai 1995 eingetreten, wenn der [X.] daran teilgenommen [X.]a) Voraussetzung fr eine Hemmung ist grundstzlich eine Prfung derMl der eigenen Leistung im [X.] mit dem Besteller, § 639Abs. 2 BGB. Aus dem [X.]vortrag ergibt sich nicht, [X.] die Besichtigung am- 7 -3. Mai 1995 dem Zweck diente, nicht nur die Handwerkerleistung, sondernauch die Leistung des [X.]n im [X.] mit dem [X.] zr-prfen. Die bloûe Besichtigung des Mangels durch den [X.]n reicht dazugrundstzlich nicht aus (vgl. [X.], Urteil vom 6. Februar 1964 - [X.] ZR 99/62,NJW 1964, 647; Urteil vom 2. Mrz 1972 - [X.] ZR 146/70, [X.], 640,641).bb) Eine Hemmung des Laufs der Gewrleistungsfrist fr [X.]gegen den Planer kann auch dann eintreten, wenn dieser sich der Prfung [X.] am Bauwerk nur unter dem Gesichtspunkt unterzieht, ob die [X.] mangelhaft ist ([X.], Urteil vom 11. Mai 1978 - [X.] ZR 313/75,[X.] 1978, 405, 407 = NJW 1978, 2393). Dazu reicht es ebenfalls nicht, [X.]der Planer das Bauwerk nur besichtigt. Die Hemmung der [X.] durchPrfung des Mangels rechtfertigt sich aus dem Umstand, [X.] der [X.] dem Besteller den Eindruck erweckt, er werde sich um den Mangel km-mern, so [X.] ein weiteres Vorgehen einstweilen nicht [X.] ist (vgl. [X.],Urteil vom 15. Juni 1967 - [X.] ZR 46/66, [X.]Z 48, 108, 111, 114; [X.]/[X.] (2000) § 639 Rdn. 6). Eine Hemmung der [X.] kommt des-halb in Betracht, wenn der Planer Maûnahmen unternimmt, die dem Bestellerden Eindruck vermitteln, dieser bemsich auch um die Beseitigung etwaigereigener Ml. Das kann der Fall sein, wenn Architekt und Handwerker ge-meinsam die Mlbeseitigung betreiben ([X.] aaO). Der [X.] hat wederam 3. Mai 1995 noch im [X.] daran derartige Maûnahmen unternommen.Er hat am 24. Juli 1995 vielmehr seine eigene Verantwortung fr die [X.]) Eine Hemmung nach § 639 Abs. 2 BGB scheidet auch aus, soweit der[X.] ster noch mehrmals die Risse besichtigt haben [X.] -Nach der bestrittenen Behauptung des [X.]s hat der [X.] die [X.] im Bauwerk noch weitere Male besichtigt. Die Revision bezieht sich auf [X.] der Beweisaufnahme. Danach hat der Zeuge St. bekundet, die Par-teitten die Risse jedesmal dann gemeinsam besichtigt, wenn der [X.]sein Fahrzeug zur Reparatur zum [X.] gebracht habe. Dieser Sachverhaltbelegt keine Hemmung der [X.] nach § 639 Abs. 2 BGB. Der [X.]hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits am 24. Juli 1995seine Verantwortung fr die Ml zurckgewiesen. Er hat keinerlei Anstren-gungen zur Aufklrung der [X.] unternommen. Die reine Besichti-gung anlûlich der Autoreparatur konnte dem [X.] deshalb nicht den [X.] vermitteln, der [X.] werde in Zukunft etwas gegen die Ml unter-nehmen.3. Zu Recht verneint das Berufungsgericht die Anwendbarkeit der vonder Rechtsprechung entwickelten Grundstze zur sogenannten Sekrhaf-tung des Architekten auf den vorliegenden [X.]) Nach dieser Rechtsprechung obliegt dem umfassend [X.] im Rahmen seiner Betreuungsaufgaben nicht nur die Wahrung [X.] den Bauunternehmern, sondern auch und [X.] die objektive [X.]ung der [X.]n, selbst wenn zu diesen [X.] oder [X.] gehören. Eine Vertragsverletzung durchpflichtwidrige Unterlassung jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der [X.] möglicherweise die [X.] der gegen ihn selbst bestehenden[X.] herbeigefrt hat, [X.] - nicht anders als eine falsche Bera-tung - einen weiteren Schadensersatzanspruch dahin, [X.] die [X.] dergegen ihn gerichteten Gewrleistungs- und Schadensersatzansprche als- 9 -nicht eingetreten gilt ([X.], Urteil vom 16. Mrz 1978 - [X.] ZR 145/76,[X.]Z 71, 144, 148).b) Diese Grundstze finden auf die Haftung des [X.]n keine An-wendung.aa) Ankfungspunkt fr die sogenannte Sekrhaftung des Archi-tekten ist der rnommene Aufgabenkreis. Der [X.] hat dem-gemû stets darauf abgestellt, [X.] eine Pflicht zur Aufklrr eigeneFehler sich aus [X.] Betreuungsaufgaben ergeben [X.] ([X.] 24. Mai 1973 - [X.] ZR 92/71, NJW 1973, 1457; Urteil vom 16. Mrz 1978- [X.] ZR 145/76 aaO S. 148; Urteil vom 20. Dezember 1984 - [X.] ZR 13/83,[X.] 1985, 232, 233 = [X.] 1985, 119; Urteil vom 4. Oktober 1984 - [X.] ZR342/83, [X.]Z 92, 251, 258; Urteil vom 26. September 1985 - [X.] ZR 50/84,[X.] 1986, 112, 113 = [X.] 1986, 17). Derartige Betreuungspflichten folgenfr den umfassend beauftragten Architekten daraus, [X.] er die [X.] und die Objektbetrrnommen hat. Er ist verpflichtet, [X.] des Bauwerks zu sorgen und dem Besteller auch nach Fertig-stellung des Bauwerks bei der Untersuchung und Behebung des Baumangelszur Seite zu stehen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Mrz 1971 - [X.] ZR 132/69,NJW 1971, 1130; Urteil vom 6. Juni 1991 - [X.] ZR 372/89, [X.], 606,612 = [X.] 1991, 207, 215). Mit der umfassenden Beauftragung eines Archi-tekten rmt der Besteller diesem eine zentrale Stellung bei der Planung [X.] des Bauwerks ein. Er ist der [X.] Ansprechpartner des [X.], wenn es zu Problemen bei der Bauabwicklung kommt. Das setzt sichauch nach der Fertigstellung des Bauvorhabens fort. Deshalb ist der Architektauch nach der Fertigstellung des Bauvorhabens Sachwalter des Bestellers, derihm bei der Durchsetzung der [X.] gegen die anderen Bau- und Pla-- 10 -nungsbeteiligten behilflich sein [X.]. Eine derartige Sachwalterstellung kannauch dann bestehen, wenn der Architekt nicht mit allen Leistungen, die zureinwandfreien Herstellung eines Bauwerks notwendig sind, beauftragt ist. [X.] der Senat in einem Fall angenommen, in dem ein fr ein Fertighausunter-nehmen ttiger Architekt die technische Oberleitung fr die Errichtung des [X.] rnommen hat ([X.], Urteil vom 11. Januar 1996 - [X.] ZR 85/95,[X.] 1996, 418, 419 = [X.] 1996, 155).bb) Eine vergleichbar zentrale Stellung erlangt nicht der [X.], der die Statik zu erstellen und die [X.] vorzunehmen hat.Der rnommene Aufgabenkreis rmt dem Tragwerksplaner keine Positionein, die derjenigen eines Sachwalters des Bauherrn bei der Errichtung [X.] entspricht. Seine Aufgaben sind auf bestimmte Segmente [X.] und Überwachung beschrkt. Er hat keine Aufgaben, die die ge-samte Koordinierung und Überwachung sowie Betreuung des Bauvorhabensbetreffen. Er ist weder bei der Durchfrung noch nach der Fertigstellung [X.] der [X.] Ansprechpartner des Bauherrn. Ihm fehlt die zen-trale Stellung des umfassend beauftragten Architekten, die das Vertrauen [X.] erzeugt, er werde auch eine umfassende Aufklrr eigeneMl erhalten.Freilich steht es den Parteien frei, besondere Betreuungs- und Aufkl-rungspflichten vertraglich zu vereinbaren. In eine Sachwalterstellung kann [X.] auch durch konkludente Vereinbarungen rcken, wie sie sichinsbesondere aus den [X.] oder der [X.] herleiten lassen (vgl. dazu [X.], Festschrift [X.], [X.], 208). Fr eine konkludente Übernahme von [X.] gibt es im Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Die Betreuungsaufgaben [X.] -den durch den Architekten des [X.]s wahrgenommen. Der [X.] hat [X.] frzeitig von sich [X.] 12 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Ullmann Haû Kuffer [X.] Bauner

Meta

VII ZR 320/00

27.09.2001

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2001, Az. VII ZR 320/00 (REWIS RS 2001, 1158)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1158

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.