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5 StR 549/04
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Januar 2005 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Vergewaltigung
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. Januar 2005 beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. August 2004 nach § 349 Abs. 4 StPO in den [X.] mit den zugehö-rigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das [X.] hat die Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ([X.]) und zu einer Frei-heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten ([X.]) verurteilt. Die [X.] der Angeklagten sind, soweit sie sich gegen den jeweiligen Schuld-spruch richten, aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch führen die Rechtsmittel zur Aufhebung der [X.].
Hierzu hat der [X.] für beide Angeklagte [X.] zutreffend ausgeführt: - 3 - —Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Die [X.] hebt als bestimmenden Zumessungsumstand (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) zum Nachteil des Angeklagten ‡die Verletzungsfolgen der Nebenklä-gerin‚ hervor ([X.]). Die Revision weist demgegenüber zutreffend darauf hin, daß es im Urteil ‡an einer Feststellung von Verletzungsfolgen ... vollstän-dig fehlt‚. Ob das [X.] die ‡verschuldeten Auswirkungen der Tat‚ (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) rechtsfehlerfrei erwogen hat, kann deshalb im Revisi-onsverfahren nicht überprüft [X.]
Dem stimmt der Senat zu. [X.]Raum [X.]
Meta
26.01.2005
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2005, Az. 5 StR 549/04 (REWIS RS 2005, 5309)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 5309
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