Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2013, Az. IX ZR 336/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4207

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 336/12

vom

11. Juli 2013

in dem Rechtsstreit

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2

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
den
Richter
Prof. [X.], die Richterin [X.] und die
Richter
Dr. Fischer
und Dr. Pape

am
11. Juli 2013
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 28.
August 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 1
Mio.

Gründe:

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Die geltend gemachten Gehörsrügen (Art.
103 Abs.
1 GG) sind nicht begründet.

Das Berufungsgericht hat das unter dem Blickpunkt des § 826 BGB gel-tend gemachte Vorbringen, durch die hier gewählte Vertragsabwicklung der Verwendung des Kaufpreises zur Tilgung der von den Erwerbern übernomme-nen Verbindlichkeiten sei der Schuldnerin ein Schaden entstanden, nicht nur

wie der Kläger einräumt

nach dem Inhalt des Tatbestandes, sondern auch ausweislich der Entscheidungsgründe ausdrücklich zur Kenntnis genommen. 1
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Erwerber der Geschäftsanteile seien wegen der ihnen erteilten [X.] berechtigt gewesen, den Grundbesitz der Schuldnerin zur Tilgung ihrer Verbindlichkeiten zu verwerten. Bei dieser Sachlage ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG genügt. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer [X.] in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Daraus folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer [X.] vertrete-nen Rechtsansicht zu folgen ([X.], Beschluss
vom 19. Mai 2011

IX ZB 214/10, [X.], 1087 Rn. 13).

2. Eine Anfechtung greift gegen die Beklagte zu 2 nicht auf der Grundla-ge von §
134 [X.] durch.

Unentgeltlich ist eine Leistung, wenn für sie vereinbarungsgemäß keine Gegenleistung, sei es an den Schuldner, sei es an einen [X.], erbracht wird, der Leistungsempfänger also keine eigene Rechtsposition aufgibt, die der Leis-tung des Schuldners entspricht. Hierüber entscheidet grundsätzlich das [X.] Verhältnis der ausgetauschten Werte ([X.], Urteil vom 26.
April 2012

IX
ZR 146/11, [X.], 1131 Rn.
39). Die Beklagte zu
1 hat den ihr übertra-genen Grundbesitz durch Zahlung eines dem Verkehrswert entsprechenden Kaufpreises
ausgeglichen. Die Entgeltlichkeit der Leistung wird nicht dadurch berührt, dass die Zahlung zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Schuldnerin verwendet wurde.

3. Soweit die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsätzlich-keit die Rechtsfrage unterbreitet, ob §
181 BGB auf den Abschluss und die [X.] des von einem Vertreter für beide Vertragsparteien [X.] anwendbar ist, fehlt
es an der gebotenen Darlegung 4
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der Entscheidungserheblichkeit. Sofern die betroffenen
Verträge mangels wirk-samer Vertretung nicht wirksam sind, bedürfte es einer näheren Darlegung, in-wieweit der Schuldnerin bei dieser Sachlage der geltend gemachte Schaden entstanden ist.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.12.2010 -
84 [X.]/10 -

KG Berlin, Entscheidung vom 28.08.2012 -
6 U 16/11 -

Meta

IX ZR 336/12

11.07.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2013, Az. IX ZR 336/12 (REWIS RS 2013, 4207)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4207

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IX ZB 214/10

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