5. Senat | REWIS RS 2013, 3716
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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
In der Patentnichtigkeitssache
…
gegen
… |
betreffend das europäische Patent 0 260 748 ([X.] 37 50 206)
|
hat der 5. Senat ([X.]) des [X.] am 31.Juli 2013 durch [X.], die Richterin [X.] sowie [X.], [X.] und Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer |
beschlossen: |
Der Antrag der Beklagten vom 27. Mai 2013 auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 12. März 2013 wird zurückgewiesen. |
[X.] |
Mit Urteil vom 12. März 2013 hat der Senat der gegen das europäische Patent 0 260 748 gerichteten Nichtigkeitsklage stattgegeben. Das Urteil ist der [X.]n am 13. Mai 2013 zugestellt worden. |
Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2013 hat die [X.] einen Antrag auf [X.] gestellt. Sie führt hierzu aus, im Urteil heiße es auf Seite 5, Zeile 6-8, die Klägerinnen hätten vorgetragen, für [X.] seien
Die Klägerinnen verweisen insoweit auf ihren Schriftsatz vom 1. Februar 2012 und stellen anheim, das Urteil entsprechend zu korrigieren, halten dies aber nicht für erforderlich. |
I[X.] |
Der Antrag vom 27. März 2013 wurde zwar innerhalb der Frist des § 96 Abs. 1 [X.] eingereicht, ist in der Sache aber nicht begründet. |
„Für [X.] wurde die Vereinbarung getroffen, dass von den Klägerinnen für die Benutzung des Streitpatents Schadensersatzzahlungen in einer bestimmte Höhe an die [X.] zu zahlen sind, sofern das Streitpatent wie erteilt aufrechterhalten bleibt." |
Inwieweit der Tatbestand des Urteils insoweit daher Unrichtigkeiten nach § 96 [X.] enthalten soll, ist für den Senat nicht ersichtlich.
Meta
31.07.2013
Beschluss
Sachgebiet: Ni
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 31.07.2013, Az. 5 Ni 58/11 (EP) (REWIS RS 2013, 3716)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3716
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