Bundespatentgericht, Beschluss vom 31.07.2013, Az. 5 Ni 58/11 (EP)

5. Senat | REWIS RS 2013, 3716

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

gegen

…       

betreffend das europäische Patent 0 260 748 ([X.] 37 50 206)
(hier: Antrag auf [X.])

        

hat der 5. Senat ([X.]) des [X.] am 31.Juli 2013 durch [X.], die Richterin [X.] sowie [X.], [X.] und Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer

 beschlossen:

Der Antrag der Beklagten vom 27. Mai 2013 auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 12. März 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

[X.]    

2

 Mit Urteil vom 12. März 2013 hat der Senat der gegen das europäische Patent 0 260 748 gerichteten Nichtigkeitsklage stattgegeben. Das Urteil ist der [X.]n am 13. Mai 2013 zugestellt worden.

3

Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2013 hat die [X.] einen Antrag auf [X.] gestellt. Sie führt hierzu aus, im Urteil heiße es auf Seite 5, Zeile 6-8, die Klägerinnen hätten vorgetragen, für [X.] seien

4

 Die Klägerinnen verweisen insoweit auf ihren Schriftsatz vom 1. Februar 2012 und stellen anheim, das Urteil entsprechend zu korrigieren, halten dies aber nicht für erforderlich.

5

I[X.]     

6

 Der Antrag vom 27. März 2013 wurde zwar innerhalb der Frist des § 96 Abs. 1 [X.] eingereicht, ist in der Sache aber nicht begründet.
Soweit die [X.] im Urteil vom 12. März 2013 auf Seite 5 die Zeilen 6-8 zitiert, sind diese der Klageschrift vom 28. September 2011 auf Seite 3 entnommen. An dieser Stelle heißt es unter „[X.] Rechtsschutzinteresse" im 2. Absatz beginnend mit Zeile 5 im Wortlaut:

        
7

„Für [X.] wurde die Vereinbarung getroffen, dass von den Klägerinnen für die Benutzung des Streitpatents Schadensersatzzahlungen in einer bestimmte Höhe an die [X.] zu zahlen sind, sofern das Streitpatent wie erteilt aufrechterhalten bleibt."

8

Inwieweit der Tatbestand des Urteils insoweit daher Unrichtigkeiten nach § 96 [X.] enthalten soll, ist für den Senat nicht ersichtlich.

Meta

5 Ni 58/11 (EP)

31.07.2013

Bundespatentgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 31.07.2013, Az. 5 Ni 58/11 (EP) (REWIS RS 2013, 3716)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3716

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