Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2005, Az. IX ZR 172/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3752

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 172/03
vom 3. Mai 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und [X.]
am 3. Mai 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 17. Juli 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 42.503,72 • festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde - 3 - vermag nicht aufzuzeigen, daß die Haftung der Beklagten als anwaltliche Bera-terin der Zedentin von einer haftungsrechtlichen Grundsatzfrage abhängt. Bei der Annahme der haftungsausfüllenden Kausalität hat das Berufungsgericht die Darlegungs- und Beweislast nach den vom Senat hierzu entwickelten Grundsätzen (vgl. [X.], 311, 316 ff; ständig) verteilt.

Ganter [X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 172/03

03.05.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2005, Az. IX ZR 172/03 (REWIS RS 2005, 3752)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3752

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