Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.03.2016, Az. 30 W (pat) 36/14

30. Senat | REWIS RS 2016, 15171

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "BLUCHROME" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 021 877.1

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 3. März 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Professor Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortmarke

2

[X.][X.]

3

ist am 24. Januar 2014 für die Waren der

4

„[X.]:

5

Chemische Erzeugnisse für die Galvanotechnik; Galvanisierbäder; Chrom-Galvanisierbäder; chemische Beschichtungsmittel zum Korrosions- und Veschleißschutz“

6

bei dem [X.] angemeldet worden.

7

Mit [X.]uss vom 12. Juni 2014 hat die Markenstelle für [X.] die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) zurückgewiesen.

8

[X.][X.] ohne Weiteres als Hinweis darauf verstehen, dass es sich bei den beanspruchten Waren um blaues Chrom handele bzw. um solche Waren, die der [X.]atierung dienten. Die abgewandelte Schreibweise „[X.]“ (unter Weglassung des [X.] „E“) ändere an der Verständlichkeit nichts, ebenso wenig wie die Voranstellung der Farbangabe vor das Substantiv. Ausgehend von diesem Begriffsverständnis seien sämtliche beanspruchten Waren dazu geeignet, der Herstellung von „blauem Chrom“ zu dienen bzw. bei der „[X.]atierung“ eingesetzt zu werden. Das Anmeldezeichen beinhalte daher keinen Herkunftshinweis, sondern weise glatt beschreibend auf die Art und Wirkungsweise der beanspruchten Waren hin. Eine von der Markenstelle durchgeführte Internetrecherche belege überdies, dass Begriffe wie „[X.]“ oder auch „[X.]“ im vorliegenden [X.] im Inland bereits verwendet würden. Komme dem Anmeldezeichen nach alledem bereits keine Unterscheidungskraft zu, könne die Frage eines Freihaltebedürfnisses im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dahingestellt bleiben.

9

Gegen diesen [X.]uss hat die Anmelderin Beschwerde erhoben.

Zur Begründung trägt sie vor, die angemeldete Marke richte sich ausschließlich an Fachkreise, da hoch spezialisierte Industrieprodukte im Bereich der Galvanotechnik beansprucht würden. Es sei daher von einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad bei der Wahrnehmung des Zeichens auszugehen.

Ausgehend hiervon werde der angesprochene [X.] die verfremdete Schreibweise von „[X.]“ unmittelbar wahrnehmen. Bei „[X.]“ handele es sich weder um ein Wort der [X.], noch um eine gängige Abkürzung für die Farbangabe „blue“. Einzig bekanntes Beispiel für eine derartige Verwendung sei die eingetragene Marke „[X.]-RAY“, woraus aber nicht auf einen allgemeinen Sprachgebrauch geschlossen werden könne. Selbst wenn im Übrigen klangliche Identität zu „blue“ bestehe, sei hinsichtlich des [X.] in seiner Gesamtheit auch die Voranstellung der Farbangabe vor das Substantiv „Chrom“ ungewöhnlich; denn Farbvarianten des [X.] würden üblicherweise mit „[X.], [X.], [X.]“ bezeichnet, wobei die Farbangabe sowohl im [X.] wie auch im [X.] an zweiter Stelle stehe.

Auch der [X.] „[X.]“ sei im vorliegenden [X.] nicht beschreibend. Bei den beanspruchten Waren handele es sich weder um „Blaubäder“ noch um die Metallschicht selbst, sondern lediglich um chemische Erzeugnisse (wie Salze, Lösungsmittel und Additive), die im Wasser gelöst würden. Ausgehend hiervon beinhalte das Anmeldezeichen „[X.][X.]“ als Gesamtbegriff für die beanspruchten Waren der [X.] keine technisch sinnvolle Bezeichnung. Vielmehr handele es sich um ein neues, auch besonders prägnantes Kunstwort, welches weder lexikalisch noch in der Fachliteratur nachweisbar sei. Dem angesprochenen Verkehr werde sich daher selbst bei einer an sich unzulässigen zergliedernden Betrachtung des [X.] kein Gesamtsinn erschließen.

[X.][X.] jedoch sowohl in seiner Schreibweise als auch in seiner Aussprache deutlich unterscheide.

[X.][X.] einer Familie von Produkten der Anmelderin an, die durch das Präfix „[X.]“ eine Herkunftsfunktion erhielten. Ein Beispiel sei etwa die eingetragene Marke 30 2014 021879 „[X.]CR“.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen [X.]uss der Markenstelle aufzuheben.

Der Senat hat der Anmelderin in Anlage zur Terminsladung vom 28. Januar 2016 Rechercheergebnisse u. a. zur „[X.]atierung“ (als Überzug in der Galvanotechnik) übermittelt. Die Anmelderin hat mit [X.] vom 19. Februar 2016 ihren ursprünglich hilfsweise gestellten Terminsantrag zurückgenommen und um eine Entscheidung nach Aktenlage gebeten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die angemeldete Marke ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr für die Waren der Anmeldung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als  [X.] aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. [X.] [X.] 2012, 610 ([X.]) - [X.]; [X.], 608, 611 ([X.]) - [X.]; [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; [X.] 2013, 731 (Nr. 11) - [X.]; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) - [X.], jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa [X.] [X.] 2010, 1008, 1009 ([X.]) - [X.]; [X.], 608, 611 ([X.]) - [X.]; [X.] 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; [X.] 2009, 949 (Nr. 10) - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) - [X.]; [X.] 2012, 270 (Nr. 8) - [X.] economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die bean-spruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 411, 412 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.] 2004, 674, 678 (Nr. 86) - Postkantoor; [X.] 2014, 1204, 1205 (Nr. 12) - [X.]; [X.] 2012, 270, 271 (Nr. 11) - [X.] economy; [X.] 2009, 952, 953 (Nr. 10) - [X.]).

Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] 2014, 1204, 1205 (Nr. 12) - [X.]; [X.] 2012, 1143, 1144 (Nr. 9) - [X.]; [X.] 2009, 952, 953 (Nr. 10) - [X.]; [X.] 2006, 850, 854 (Nr. 19) - [X.] 2006).

[X.][X.] die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.

2. Das zur Anmeldung gebrachte Wortzeichen setzt sich erkennbar aus den Bestandteilen „[X.]“ und „[X.]“ zusammen.

a) Das [X.] Wort „[X.]" ist mit seiner [X.] Entsprechung „Chrom“ schriftbildlich bis auf den [X.] identisch und stimmt hierzu auch klanglich weitgehend überein. Die Bezeichnung wird daher, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, selbst von interessierten und informierten Laien unmittelbar im Sinne des chemischen Elementes „Chrom“ verstanden werden. Erst recht liegt ein derartiges Verständnis für die vorliegend angesprochenen Fachkreise im Bereich der industriellen Chemie, für die [X.] Fachsprache ist, auf der Hand, was auch die Beschwerde nicht ernsthaft in Zweifel zieht.

b) Es ist ferner davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr den vorangestellten [X.] „[X.]“ mit dem aus dem [X.]n Grundwortschatz stammenden und im Inland geläufigen Begriff „blue“ (im Sinne der Farbangabe blau) gleichsetzen und als solchen auch unmittelbar wiedererkennen wird.

Zwar handelt es sich bei „[X.]“ aufgrund der Weglassung des [X.] „E“ um eine Abwandlung in schriftbildlicher Hinsicht; klanglich ist das Zeichen allerdings identisch mit „blue“ als beschreibender Farbangabe.

Bei Wortmarken wie dem Anmeldezeichen, die gehört und gelesen werden können, hat der [X.] eine schutzbegründende Abweichung von der jeweiligen Sachangabe sowohl im akustischen wie auch im visuellen Gesamteindruck als erforderlich angesehen (vgl. [X.] [X.] 2004, 674 ([X.]) Postkantoor; [X.] 2004, 680 (Nr. 40) [X.]; siehe hierzu m. w. N. [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 177). Demnach könnte einer Abwandlung wie der vorliegenden, die sich nur in eine Richtung (schriftbildlich, aber nicht klanglich) auswirkt, schon grundsätzlich keine die Unterscheidungskraft begründende Wirkung zugemessen werden.

Ob dem in dieser Allgemeinheit zu folgen ist (vgl. kritisch [X.]/[X.], a. a. [X.], § 8 Rn. 177), kann vorliegend aber dahinstehen. Denn auch wenn man davon ausgeht, dass Abwandlungen beschreibender Angaben, die sich ausschließlich im visuellen Eindruck auswirken, grundsätzlich geeignet sein können, die Unterscheidungskraft zu begründen, so muss der Abwandlung doch immer ein individualisierender Charakter zukommen (vgl. m. w. N. [X.]/[X.], a. a. [X.], § 8 Rn. 176). Diese Voraussetzung ist vorliegend  nicht erfüllt.

[X.]CHROM besteht und sich zudem, wie dargelegt, klanglich nicht auswirkt - entweder nicht bemerken oder für einen Druckfehler halten oder aber er erkennt in der bewusst wahrgenommenen Abwandlung die ihm geläufige Farbangabe „[X.]E“ ohne weiteres wieder (vgl. BGH [X.], 1002, 1005 [X.]. 35 - [X.] [„jello“ mögliche Abwandlung von „yellow“]; [X.] 2003, 882, 883 - [X.] [„[X.]“]; [X.] 28 W (pat) 555/11 - Happyness [Happiness]; 28 W (pat) 546/10 - [X.] [„cats“]; 29 W (pat) 107/10 - [X.] [„Produktwahl“]; 30 W (pat) 25/09 - SCHLÜSEL [„Schlüssel“]; 27 W (pat) 173/09 mobiLotto [„mobil Lotto“]). Der Begriff „[X.]" stellt nämlich keine derart ungewöhnliche oder originell gebildete Wortverfremdung dar, dass er für den Verkehr herkunftshinweisenden Charakter annimmt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass – wie es auch die Anmelderin selbst zugesteht – die Schreibweise „[X.]“ im Inland jedenfalls im Rahmen der Wortzusammensetzung „[X.]-RAY“ (u. a. für die [X.]-RAY-Disk als nächster Generation der DVD, die mit einem blau-violetten Laser ausgelesen wird) Verwendung findet. Von diesem wird der Verkehr „[X.]“ auch im vorliegenden [X.] nicht als individualisierende Abwandlung wahrnehmen, sondern ohne weiteres mit der beschreibenden Farbangabe „blue“ selbst gleichsetzen.

c) Farbangaben sind zur Beschreibung von Waren geeignet, soweit die betreffende Farbe oder Farbwirkung ein wesentliches Produktmerkmal darstellt (vgl. etwa [X.], [X.]. v. 06. Mai 2003, 24 W (pat) 160/02, [X.]; [X.]. v. 11. Januar 2005, 24 W (pat) 315/03, COOL [X.]E) oder die Farbangabe Auskunft über die Bestimmung der Ware gibt (siehe [X.]: Ströbele/[X.], a. a. [X.], § 8 Rn. 513). So liegt der Fall hier. Sämtliche relevanten Waren der [X.] können gerade dazu bestimmt sein, eine blaue Farbgebung („[X.]atierung“) herbeizuführen (vgl. hierzu ausführlich im Folgenden 3.).

Die Recherchen der Markenstelle und des Senats belegen ferner, dass die Farbangaben „blau“ sowie auch „blue“ im Zusammenhang mit der Galvanisierung und Chromatierung sowie zur Bezeichnung entsprechender Produkte im Inland durchaus gängig verwendet werden. Ferner sind im inländischen Verkehr auch vielfach sachbeschreibende Begriffskombinationen wie „[X.]“, „[X.]“, „[X.]atieren“ und schließlich „[X.]“ nachweisbar.

3. Das Anmeldezeichen [X.][X.] in seiner Gesamtheit wird der angesprochenen [X.] somit ohne jegliche Schwierigkeit im Sinne von „[X.]“ bzw. „blauem Chrom“ verstehen.

In der dargelegten Bedeutung beschreibt der Begriff zwar insoweit nicht unmittelbar Merkmale oder Eigenschaften der von der Markenanmeldung beanspruchten Waren, als es sich bei diesen nicht selbst um „blaues Chrom“ handelt.

Es besteht jedoch zumindest insoweit ein die Unterscheidungskraft ausschließender enger beschreibender Bezug, als sämtliche beanspruchten Waren „

und kann u. a. das Aufbringen von Chrom auf der Oberfläche eines Stahlwerkstückes bzw. die Erzeugung einer verschleißfesten Hartchrombeschichtung bezwecken. Im Rahmen der Galvanotechnik kommt dabei die sog. „[X.]atierung“ bzw. ein „bläulicher Chromatierüberzug“ als Überzug in Betracht (vgl. hierzu die Anlage „Überzüge in der Galvanotechnik“). Insoweit in technischer Hinsicht bei der Galvanik durch ein elektrolytisches Bad Strom geschickt wird, um die elektrochemische Abscheidung von metallischen Niederschlägen (Überzügen) auf Substraten (Gegenständen) zu bewirken, können die beanspruchten Waren „

Demnach fehlt es der Anmeldemarke zumindest unter dem Gesichtspunkt des engen beschreibenden Bezugs an der erforderlichen Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

4. Allein die Tatsache, dass es sich bei [X.][X.] um eine lexikalisch sowie in der Fachliteratur nicht nachweisbare Wortzusammensetzung handelt, vermag eine Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung nicht zu begründen. Entgegen der Beschwerdebegründung kommt der zur Anmeldung gebrachten Wortkombination als Gesamtbegriff auch kein zusätzlicher, insbesondere origineller Gehalt, aus dem sich die Eignung des Zeichens als Herkunftshinweis ergeben könnte (vgl. [X.] 2009, 778 Willkommen im Leben), zu. Eine besondere Originalität und Prägnanz weist das Markenwort nicht auf; es beschränkt sich vielmehr auf die Kombination (Aneinanderreihung) einer Farbangabe und einer glatt beschreibenden Sachaussage. Der Gesamtbegriff weist dabei auch keine ungewöhnliche Struktur oder Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten. Die bloße, von der Anmelderin hervorgehobene Voranstellung der Farbabgabe „[X.]“ vor das Substantiv „[X.]“ reicht hierfür nicht aus, zumal sie weder im [X.] noch im [X.] sprachunüblich ist und ähnlich gebildete sachbeschreibende Wortkombinationen („[X.]“, „[X.]“) gerade auch im vorliegenden [X.] nachweislich gängig verwendet werden. Das Anmeldezeichen ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht geeignet, einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren zu vermitteln.

5. Da der angemeldeten Marke somit bereits die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] abzusprechen ist, kann die Frage, ob an ihrer freien Verwendung auch ein schutzbedürftiges Allgemeininteresse i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] besteht, dahinstehen.

6. Schließlich bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass das festgestellte Eintragungshindernis durch eine mögliche Verkehrsdurchsetzung der Marke gemäß § 8 Abs. 3 [X.] überwunden worden ist. Der bloße Vortrag, [X.][X.] gehöre einer Familie von Produkten der Anmelderin an, die durch das Präfix „[X.]“ eine Herkunftsfunktion erhielten, ein Beispiel eines solchen Produkts sei etwa „[X.]CR“ (eingetragene Marke 30 2014 021 879), ist hierfür nicht ausreichend. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei „[X.]“ in Zusammenhang mit den maßgeblichen Waren um einen dem Verkehr bekannten oder erkennbaren [X.] handelt. Aussagekräftige Unterlagen hierzu sind nicht vorgelegt worden, und der Senat hat hierzu auch keine eigenen Erkenntnisse.

Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.

Meta

30 W (pat) 36/14

03.03.2016

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.03.2016, Az. 30 W (pat) 36/14 (REWIS RS 2016, 15171)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15171

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