Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2001, Az. 5 StR 465/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3629

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5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 7. Februar 2001in der [X.] besonders schwerer Körperverletzung- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Februar 2001beschlossen:1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Juli 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO [X.] über die Höhe der Jugendstrafe mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO alsunbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, [X.] andere Jugendkammer des [X.].[X.][X.] hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigenwegen besonders schwerer Körperverletzung (§ 225 Abs. 1 StGB a.F.) zudrei Jahren Jugendstrafe verurteilt. Die Revision der Angeklagten [X.] dem Antrag des [X.] entsprechend [X.] zur [X.] über die Höhe der Jugendstrafe, im übrigen ist das [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Ergänzendzum Antrag des [X.] merkt der [X.] lediglich an, daß füreine Verletzung des § 52 StPO im Zusammenhang mit der beanstandeten- 3 -Verwertung von Krankenunterlagen nichts ersichtlich ist. Sie könnte [X.] im Blick auf §§ 53, 97 StPO oder deren entsprechende erweiterte An-wendung problematisch sein (vgl. BGHSt 42, 73 und die von der [X.] Entscheidung des [X.] NJW 1965, 362). Eine ausreichendsubstantiierte Rüge derartiger Rechtsverletzungen ist dem [X.] indes nicht zu entnehmen.2. Die Beweiswürdigung, mit der sich der Tatrichter davon überzeugthat, daß die Angeklagte am Vormittag des 5. August 1997 zweimal bewußtmit heftiger Gewalt auf den besonders empfindlichen Kopf ihres erst vierMonate alten [X.] J eingewirkt und dadurch leichtfertig einen zwei-fachen Schädelbruch des Kindes und schwerste Hirnverletzungen [X.] hat, in deren Folge das Kind erblindete, dauernd erheblich entstelltwurde sowie in Lähmung und Geisteskrankheit verfiel, ist nicht zu beanstan-den.3. Zwar hat die Angeklagte die Tat nicht eingestanden; der Tatrichterist bei solcher Sachlage grundsätzlich auch nicht zur Feststellung besondersentlastender Begleitumstände aufgrund lediglich denkgesetzlich nicht aus-schließbarer Mutmaßungen gehalten. Hier lagen aber tatsächlich Anhalts-punkte dafür vor, daß Anlaß für die Tatbegehung der Angeklagten eine fitief-greifende Bewußtseinsstörung im Sinne einer akuten [X.] [X.] 97 ff.) war. Der [X.] hält sie insgesamt mit dem Generalbun-desanwalt für so schwerwiegend, daß der Tatrichter sie unter Berücksichti-gung des Zweifelsgrundsatzes letztlich nicht hätte verwerfen dürfen.Es gab Hinweise von Helfern und Beobachtern, die [X.] ungeachtet dervielen Aktivitäten des Ehemannes [X.] auf eine latente Überforderung der [X.] mit der Versorgung von vier kleinen, teils überaus pflegebedürfti-gen Kindern hindeuteten (vgl. [X.]). Für ein sonstiges Tatmotiv [X.] war nichts ersichtlich. Ihr Nachtatverhalten, indem sie [X.] holte, sprach nicht allein gegen die Annahme eines Tötungsvorsatzesoder vorsätzlicher Beibringung der schweren Verletzungsfolgen(vgl. [X.]), sondern letztlich auch gegen die vom [X.] als [X.] erachtete Variante bewußter gezielter Aggression gegen [X.] in unbeobachteter Situation ([X.] 101).a) Das stellt den Schuldspruch nicht in Frage. Mit dem Generalbun-desanwalt entnimmt der [X.] der Gesamtschau des Urteils, insbesondereangesichts der Feststellungen über das sonstige Verhalten der [X.] über ihr unmittelbares Nachtatverhalten, trotz entsprechender weiterge-hender Andeutungen des psychiatrischen Sachverständigen ([X.] 98), daßeine Einschränkung der Einsichtsfähigkeit oder eine Aufhebung der [X.] sicher auszuschließen war.Näher in Betracht zu ziehen war allein die Möglichkeit eines [X.] der Angeklagten bei Begehung der Tat, in dessen Fol-ge ihre Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war.b) Auch die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB könnte al-lerdings [X.] ungeachtet einer gegenteiligen Andeutung im Urteil ([X.] 112) [X.]die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2,§ 105 Abs. 1 JGG) nicht in Frage stellen. Dies folgt aus der [X.] wenn auchnaheliegend in engstem zeitlichem Zusammenhang erfolgten [X.] wiederholtenGewaltausübung und insbesondere aus den leichtfertig verursachten vielfäl-tigen schwersten Verletzungsfolgen. Auch in dieser Beurteilung befindet sichder [X.] in Übereinstimmung mit dem Antrag des [X.].c) Danach berührt der Rechtsfehler nur die Bemessung der Höhe [X.] gemäß §§ 18, 105 [X.] 5 -Im Rahmen der Erwägungen hierzu vermißt der [X.] indes [X.] andersals die Revision und ihr folgend der Generalbundesanwalt [X.] eine ausdrück-liche Erörterung der Frage, ob nach den Maßstäben des Erwachsenenstraf-rechts ein minder schwerer Fall in Betracht zu ziehen gewesen wäre, nicht.Ein solcher konnte im Blick auf die [X.] und die Begleitumstände [X.] ohne weiteres als ausgeschlossen angesehen werden. Selbst das [X.] der Voraussetzungen des § 21 StGB würde an dieser Beurteilungnichts ändern.Die Erwägungen des Tatrichters zur Bestimmung der Höhe der Ju-gendstrafe lassen für sich auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. [X.] der Revision, die Höhe der Strafe begründe die Besorgnis, [X.]richter habe der Angeklagten dabei weitere Verletzungen des Tatopfersund den Tod von dessen Zwillingsbruder zugerechnet, obgleich sie hierfürnicht schuldig gesprochen worden sei, ist nicht nachvollziehbar.Der [X.] hat danach sogar erwogen, ob er, auch im Blick auf diestrafmildernde Berücksichtigung des situativen Umfeldes der [X.] Begehung der Tat ([X.] 113 f.), eine Auswirkung einer etwa [X.] Ablehnung des § 21 StGB auf die Bemessung der Jugendstrafesicher ausschließen kann. Der [X.] hat dies letztlich verneint; er folgt [X.] im Ergebnis dem Antrag des [X.]. Diese Entschei-dung erfolgt nicht zuletzt auch im Blick auf eingetretene erhebliche Verfah-rensverzögerungen seit Erlaß des angefochtenen Urteils, die [X.] sich einer Aufrechterhaltung des Strafausspruchs entgegengestandenhätten.Der neue Tatrichter wird bei Beurteilung der Frage, ob die Vorausset-zungen des § 21 StGB auszuschließen sind, erneut den psychiatrischenSachverständigen zu befragen und insbesondere eine etwa veränderte Ein-lassung der Angeklagten zur Tatbegehung zu berücksichtigen haben. Bei- 6 -der Bemessung der Jugendstrafe wird er neben der mildernden Berücksich-tigung der genannten Verfahrensverzögerungen namentlich auf die weitereVerarbeitung der Tat durch die Angeklagte und auf ihre aktuelle persönlicheund [X.] Situation Bedacht zu nehmen haben.[X.] [X.] Raum

Meta

5 StR 465/00

07.02.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2001, Az. 5 StR 465/00 (REWIS RS 2001, 3629)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3629

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