Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.01.2010, Az. 5 B 67/09

5. Senat | REWIS RS 2010, 10639

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Gegenstand

Ausgleichsleistung; Missbrauch einer Stellung im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG; Unterschreitung des Verkehrswertes


Gründe

1

Die [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu dem Urteil des Senats vom 15. Mai 2008 - [X.]VerwG 5 C 17.07 - zuzulassen.

3

Divergenz liegt vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die [X.]eschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, z.[X.]. [X.]eschluss vom 11. August 1999 - [X.]VerwG 11 [X.] - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 m.w.N.). Die Darlegungserfordernisse erfüllt die [X.]eschwerde nicht.

4

Die [X.]eschwerde legt zwar zutreffend dar, dass der Senat in dem herangezogenen Urteil - in Fortführung seines zurückverweisenden Urteils vom 29. März 2007 ([X.]VerwG 5 C 22.06) in dem vorliegenden Verfahren - ausgeführt hat, dass eine Unterschreitung des in Anknüpfung an den Einheitswert geschätzten Verkehrswertes um mehr als 25 v.H. dann keinen schwerwiegenden Missbrauch einer Stellung im Sinne des § 1 Abs. 4 [X.] bzw. § 7a Abs. 3b Satz 2 [X.] begründet, wenn der Kaufpreis besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung trägt (in jenem Verfahren: vom Käufer in seiner früheren Funktion als Mieter vorgenommene werterhöhende Investitionen). Dass eine gravierende Unterschreitung des Verkehrswertes durch den Kaufpreis einen schwerwiegenden Missbrauch nicht ausnahmslos belegt, hatte der [X.] nach bereits in seinem zurückverweisenden Urteil im vorliegenden Verfahren mit dem Hinweis auf die zum sog. "Freundschaftskauf" ergangene Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht.

5

Das Verwaltungsgericht hat indes weder ausdrücklich noch sinngemäß den von der [X.]eschwerde dargelegten Rechtssatz aufgestellt, "dass besondere Umstände des Einzelfalles nur dann zu berücksichtigen wären, wenn hier eine besondere Stellung des Käufers vor Kaufvertragsabschluss z. [X.]. in einer früheren Funktion als Mieter vorgelegen hatte oder aber aus freundschaftlichen Gründen". Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ausdrücklich auf die vorgenannte Rechtsprechung des [X.] abgestellt und seiner Prüfung zu Grunde gelegt ([X.]), dass hiernach "eine Unterschreitung des in Anknüpfung an den Einheitswert geschätzten Verkehrswertes um mehr als 25 v.H. dann keinen schwerwiegenden Missbrauch einer Stellung im Sinne des § 1 Abs. 4 [X.] bzw. § 7a Abs. 3b Satz 2 [X.] begründet, wenn der Kaufpreis besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung trägt, wie z.[X.]. bei vom Käufer in seiner früheren Funktion als Mieter vorgenommenen [X.] Investitionen." Der mit der Abkürzung "z.[X.]." bezeichnete exemplarische Charakter der Umstände, die eine solche [X.]esonderheit begründen können, schließt eine auch nur sinngemäße [X.]ildung des in der [X.]eschwerdebegründung angenommenen Rechtssatzes aus. Dass das Verwaltungsgericht bei der fallbezogenen [X.]ewertung des Sachverhaltes solche [X.]esonderheiten nicht hat erkennen können, rechtfertigt keine andere [X.]eurteilung. Dies gilt umso mehr, als es die von den Klägern vorgetragenen Investitionen im Zusammenhang mit der Frage berücksichtigt hat, ob der Einheitswert hier Rückschlüsse auf den Verkehrswert zulässt.

6

Soweit die [X.]eschwerde mit dem Hinweis auf das zum [X.] ergangene Urteil vom 8. März 1973 - [X.]VerwG 3 C 25.71 - ([X.] 427.207 § 2 7. [X.] Nr. 21) eine Divergenz hätte geltend machen wollen, könnte dies schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision führen, weil kein hiervon abweichender, von dem Verwaltungsgericht aufgestellter Rechtssatz bezeichnet wird; es wird allenfalls eine - aus Sicht der Kläger - unzureichende Anwendung nicht bestrittener Rechtssätze im Einzelfall geltend gemacht. Entsprechendes gilt für den Hinweis auf diese Entscheidung im Rahmen der [X.]egründung der Verfahrensrüge ([X.]eschwerdebegründung S. 22 f.).

7

2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

8

2.1 Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht sei "in Verkennung des vorgetragenen Sachverhaltes nicht von gravierenden, den Verkehrswert mindernden Mängeln aus und , dass Grund für die vorgenommenen Arbeiten auch allgemeine Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen gewesen sein könnten", und sei dadurch offensichtlich bei seiner Entscheidung von einem falschen bzw. unvollständigen Sachverhalt ausgegangen und habe auch wesentliche [X.]ekundungen eines [X.]eteiligten nicht berücksichtigt bzw. Herrn M. Erklärungen unterstellt, die dieser so nicht abgegeben habe, rügen die Kläger der Sache nach in Gestalt der Verfahrensrüge die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts.

9

Damit wird ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon deshalb nicht dargelegt, weil die Grundsätze der Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung jedenfalls in aller Regel revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzuordnen sind (stRspr, vgl. [X.]eschlüsse vom 11. August 1999 a.a.[X.] und vom 22. Juli 2009 - [X.]VerwG 5 [X.] - juris). Der Grundsatz der freien [X.]eweiswürdigung ("Überzeugungsgrundsatz") im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO betrifft die Feststellung aller für die Entscheidung des Gerichts erheblichen Tatsachen und deren "freie Würdigung". Es geht hier also um die ausreichende Erforschung und Würdigung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen wie etwa des Akteninhalts, des Vortrags der [X.]eteiligten, eingeholter Auskünfte oder gerichtskundiger Tatsachen ([X.]eschluss vom 30. Juni 2003 - [X.]VerwG 4 [X.] - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26). Die Einhaltung der aus § 108 Abs. 1 VwGO folgenden verfahrensmäßigen Verpflichtung ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein [X.]eteiligter - wie der Sache nach hier die [X.]eschwerdeführer - eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. Denn damit wird ein - angeblicher - Fehler in der Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung angesprochen, der einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen kann (vgl. etwa [X.]eschlüsse vom 10. Oktober 2001 - [X.]VerwG 9 [X.] 2.01 - NVwZ-RR 2002, 140 und vom 2. November 1995 - [X.]VerwG 9 [X.] - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 266 ).

Der mögliche Ausnahmefall einer aktenwidrigen Feststellung des Sachverhalts durch das Gericht ist nicht erkennbar. Er setzt einen zweifelsfreien, also ohne weitere [X.]eweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen den Feststellungen der Vorinstanz und dem Akteninhalt voraus (vgl. [X.]eschlüsse vom 10. Oktober 2001 - [X.]VerwG 9 [X.] 2.01 - a.a.[X.], vom 12. Mai 2000 - [X.]VerwG 7 [X.] 22.00 - [X.] 2000, 409 und vom 19. November 1997 - [X.]VerwG 4 [X.] 182.97 - [X.] 406.11 § 153 [X.]auG[X.] Nr. 1 m.w.N.). Dies ist weder hinreichend dargelegt noch erkennbar.

2.2 Die [X.] der Kläger, das Verwaltungsgericht habe sich insoweit mit ihrem entscheidungserheblichen Vorbringen unzureichend auseinandergesetzt und damit auch den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) verletzt sowie gegen die [X.]egründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) verstoßen, greift ebenfalls nicht durch.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für ihre Entscheidung anzugeben (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der [X.]eteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene [X.]eteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines [X.]eteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 23. Juli 2003 - 2 [X.]vR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3). Gemessen an diesen Anforderungen ergibt sich aus den Darlegungen der Kläger keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Die Kläger selbst tragen im Rahmen ihrer [X.], die [X.]eweiswürdigung folge insgesamt keinen erkennbaren Regeln ([X.]eschwerdebegründung S. 23) vor, das Gericht habe zunächst die vorgetragenen [X.]eweise (scil.: für werterhöhende Investitionen und den [X.]auzustand des Hauses im Zeitpunkt des Kaufes) bei der Frage, ob die rückwirkende Erhöhung des Einheitswertes gerechtfertigt gewesen sei, zu ihren Gunsten zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Vor diesem Hintergrund weist der Umstand, dass das Verwaltungsgericht sich nicht ausdrücklich mit einem Schreiben des nach dem [X.] bestellten Verwalters, dessen Tätigkeit das Verwaltungsgericht ausweislich des Tatbestandes ersichtlich zur Kenntnis genommen hat, vom 2. Juni 1949 auseinander gesetzt hat, nicht darauf, dass es dessen Inhalt nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen hat. Entsprechendes gilt für den [X.]auantrag aus dem [X.] (zum Einbau von Fenstern), den das Verwaltungsgericht im Rahmen der Wiedergabe des Vorbringens der Kläger im Tatbestand ausdrücklich erwähnt (UA S. 10).

2.3 Einen Verfahrensfehler im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO in der Gestalt eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) infolge einer Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) legt die [X.]eschwerde ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar, soweit sie geltend macht, das Gericht habe auf die angeblich mangelnde Glaubwürdigkeit der Schilderungen des Herrn M. nicht hingewiesen ([X.]eschwerdebegründung S. 22 ) und seine "[X.]etrachtung der [X.]eweise" in der mündlichen Verhandlung nicht deutlich gemacht ([X.]eschwerdebegründung S. 24 f. ).

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts (vgl. [X.]VerfGE 84, 188, 190). Auch in der Ausprägung, die dieses Recht in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, wird dem Gericht keine umfassende Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte abverlangt. Insbesondere muss ein Gericht die [X.]eteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden [X.]eratung ergibt (stRspr, siehe etwa [X.]eschlüsse vom 8. August 1994 - [X.]VerwG 6 [X.] 87.93 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 335, vom 26. Juni 1998 - [X.]VerwG 4 [X.] 19.98 - NVwZ-RR 1998, 711, vom 28. Dezember 1999 - [X.]VerwG 9 [X.] 467.99 - [X.] 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 und vom 13. März 2003 - [X.]VerwG 5 [X.] 253.02 - juris). Nur wenn das Gericht an den Vortrag eines [X.]eteiligten Anforderungen stellt, mit denen auch ein verständiger Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Verlaufs des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte, ist es zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung verpflichtet, einen entsprechenden Hinweis zu geben. Ein solcher Fall ist hier nicht dargetan.

2.4 Unmittelbar auf die dem materiellen Recht zuzuordnende tatrichterliche Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes bezogen ist die [X.], das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an die von den Klägern zu erbringenden [X.]eweise für etwaige Mängel des Hauses bzw. die von dem Rechtsvorgänger der Kläger getätigten wertverbessernden Maßnahmen überspannt, weil es den - in der [X.]eschwerdebegründung (S. 22) näher bezeichneten Schriftverkehr - nicht als ausreichend gewertet habe. Diese [X.] greift auch im rechtlichen Ansatz nicht durch. Denn das Verwaltungsgericht hat - im [X.] an die Rechtsprechung des Senats - für die Frage, ob eine einzelfallbezogene Ermittlung des rechtlich maßgeblichen Verkehrswertes in [X.]etracht kommt, darauf abgestellt, ob nach den festgestellten tatsächlichen Umständen erhebliche Zweifel an dem in der Rechtsprechung gebilligten Erfahrungssatz bestehen, dass der Einheitswert in der Regel höchstens 90 v.H. des Verkehrswertes erreicht. Dass es schon solche Zweifel im vorliegenden Fall nicht hat erkennen können, lässt überspannte Anforderungen an die Darlegung und [X.]egründung solcher Zweifel nicht erkennen.

2.5 Das Vorbringen der [X.]eschwerde, die [X.]eweiswürdigung des Gerichts folge auch insgesamt keinen erkennbaren Regeln ([X.]eschwerdebegründung S. 23 f. ), lässt schon nicht hinreichend klar erkennen, welcher Verfahrensmangel geltend gemacht werden soll. Auch damit wendet sich die [X.]eschwerde der Sache nach gegen die Tatsachenfeststellung und [X.]eweiswürdigung des [X.]. Sie vernachlässigt überdies, dass das Verwaltungsgericht von seinem - insoweit zugrunde zu legenden - Rechtsstandpunkt aus zunächst zu prüfen hatte, ob - zu Lasten der Kläger - für die [X.]estimmung des Verkehrswertes in Zeiten des Verkaufes die im Jahr 1957 vorgenommene Erhöhung des Einheitswertes heranzuziehen war. Die hierfür zu treffenden Feststellungen und [X.]ewertungen sind nicht identisch mit jenen, die für die Frage zu treffen sind, ob der zum 1. Januar 1939 festgestellte Einheitswert eine taugliche Grundlage für die Verkehrswertbestimmung bildet.

3. Von einer weiteren [X.]egründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Meta

5 B 67/09

07.01.2010

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Gera, 8. Oktober 2009, Az: 6 K 441/07 Ge, Urteil

§ 1 Abs 4 AusglLeistG, § 7a Abs 3b S 2 VermG, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.01.2010, Az. 5 B 67/09 (REWIS RS 2010, 10639)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10639

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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