Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2006, Az. AnwZ (B) 81/04

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 2814

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[X.][X.] ([X.]) 81/04 vom 3. Juli 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, [X.]in am [X.]undesge-richtshof Dr. [X.], [X.] am [X.]undesgerichtshof [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] am 3. Juli 2006 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Geschäftswert wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 1993 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem [X.]zugelassen. 1998 erhielt er außerdem die Zulas-sung bei dem [X.]. Mit [X.]escheid vom 17. März 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde. 1 Während des [X.]eschwerdeverfahrens hat der Antragsteller [X.], dass seine Vermögensverhältnisse wieder geordnet sind, nachdem er die 2 - 3 - in der Widerrufsverfügung aufgeführten Forderungen erfüllt hat bzw. sich mit den Gläubigern über deren ratenweise Erfüllung geeinigt hat. Die [X.] hat daraufhin den [X.] mit Verfügung vom 29. März 2006 zurückgenommen, die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem [X.] die Kosten aufzuerlegen. Der Antragsteller hat keine Erklärung ab-gegeben. I[X.] Mit der Aufhebung der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache erle-digt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 91 a ZPO, § 13 a [X.]. Sie sind dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen haben und erst im Laufe des [X.]eschwerdeverfahrens weggefallen sind. 3 Der Senat setzt den Geschäftswert in der in den Fällen der vorliegenden Art üblichen Höhe und damit höher als der [X.] fest (vgl. [X.] in [X.], [X.]RAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2). 4 Hirsch [X.]Ernemann Schmidt-Räntsch [X.] Wosgien [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 10.09.2004 - 1 [X.] 2/04 -

Meta

AnwZ (B) 81/04

03.07.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2006, Az. AnwZ (B) 81/04 (REWIS RS 2006, 2814)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2814

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