Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2006, Az. AnwZ (B) 48/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 1471

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[X.][X.] ([X.]) 48/05 vom 9. Oktober 2006 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], die Richterin [X.] und die Richter [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien und [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] am 9. Oktober 2006 beschlossen: Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller war seit 1968 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-anwalt bei dem Amtsgericht und dem [X.]zugelassen. Mit Verfügung vom 1. März 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der 1 - 3 - [X.] zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde gewandt. Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Mai 2006 auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hat, hat die Antragsgegnerin auch insoweit eine Widerrufsverfügung (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO) - inzwischen bestandskräftig - erlassen. Durch den bestandskräftigen Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Obwohl nur die Antragsgegne-rin, nicht aber der Antragsteller eine der Erledigung Rechnung tragende Erklä-rung abgegeben hat, ist nunmehr nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der [X.]eteiligten gemäß § 91a ZPO, § 13 a [X.] zu entscheiden. 2 I[X.] Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten beider Rechtszüge und die Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn ohne die Erledigung der Hauptsache wäre das Rechtsmittel zurückzuweisen gewe-sen. 3 [X.]ei Erlass der Widerrufsverfügung lagen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vor. Sie sind in dem [X.]eschluss des Anwalts-gerichtshofs und in der zugrunde liegenden Widerrufsverfügung zutreffend dargetan worden. Der Antragsteller konnte auch nicht nachweisen, dass der [X.] nachträglich entfallen ist. Anhaltspunkte dafür, dass durch 4 - 4 - den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet [X.], lagen nicht vor. [X.] Otten Ernemann Frellesen

Wosgien Martini [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 25.04.2005 - 1 ZU 32/04 -

Meta

AnwZ (B) 48/05

09.10.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2006, Az. AnwZ (B) 48/05 (REWIS RS 2006, 1471)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1471

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