Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2004, Az. AnwZ (B) 80/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2004, 828

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] ([X.]) 80/03
vom 8. November 2004 in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -

- 3 -

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofes Professor [X.], [X.] Ganter, die Richterin Dr. [X.] und [X.] Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, [X.] und [X.] nach mündlicher Verhandlung am 8. No-vember 2004 beschlossen:
Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluß des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 16. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten.

Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe:
[X.]

Der 1942 geborene Antragsteller wurde 1976 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und [X.]zugelassen. Im Januar 2002 hatte die An-tragsgegnerin erstmals die Zulassung des Antragstellers zur [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO widerrufen und die sofortige Vollziehung - 4 -

angeordnet. Nachdem sie im Februar 2002 die Anordnung der sofortigen Voll-ziehung und im März die Widerrufsverfügung widerrufen hatte, hat sie mit [X.]e-scheid vom 19. November 2002 seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft er-neut wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. [X.] wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde.

I[X.]
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO). Ein [X.] liegt nach dieser Vorschrift vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeord-nete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; [X.] vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 80/90, NJW 1991, 2083 unter II 1 m.Nachw.).
Diese Voraussetzungen lagen bei Erlaß der Widerrufsverfügung vor. Zu diesem Zeitpunkt wurde wegen der in der Verfügung aufgeführten [X.] die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller betrieben. - 5 -

Der [X.] ist auch nicht nachträglich entfallen. Soweit er in der Folge diese Verbindlichkeiten mindestens teilweise beglichen hat oder es ihm gelungen war, [X.] mit den Gläubigern abzuschlie-ßen, steht dem gegenüber, daß es wegen weiterer - im einzelnen in dem ange-fochtenen [X.]eschluß aufgelisteter - Verbindlichkeiten zu neuen Zwangsvollstre-ckungsmaßnahmen gegen ihn kam. Auch insoweit hatte sich der Antragsteller zwar bemüht, die Verbindlichkeiten bis zum Termin vor dem [X.] zu begleichen oder zu einer Regelung mit den Gläubigern zu kommen, ande-rerseits kam es auch danach wiederum zu neuen Zwangsvollstreckungsmaß-nahmen, etwa wegen rückständiger Kanzleimieten in Höhe von 4.352,96 Euro (Nr. 63 der Aufstellung der Antragsgegnerin) und einer Forderung der Firma Jean [X.]. über 338,95 Euro (Nr. 64 der Aufstellung).

Auch mit Einsatz seines Immobilienvermögens - insoweit ist teilweise Zwangsversteigerung erfolgt - war es dem Antragsteller ersichtlich nicht mög-lich, seine Vermögensverhältnisse zu konsolidieren. Wegen rückständiger [X.] seit Oktober 2001 in Höhe von 13.831,44 Euro hat die [X.]KK für steuerberatende und juristische [X.]erufe gegen ihn - erfolglos - voll-streckt. Auf ihren Antrag wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Verfügung vom 13. Februar 2004 des Präsidenten des [X.] ist er seines Amtes als Notar vorläufig enthoben worden.
- 6 -

Anhaltspunkte dafür, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, liegen nicht vor. Hirsch Ganter

[X.] Ernemann

Schott Frey Wosgien

Meta

AnwZ (B) 80/03

08.11.2004

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2004, Az. AnwZ (B) 80/03 (REWIS RS 2004, 828)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 828

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.