Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.02.2014, Az. 4 Ni 38/11 (EP)

4. Senat | REWIS RS 2014, 7446

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – Anträge auf Berichtigung – Wechsel eines Richters an einen anderen Spruchkörper desselben Gerichts – keine Verhinderung an der Mitwirkung bei der Tatbestandsberichtigung


Leitsatz

Verhinderung bei Tatbestandsberichtigung

Der Wechsel eines Richters oder einer Richterin an einen anderen Spruchkörper desselben Gerichts nach Erlass der Entscheidung führt nicht dazu, dass diese an der Mitwirkung bei der Tatbestandberichtigung nach § 96 PatG verhindert sind.

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 583 190

([X.] 2005 011 881)

(hier: Anträge auf Berichtigung)

hat der 4. Senat ([X.]) des [X.] am 27. Februar 2014 durch den Vorsitzenden [X.] sowie die Vorsitzende Richterin [X.], [X.]. Dr. rer. [X.], [X.] und die Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer beschlossen:

13

I… “ und die ladungsfähige Anschrift der Klägervertreter „ M…straße “ lautet.

Gründe

I.

1

Nitride semiconductor laser device. Mit ihrer Nichtigkeitsklage hatte die Klägerin geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, da er nicht neu sei und sich im Übrigen für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Der [X.] hat mit an Verkündungs Statt zugestelltem Urteil vom 30. Januar 2014 das Streitpatent der Beklagten mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] vollumfänglich für nichtig erklärt.

2

Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2014, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Beklagte einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands gestellt ([X.]. 764/765 d. A.). Sie hat darauf hingewiesen, dass der Antrag der Beklagten auf Klageabweisung sich nach dem Hauptantrag vom 24. Juni 2013 nicht nur auf die Patentansprüche 1 bis 3, sondern 1 bis 13 bezogen habe. Ferner weist sie darauf hin, dass der qualifizierte Hinweis des [X.]s das Datum vom 24. April 2013, und nicht wie auf S. 12 des Urteils angegeben, vom 23. April trage.

3

beantragt,

4

den Tatbestand – wie vorgetragen – zu berichtigen.

5

beantragt,

6

das Rubrum des Urteils dahingehend zu ändern, dass der Präsident der Klägerin nunmehr „I…“ heiße. Ferner laute die ladungsfähige Anschrift der Prozessbevollmächtigten der Klägerin „[X.]“.

7

Die Klägerin hat die vorgenannten Änderungen mit Schriftsatz vom 13. Februar 2014, eingegangen bei Gericht am selben Tag, beantragt.

8

Zu den Anträgen der jeweiligen Gegenseite haben die Prozessbevollmächtigten innerhalb der gewährten Frist zur Stellungnahme keine Erklärung abgegeben.

II.

9

1. Nach § 96 Abs. 2 Satz 2 [X.] wirken an der Entscheidung über eine [X.] nur die [X.] mit, die bei der Entscheidung deren Berichtigung beantragt ist, mitgewirkt haben. Ein verhinderter [X.] fällt ersatzlos weg und kann nicht ersetzt werden ([X.]/Benkard, [X.], 10. Aufl., § 96 [X.]. 10). Der [X.] entscheidet deshalb über die Anträge auf [X.] und Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten nach § 95 [X.] in der Besetzung mit denjenigen [X.]n, die an dem am 30. Januar 2014 an [X.] Statt zugestellten Urteil mitgewirkt haben und damit auch unter Mitwirkung der am 1. Januar 2014 in den 29. [X.] gewechselten und zwischenzeitlich beförderten Vorsitzenden [X.]in [X.]. Dies gilt auch hinsichtlich des von der Klägerin zugleich gestellten [X.]s nach § 95 [X.] wegen „offenbarer“ Unrichtigkeit, auch wenn der [X.] insoweit in der abweichenden aktuellen [X.]sbesetzung hätte entscheiden können (zu § 319 ZPO BGHZ 106, 370 = NJW 1989; 1281; [X.], 22 = GRUR 1981, 80; [X.]/Busse, [X.], 7. Aufl., § 95 [X.]. 5).

Vorsitzende [X.]in [X.] ist auch nicht aufgrund ihres Ausscheidens aus dem [X.] und Wechsel in den 29. [X.] an der Mitwirkung verhindert. Denn der Wechsel eines [X.]s oder einer [X.]in an einen anderen Spruchkörper desselben Gerichts führt weder tatsächlich noch rechtlich zu dessen Verhinderung nach § 96 [X.] an der [X.] mitzuwirken (ebenso zu § 320 ZPO [X.] 2007, 216; Musielak in [X.] Kommentar zur ZPO, 2008, 3. Aufl., § 320 [X.]. 8; [X.] in Prütting/[X.], 4. Aufl., 2012, § 320 [X.]. 6).

Insoweit kann offen bleiben, ob im Rahmen des § 96 [X.] das Vorliegen einer Verhinderung enger zu beurteilen ist als im Rahmen des § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO (so Vollkommer in [X.]/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 320 [X.]. 11; a. [X.] in [X.] Kommentar zur ZPO, 2008, 3. Aufl., § 320 [X.]. 8, und Musielak in Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, [X.]. 7, der den Vorschlag der Differenzierung in den Vorschriften § 320 Abs. 4 S. 2 ZPO und § 315 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO ablehnt, da weder die Bedeutung der Amtshandlung noch ihre Folgen eine Differenzierung rechtfertigten). Denn unabhängig, ob der Wechsel einer [X.]in oder eines [X.]s in einen anderen [X.] desselben Gerichts im Rahmen des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Verhinderungsgrund bildet (Musielak in [X.] Kommentar zur ZPO, a. a. [X.], § 315 [X.]. 6 bzw. Musielak in Musielak, a. a. [X.], § 315 [X.]. 5; zu § 163 ZPO Stöber in [X.]/Stöber a. a. [X.],  [X.]. 8; unklar Vollkommer in [X.]/Vollkommer, a. a. [X.], § 315 [X.]. 1), ist jedenfalls in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass dieser Wechsel jedenfalls im Rahmen des § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO weder tatsächlich noch rechtlich zu einer Verhinderung führt. Nichts anderes gilt für § 96 [X.].

Da die Parteien keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt haben, konnte der [X.] auch hinsichtlich des Antrags auf [X.] nach Anhörung im schriftlichen Verfahren entscheiden, auch wenn § 96 [X.] im Gegensatz zu § 95 Abs. 2 Satz 1 [X.] weder ausdrücklich die mündliche Verhandlung freistellt noch im Gegensatz zu § 320 Abs. 3 ZPO eine ausdrückliche Regelung enthält, dass über den Antrag mündlich zu verhandeln ist, wenn eine Partei dies beantragt. Auf den Meinungsstreit, ob auf Antrag auch nach § 96 [X.] eine mündliche Verhandlung erforderlich ist (hierzu [X.]/Busse, [X.] 7. Aufl., § 96 [X.]. 7), kommt es deshalb nicht an.

2. Die [X.] sind gem. §§ 95 Abs. 1, 96 Abs. 1 [X.] zulässig, insbesondere auch hinsichtlich des Antrags nach § 96 [X.] fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gestellt, der Antrag der Beklagten ist jedoch nur teilweise begründet.

2.1. Gemäß § 96 Abs. 1 [X.] kann auf Antrag der Tatbestand der Entscheidung berichtigt werden, wenn er andere – also nicht offenbare – Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält.

Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie beantragt habe, die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent nach dem Hauptantrag vom 24. Juni 2013 mit den Patentansprüchen 1 bis 13 verteidigt werde. Es beruht insoweit allerdings auf einem offensichtlichen Schreibversehen beim Abfassen des Beklagtenantrags, dass der auf Seite 6 des Urteils abgedruckte Antrag der Beklagten nur „Patentansprüche 1 – 3“ benennt. Fälschlicherweise ist die weitere Ziffer 1 vor der Ziffer 3 weggefallen. Aus den folgenden Ausführungen im Urteil ergibt sich eindeutig, dass der [X.] die weiteren Patentansprüche 4 bis 13 gesehen und geprüft hat. Auf Seite 8 des Urteils ([X.]. [X.]) verweist er ausdrücklich auf die „weiteren abhängigen Ansprüche 4 bis 13“. Deshalb war der Tatbestand bereits nach § 95 Abs. 1 [X.] hinsichtlich dieser offenbaren Unrichtigkeit zu korrigieren; einer Berichtigung i. S. v. § 96 Abs. 1 [X.] bedurfte es nicht.

Der weitergehende Antrag auf Berichtigung des Tatbestands erweist sich als unbegründet, da der Tatbestand nicht unrichtig ist, soweit dort das Datum des qualifizierten Hinweises mit 23. April 2013 angegeben ist. Denn der Vorsitzende hat den qualifizierten Hinweis gem. § 83 Abs. 1 [X.] an diesem Tag unterzeichnet (vgl. [X.]. [X.]). Die Geschäftsstelle hat diesen Hinweis dann am darauffolgenden Tag – mit Datum vom 24. April 2013 – an die Parteien zugestellt. Der [X.] der Beklagten wird deshalb insoweit zurückgewiesen.

2. 2. Gemäß § 95 Abs. 1 [X.] können Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten der Entscheidung jederzeit vom Gericht berichtigt werden. Der insoweit gestellte Antrag der Klägerin ist begründet, da der Name des Präsidenten der Klägerin nunmehr I…“ lautet. Die Anschrift der Prozessbevollmächtigten war in „[X.]“ zu korrigieren, wobei festzustellen ist, dass bereits der qualifizierte Hinweis des [X.]s den Klägervertretern am 26. April 2013 ([X.]. 411 d. A.) unter dieser Anschrift zugestellt worden ist.

Meta

4 Ni 38/11 (EP)

27.02.2014

Bundespatentgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: Ni

§ 315 ZPO § 320 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.02.2014, Az. 4 Ni 38/11 (EP) (REWIS RS 2014, 7446)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7446

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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X ZR 126/09

X ZR 88/09

X ZR 3/10

4 Ni 13/11

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