Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2017, Az. IX ZR 224/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 5635

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:070917UIXZR224.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IX ZR 224/16

Verkündet am:

7. September 2017

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 134 Abs. 1
Die Übertragung von [X.] durch den Schuldner auf einen Treuhänder zum Zweck der Befriedigung seiner Gläubiger stellt auch dann keine unentgeltliche Leistung dar, [X.]n die Treuhandvereinbarung wegen eines Vertretungsmangels unwirksam ist.
[X.] § 814
Ein Bereicherungsanspruch ist auch bei bewusster Zahlung auf eine unwirksame Treuhandvereinbarung gegeben, weil der Leistungsempfänger nicht darauf ver-trauen kann, die Mittel behalten zu dürfen.
-
2
-

[X.] § 133 Abs. 1; [X.] § 166 Abs. 1, § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 2, §
181
Einer geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Person ist die Kennt-nis des [X.] des Schuldners durch ihren gesetzlichen Ver-treter nicht anzulasten, [X.]n dieser seine unbeschränkte Vertretungsmacht aus wirtschaftlichem Eigennutz ohne Rücksicht auf die Vermögensinteressen des [X.] ausübt.
[X.], Urteil vom 7. September 2017 -
IX ZR 224/16 -
O[X.]

[X.]

-
3
-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni
2017
durch [X.] Dr. [X.], den
Rich-ter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin [X.] und die Richter [X.] und Meyberg

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 23.
August 2016 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des [X.] vom 10.
August 2015, durch welches das Teilversäumnis-
und Schlussurteil
vom 1.
September 2014 in Höhe von 29.524,50

rechterhalten wurde, zurückgewiesen wurde.

Die Klage wird, soweit
die [X.] zur Zahlung von 24.276,95

verurteilt wurde, unter Aufhebung des Teilversäumnis-
und Schlussurteils
der 15. Zivilkammer des [X.] vom 1.
September 2014 abgewiesen.

Die Sache wird, soweit der Klage in Höhe von weiteren 5.247,55

stattgegeben wurde, zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht
zurückverweisen.

Von Rechts wegen

-
4
-

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Fremdantrag vom 3.
August 2012 über das Vermögen der D.

GmbH (nachfol-gend: Schuldnerin) am 4.
Oktober 2012 eröffneten Insolvenzverfahren.

Geschäftsführer und Gesellschafter der Schuldnerin waren die Eltern der [X.]n. Vertreten durch ihre Geschäftsleiter zahlte
die Schuldnerin
mittels
19 Überweisungen im Zeitraum vom 10.
April bis 1.
August 2012 einen [X.] von 31.070

auf ein Konto der
seinerzeit 14 Jahre alten [X.]n. Die Eingänge wurden jedenfalls ganz überwiegend durch von den Eltern der [X.]n als Vertretungsberechtigten veranlasste Zahlungsaufträge
von dem Konto der [X.]n an Gläubiger der Schuldnerin weitergeleitet.

Der Kläger nimmt die [X.] im Wege der Insolvenzanfechtung auf Erstattung der an sie überwiesenen Beträge in Anspruch. Das [X.] hat ein über den Betrag von 31.070

Versäumnisurteil wegen an die
Schuldnerin bewirkter Rückzahlungen von 1.545,50

in Höhe von 29.524,50

aufrechterhalten. Die dagegen eingelegte Berufung der [X.]n ist ohne [X.] geblieben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

1
2
3
-
5
-

Entscheidungsgründe:

Die uneingeschränkt zugelassene Revision hat Erfolg und führt zur [X.] Abweisung der Klage und im Übrigen zur Zurückverweisung der Sa-che an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt:

Hinsichtlich eines Teilbetrages von 5.247,55

i-chen Leistung der Schuldnerin an die [X.] im Sinne von §
134 Abs.
1 [X.] auszugehen. Der Treuhänder erhalte das zur Durchführung des [X.] nicht als
unentgeltliche Leistung. Eine umfassende, für den gesamten über das Konto der [X.]n abgewickelten Zahlungsverkehr geltende Treu-handabrede sei mangels hinreichenden substantiierten Vortrags nicht nachvoll-ziehbar. Darlegungs-
und beweispflichtig für eine unentgeltliche Leistung sei zwar der Kläger. Die [X.] treffe aber eine sekundäre Darlegungslast. Inso-weit genüge der pauschale Einwand
nicht, das Konto sei als Zahlstelle ver[X.]-det worden, um Auszahlungen an die Schuldnerin oder in deren Interesse an Dritte vorzunehmen. Der Darlegung, an [X.] wann und warum welche Beträge weitergeflossen seien, habe die [X.] in Höhe eines Gesamtbetrages von 5.247,55

r Gelder ungeklärt sei, könne nicht von einem Wegfall der Bereicherung ausgegangen
werden.

4
5
6
-
6
-

Im Übrigen bestehe sowohl hinsichtlich des Teilbetrages von 5.247,55

als auch
des Restbetrages von 24.276,95

133 Abs.
1
[X.]. Die Möglichkeit der Anfechtung gegen den Letztempfänger schließe eine Vorsatzanfechtung gegen
den Verwaltungstreuhänder des Schuldners nicht aus. In den einzelnen Überweisungen lägen
ungeachtet der späteren Ver[X.]-dung gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen. Die [X.] sei nicht durch Zahlungen an Gläubiger der Schuldnerin über 19.281,95

und Rückzahlungen in die Barkasse von
4.995

rückgängig gemacht worden. Die Befriedigung der Gläubiger löse nur dann keine Gläubigerbenachteiligung aus,
[X.]n die Masse ausreiche, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Dies sei nicht ersichtlich. Die behaupteten Rückzahlungen
über 4.995

stünden ei-ner Gläubigerbenachteiligung ebenfalls nicht entgegen, weil die
Gläubigerbe-nachteiligung nicht durch den Umtausch eines pfändbaren Auszahlungsan-spruchs gegen das Kreditinstitut in einen schwer ausfindig zu
machenden Bar-geldbetrag rückgängig gemacht
werde. Die Schuldnerin habe mit Gläubigerbe-nachteiligungsvorsatz gehandelt, weil sie im maßgeblichen Zeitraum zumindest drohend zahlungsunfähig gewesen sei und die Geschäftsführung um die [X.] wirtschaftliche Situation gewusst habe. Der
[X.]n
sei
als Leistungsmittle-rin das Wissen ihrer Eltern, die als Vertreter der Schuldnerin und der [X.]n gehandelt hätten, zuzurechnen. Eine etwaige -
auf §
181 [X.] beruhende
-
Un-wirksamkeit der Vertretungsmacht der Eltern ändere nichts daran, dass das
elterliche Wissen der [X.]n zurechenbar sei. Die [X.] müsse sich auf-grund der Wissenszurechnung als kollusiv mit der Schuldnerin zusammenwir-kender [X.] behandeln lassen.

Die [X.] könne sich nicht wegen ihrer Minderjährigkeit auf einen Wegfall der Bereicherung berufen. Das
Wissen ihrer Eltern müsse sie sich auch auf der [X.] zurechnen lassen. Bei einer analogen An[X.]dung 7
8
-
7
-

des §
143 Abs.
2 Satz
1 [X.] würde dem Missbrauch der Rechtsstellung des minderjährigen Kindes Vorschub geleistet.

II.

Diese Ausführungen halten in wesentlichen Punkten rechtlicher Prüfung nicht stand.
Die Klage ist zulässig. Die zwischenzeitlich volljährig gewordene [X.] ist in den vorliegenden Rechtsstreit eingetreten
(vgl. [X.], Urteil vom 23.
Februar 1983 -
IVb
ZR 359/81, NJW 1983, 2084, 2085) und hat die bisheri-ge Prozessführung ihrer
Eltern genehmigt (vgl. [X.], Beschluss vom 30.
November 1988 -
IVa
ZB 12/88, [X.]Z 106, 96, 100 f; Urteil
vom 9.
Januar 1996
-
VI
ZR 94/95, NJW 1996, 1059, 1060; vom 21. Juni 1999
-
II
ZR 27/98, [X.], 1969, 1970; [X.]/[X.], 5.
Aufl., §
52 Rn. 44; Zöl-ler/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., §
56 Rn. 12).
In der Sache ist die Klage weitge-hend abweisungsreif.

1. Ansprüche aus Insolvenzanfechtung werden entgegen der Auffassung der [X.]n nicht durch vertragliche Ansprüche oder Bereicherungsforderun-gen (§§
812 ff [X.]) verdrängt (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 3.
Aufl., Vor §§
129-147 Rn. 86). Vielmehr können Anfechtungsansprüche
selbständig ne-ben sonstigen Rückgewähransprüchen erhoben werden ([X.], Urteil vom 29.
Januar 1964 -
Ib
ZR 197/62, [X.]Z 41, 98, 103 f; [X.]/[X.], [X.], 14.
Aufl., §
129 Rn. 30). Deshalb schließt die Nichtigkeit einer Rechts-handlung ihre
Anfechtbarkeit nicht aus ([X.], Urteil vom 4.
März 1999 -
IX
ZR 63/98, [X.]Z 141, 96, 105 f).

9
10
-
8
-

2. Die zugunsten der [X.]n geleisteten Überweisungen stellen Rechtshandlungen der Schuldnerin dar. Infolge des [X.] ha-ben die Zahlungen eine objektive Gläubigerbenachteiligung (§
129 Abs.
1 [X.]) bewirkt ([X.], Urteil vom 7.
Mai 2015 -
IX
ZR 95/14, [X.], 1202 Rn.
8 mwN; vom 17.
Dezember 2015 -
IX
ZR 61/14, [X.], 172 Rn.
13; vom 14.
Juli 2016 -
IX
ZR 188/15, [X.], 1701 Rn.
9; vom 15.
September 2016
-
IX
ZR 250/15, [X.], 2312 Rn.
11). Die selbst
bei Zahlungen an einen un-eigennützigen Treuhänder grundsätzlich gegebene Gläubigerbenachteiligung ([X.], Urteil vom 26.
April 2012 -
IX
ZR 74/11, [X.]Z 193, 129 Rn.
12) ist nicht entfallen, soweit aus den Überweisungsbeträgen 4.995

Schuldnerin zurückgeflossen sind, weil die Gläubigerbenachteiligung durch den verschleierten "Umtausch" eines pfändbaren [X.] gegen das Kreditinstitut in einen für die Gläubiger nur schwer ausfindig zu machenden Bargeldbetrag nicht rückgängig gemacht, sondern vertieft wird (vgl. [X.], Urteil vom 10.
September 2015 -
IX
ZR 215/13, [X.], 1996 Rn. 14 ff). Eine etwa-ige Rechtsgrundlosigkeit der an die [X.]n bewirkten Zahlungen steht einer Gläubigerbenachteiligung ebenfalls nicht entgegen, weil ein Rückforderungsan-spruch im Blick auf den von der [X.]n geltend gemachten Einwand der
Ent-reicherung (§
818 Abs.
3 [X.]) nicht ohne weiteres begründet ist ([X.], Urteil vom 4.
März 1999 -
IX
ZR 63/98, [X.]Z 141, 96, 106).

3. Die Schuldnerin hat durch die Überweisungen keine unentgeltliche Leistung (§
134 Abs.
1 [X.]) an die [X.] erbracht.
Dies gilt entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts auch in Höhe des Betrages von 5.247,55

.

a)
Unentgeltlich ist im hier gegebenen [X.] eine Leistung, [X.]n ein Vermögenswert des [X.] zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem [X.] ein entsprechender 11
12
13
-
9
-

Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll. Für die Annahme der Un-entgeltlichkeit kommt es nicht auf eine synallagmatische Verknüpfung von Leis-tung und Gegenleistung an.

b) Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen einer unentgeltli-chen Leistung hier nicht erfüllt.
Der Schuldnerin stand in jedem Fall gegen die [X.] ein ihre Leistung ausgleichender Anspruch zu. Die vom Konto der Schuldnerin auf das Konto der [X.]n überwiesenen Beträge sollten dieser nicht auf Dauer verbleiben, sondern zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber deren Gläubigern eingesetzt werden. Die [X.] war daher von vornherein einem Anspruch der Schuldnerin ausgesetzt, die erhalte-nen Mittel entweder zu Gunsten der Schuldnerin zu verausgaben oder sie der Schuldnerin zurück zu gewähren. Dabei kann dahin stehen, ob zwischen der Schuldnerin und der [X.]n eine treuhänderische Rechtsbeziehung bestand.

aa) Sofern die Vermögenswerte auf der Grundlage einer wirksamen [X.] treuhänderisch übertragen werden
sollten, kann
die Vermögensver-lagerung
infolge des Rückforderungsanspruchs des Treugebers nicht als un-entgeltlich betrachtet werden ([X.], Beschluss vom 23.
Januar 2014 -
IX
ZR 15/13, Rn.
6; Urteil vom 10.
September 2015 -
IX
ZR 215/13, [X.], 1996 Rn.
7; vom 8.
Dezember 2016 -
IX
ZR 257/15, [X.], 103 Rn.
42).

bb) Nichts anderes gilt, sofern das Treuhandverhältnis unwirksam gewe-sen sein sollte oder die Schuldnerin und die [X.]
tatsächlich
kein Treu-handverhältnis eingegangen sind. Bei dieser Sachlage hätte die [X.] die Zahlungen ohne Rechtsgrund erbracht.
Dies führt jedoch nicht zur An[X.]dung des §
134 Abs.
1 [X.].

14
15
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-
10
-

(1) Zwar
kann zwischen der Schuldnerin und der [X.]n ein Treu-handvertrag zustande gekommen sein ([X.], Urteil vom 9.
Dezember 1993 -
IX
ZR 100/93, [X.], 218, 220 f, insoweit bei [X.]Z 124, 298 nicht abge-druckt). Ein solcher
Treuhandvertrag bildete
allerdings
wegen der [X.] durch deren Eltern (vgl. [X.]/Spickhoff, 7.
Aufl., §
1795 Rn. 3) ein verbotenes In-sich-Geschäft (§
1629 Abs.
2 Satz 1, §
1795 Abs.
2, §
181 [X.]), das schwebend unwirksam war und nicht genehmigt wurde (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Dezember 1993, aaO; vom 21.
Januar 2010 -
IX
ZR 226/08, [X.], 473 Rn. 11). Ausnahmsweise gültig ist ein In-Sich-Geschäft des [X.],
das dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Bei ledig-lich rechtlich vorteilhaften Geschäften wird der Normzweck des §
1629 Abs.
2 Satz 1, §
1795 Abs.
2, §
181
[X.] durch ein In-Sich-Geschäft des gesetzlichen Vertreters nicht gefährdet. Insoweit besteht eine Wechselwirkung zwischen §
107 [X.] und §
181 [X.], die eine teleologische Reduktion der Vorschrift des §
181 [X.] erfordert
([X.], Urteil vom 27.
September 1972 -
IV
ZR 225/69, [X.]Z 59, 236, 240; vom 25.
April 1985 -
IX
ZR 141/84, [X.]Z 94, 232, 235). Die Treuhandvereinbarung begründete wegen des Anspruchs auf Rückgewähr der [X.] für die beschränkt geschäftsfähige (§
106 [X.]) [X.] nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil im Sinne des §
107 [X.] (vgl. Münch-Komm-[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
107 Rn.
36; [X.]/Wegen/Weinreich, [X.], 12.
Aufl., §
107 Rn.
6; Lange in [X.], 8.
Aufl., 2017, §
107 Rn. 20; [X.]/[X.], [X.], 2017, §
107 Rn. 27).
Bei dieser Sachlage
fehlte es an einer gültigen Vertragsverpflichtung.

(2) Damit
sind nicht die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Leistung
erfüllt. Unentgeltlichkeit liegt vor, [X.]n der Schuldner bewusst eine rechts-grundlose Leistung erbringt und der Empfänger aufgrund eines von dem Schuldner hervorgerufenen Irrtums meint, eine vertraglich geschuldete Leistung 17
18
-
11
-

erhalten zu haben. Unter diesen Umständen ist eine Rückforderung nach §
814 [X.] ausgeschlossen
([X.], Urteil vom 29.
November 1990 -
IX
ZR 29/90, [X.]Z 113, 98, 101 ff; vom 11.
Dezember 2008 -
IX
ZR 195/07, [X.]Z 179, 137 Rn. 6; vom 20.
April 2017 -
IX
ZR 252/16, [X.], 1215 Rn. 16). Im [X.] dazu scheidet Unentgeltlichkeit aus, [X.]n der Schuldner annahm, zu der Leistung wirksam verpflichtet gewesen zu sein ([X.], Urteil vom 13.
März 1978 -
VIII
ZR 241/76, [X.]Z 71, 61, 66; vom 29.
November 1990, aaO S. 103; Beschluss vom 9.
Oktober 2014 -
IX
ZR 294/13, Z[X.] 2015, 305 Rn. 3; Urteil vom 20.
April 2017, aaO Rn. 13).

(3) In dieser Weise ist der vorliegende Sachverhalt
gelagert.
Die Schuld-nerin hat die Überweisungen an die
[X.]
mit dem Willen vorgenommen, darüber nach eigenem Gutdünken zu verfügen. Da die an die [X.]n trans-ferierten Mittel im Interesse der Schuldnerin ver[X.]det werden sollten, war de-ren
Wille nicht darauf gerichtet, eine unentgeltliche Leistung an die [X.] zu erbringen.
Ebenso konnte
die [X.] nicht davon ausgehen, eine unentgeltli-che Leistung empfangen zu haben. Sie musste sich als
verpflichtet ansehen, die erhaltenen Mittel im Interesse der Schuldnerin einzusetzen. Leistet der Schuldner, weil er sich irrtümlich hierzu verpflichtet hält, steht ihm hinsichtlich der Leistung ein Bereicherungsanspruch nach §
812 Abs.
1 Satz 1 [X.] zu. Der Empfänger ist von vornherein diesem Bereicherungsanspruch ausgesetzt. In-soweit fehlt
es bei einer solchen Leistung an einem endgültigen, vom [X.] nicht auszugleichenden, freigiebigen Vermögensverlust des Schuldners ([X.], Urteil vom 20.
April 2017, aaO Rn. 13). Bei dieser Sachlage
scheidet eine Unentgeltlichkeit im Sinne von §
134 Abs.
1 [X.] aus.

cc) Eine unentgeltliche
Leistung läge auch dann nicht vor, [X.]n sich die
Eltern darüber im Klaren gewesen
wären, durch ihr Handeln ihre gesetzliche 19
20
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12
-

Vertretungsmacht zu Lasten der [X.]n zu missbrauchen (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Juni 2016 -
XI
ZR 483/14, [X.], 1437 Rn. 24) und deshalb auf eine nicht bestehende Verbindlichkeit zu leisten. Gleiches gälte, [X.]n insoweit von vornherein kein Treuhandverhältnis bestanden habe und dies den
Eltern bewusst gewesen sein sollte. In beiden
Fällen
würde
der rechtshindernde Tat-bestand
des §
814 [X.], der bei einer bewussten Leistung auf eine Nichtschuld einen Bereicherungsausschluss anordnet, nicht eingreifen. Die Vorschrift wird unabhängig von den subjektiven Voraussetzungen allgemein als unan[X.]dbar betrachtet, [X.]n der Empfänger nicht darauf vertrauen durfte, die Leistung be-halten zu dürfen ([X.]/[X.], 7.
Aufl., §
814 Rn. 8). Dies gilt etwa beim Empfang von [X.], die auch bei einem unwirksamen Vertrag erstattet werden müssen ([X.]/[X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
814 Rn. 10). Ebenso verhält es sich in einem Treuhandverhältnis, weil die Mittel nicht endgültig im Vermögen des Treuhänders verbleiben sollen ([X.], Urteil vom 9.
Februar 1972 -
VIII
ZR 128/70, [X.], 382, 383).
Falls abwei-chend eine Zweckleistung im Sinne des §
812 Abs.
1 Satz 2 Fall 2 [X.] gewollt war, würde es sich nicht
anders
verhalten,
weil für
die Voraussetzungen des §
815 [X.] jeder Vortrag fehlt.

c) Ein Anspruch in Höhe von 5.247,55

folgt nicht -
wie das Berufungs-gericht meint
-
deswegen aus §
134 Abs.
1 [X.], weil der Verbleib von [X.] in Höhe dieses Betrags nicht geklärt werden kann. Weder die Schuldnerin noch die [X.] nahmen an, dass die überwiesenen Beträge endgültig bei der [X.] verbleiben sollten; daher fehlt es auch hinsichtlich dieses Restbetrages an dem Willen der Schuldnerin, der [X.]n eine unentgeltliche Leistung zu-zu[X.]den. Handelt es sich nach den einschlägigen Rechtsgrundsätzen um ein entgeltliches Geschäft, kann die von dem Schuldner erbrachte Zu[X.]dung nicht deshalb als unentgeltlich angefochten werden, weil die Gegenleistung 21
-
13
-

ausgeblieben ist ([X.], Urteil vom 21.
Januar 1999 -
IX
ZR 429/97, Z[X.] 1999, 163, 164; vom 13.
Oktober 2016 -
IX
ZR 184/14, [X.], 47 Rn.
14). Soweit die [X.] noch über [X.] verfügt, ist es nach allgemeinen Regeln an den Kläger zurück zu gewähren (Bork in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 2017, §
134 Rn.
24; MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
134
Rn.
13; [X.]/[X.],
[X.], §
134 Rn.
17; HmbKomm-[X.]/[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
134 Rn.
8).
So-weit es sich um Leistungen mit dem Zweck handelte, Verbindlichkeiten der Schuldnerin zu tilgen, wären sie wegen Zweckverfehlung zurück zu gewähren (§
812 Abs.
1 Satz
2 Fall
2 [X.]).

4. Ebenso sind die Voraussetzungen des §
133 Abs.
1 [X.] in der bis zum 4.
April 2017 gültigen Fassung nicht erfüllt.
Ein Zahlungsanspruch in Höhe von 29.524,50

ist nicht gegeben, weil die [X.] als bloße Leistungsmittle-rin einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht erkannt hat.

a) Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können -
weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt
-
meist nur mittelbar
aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Sind beide Teile über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners unterrichtet, kann von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Gläubiger ausgegangen werden, weil der Schuldner weiß, nicht sämtliche Gläubiger befriedigen zu können, und dem Gläubiger bekannt ist, dass infolge der ihm erbrachten Leistung die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereitelt oder zumindest erschwert wird ([X.], Urteil vom 6.
Dezember 2012
-
IX
ZR 3/12, [X.], 174 Rn.
15; Urteil vom 19.
September 2013 -
IX
ZR 4/13, WM
2013, 2074
Rn.
14; vom 24.
Oktober 2013 -
IX
ZR 104/13, [X.], 2231 Rn.
10, 11; vom 3.
April 2014 -
IX
ZR 201/13, [X.], 1009 Rn. 32).
Im Streitfall war den Eltern der [X.]n als
Geschäftsführern die Zahlungsunfä-22
23
-
14
-

higkeit der Schuldnerin geläufig, was den Schluss auf einen Benachteiligungs-vorsatz gestattet.

b) Den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin hat die selbst nicht handlungsfähige, minderjährige [X.] als bloße Zahlstelle der Schuldnerin nicht erkannt.

aa) Wird ein [X.] als Zahlstelle des Schuldners tätig, ist er an dem Zahlungsvorgang nur in der technischen Funktion eines
Leistungs-mittlers beteiligt, ohne einen eigenen Vorteil zu erlangen. Sofern sich die Mit-wirkung des [X.]s nicht in der Erledigung von Zahlungsvorgän-gen erschöpft,
sondern er über die allgemein geschuldeten Aufgaben einer Zahlstelle hinaus im Eigen-
oder Fremdinteresse aktiv an einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung des Schuldners teilnimmt, kann aus dieser Mitwir-kung in Verbindung mit der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit auf die Kenntnis des [X.] geschlossen werden ([X.], Urteil vom 26.
April 2012 -
IX
ZR 74/11, [X.]Z 193, 129 Rn.
21; vom 25.
April 2013 -
IX
ZR 235/12, [X.], 1044 Rn.
30). Mithin
erkennt der [X.] den [X.], [X.]n er bei Ausführung von Zahlungsaufträgen nicht nur über dessen Zahlungsunfähigkeit unterrichtet, sondern im Zuge der Verfolgung von Sonderinteressen in eine von dem Schuldner angestrebte Gläubigerbenachteiligung eingebunden ist ([X.], Urteil vom 26.
April 2012, aaO Rn.
26; Urteil vom 24.
Januar 2013 -
IX
ZR 11/12, [X.], 361 Rn.
32; vom 25.
April 2013, aaO Rn. 32). In dieser Weise verhält es sich, [X.]n der Leis-tungsmittler
in Kenntnis der
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners diesem sein Konto zwecks Fortführung des Zahlungsverkehrs zur Verfügung stellt und damit hinnimmt, an gläubigerbenachteiligenden
Handlungen des Schuldners mitzu-wirken ([X.], Urteil vom 26.
April 2012, aaO Rn.
29). Gleiches gilt, [X.]n der 24
25
-
15
-

[X.] in Absprache mit dem Schuldner oder aus eigener Entschei-dung lediglich bestimmte Gläubiger befriedigt ([X.], Urteil vom 26.
April 2012, aaO Rn.
27; vom 25.
April 2013, aaO Rn. 33).

bb) Die beschränkt geschäftsfähige (§
106, 107 [X.]) [X.] war nach den Feststellungen der Vordergerichte
nicht über die hier maßgeblichen, ohne ihre Mitwirkung
zum Nachteil der Gläubigergesamtheit durchgeführten [X.] unterrichtet. Deswegen kann offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen eigene Kenntnisse des Minderjährigen einen Anfechtungsanspruch gegen ihn begründen ([X.]/[X.], [X.], §
130 Rn. 147; vgl. [X.], Urteil vom 9.
De-zember 1993 -
IX
ZR 100/93, [X.]Z 124, 298,
304).
Die möglicherweise eine Vorsatzanfechtung gegen den [X.] tragenden Kenntnisse ihrer [X.] wirken nicht zum Nachteil der [X.]n, weil die Eltern in Ausübung ihrer unbegrenzten Vertretungsmacht (§ 1629 Abs. 1 [X.]) das Konto der [X.]n ohne Rücksicht auf die für sie damit verbundenen abträglichen Rechtsfolgen
zu einer
Zahlstelle der Schuldnerin zweckentfremdet haben.

(1) Ist eine minderjährige Person zu einer vernünftigen [X.] unter keinen Umständen in der Lage, sondern in vollem Umfang dem Wil-len ihres gesetzlichen Vertreters (§
1629 Abs.
1 [X.]) unterworfen, bedarf sie des besonderen rechtlichen Schutzes (vgl. Schilken, Wissenszurechnung im Zivilrecht, 1983, S.
165 f). Darum wirken
Kenntnisse des gesetzlichen Vertre-ters, der -
wie im Streitfall
die Eltern der [X.]n
-
seine Befugnisse miss-braucht, nicht zum Nachteil des Kindes.

Die mit jeder Vertreterbestellung verbundene Fremdbestimmung beruht nur bei einer rechtsgeschäftlichen Vertretung auf dem freien Willen
des [X.]. Dagegen ist das minderjährige Kind nicht in der Lage, auf die gesetzliche 26
27
28
-
16
-

Vertretungsbefugnis seiner Eltern einzuwirken
([X.] 72, 155, 171). Eine unkontrollierte Entscheidungsbefugnis kann sich, [X.]n die Eltern -
wie hier
-

nicht bereit sind, ihrer besonderen Verantwortung
im Rahmen der Vermögens-sorge
zu genügen, in hohem
Maße
nachteilig für das Kind
auswirken
([X.], aaO S. 173 f). Mithin
kann ein Wissen der Eltern in An[X.]dung
des §
133 Abs.
1 [X.] einem Minderjährigen jedenfalls dann nicht zugerechnet werden, [X.]n sich die Eltern in Verfolgung ihrer eigenen wirtschaftlichen Belange aus eigensüchtigen Beweggründen über die
Vermögensinteressen des Kindes hin-wegsetzen. Die Eltern haben hier sämtliche Überweisungen aus eigenem Wil-lensentschluss
ohne Rücksicht auf der [X.]n aus einer möglichen Insol-venzanfechtung drohenden
Rechtsnachteile
ausschließlich zur Förderung
ihrer persönlichen wirtschaftlichen Interessen als Gesellschafter und Geschäftsführer der
Schuldnerin vorgenommen
(vgl. [X.], Urteil vom 26.
April 2012 -
IX
ZR 74/11, [X.]Z 193, 129 Rn. 21; Urteil vom 24.
Januar 2013 -
IX
ZR 11/12, [X.], 361 Rn. 32). Da die minderjährige, selbst rechtlich nicht handlungsfähige
[X.] außerstande
war, das eigenmächtige,
ihre Vermögensinteressen be-einträchtigende Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter
zu unterbinden, können ihr deren Kenntnisse nicht angelastet werden.

(2) Angesichts ihrer fehlenden rechtlichen Handlungsfähigkeit konnte die
[X.] auf die von ihren Eltern veranlassten Kontobewegungen nicht den ge-ringsten
Einfluss nehmen, so dass sie
als Kontoinhaberin
an den Zahlungsvor-gängen lediglich in der technischen Funktion einer Zahlstelle beteiligt
war.
Die unbeschränkte gesetzliche Vertretungsmacht sowohl im Verhältnis zu der
Schuldnerin (§
35 Abs.
1 und 2
GmbHG) als auch
zu
der [X.]n (§
1629 Abs.
1 [X.]) setzte
die Eltern in den Stand, das Konto der [X.]n nach [X.] als Zahlstelle der Schuldnerin zu missbrauchen. Die beschränkt ge-schäftsfähige [X.]
konnte der
Nutzung ihres Kontos als Zahlstelle der
29
-
17
-

Schuldnerin
nicht entgegentreten. Mit den
Zahlungsvorgängen wurden keine eigenen
Vermögensinteressen der [X.]n gefördert
(vgl. [X.], Urteil vom 26.
April 2012 -
IX
ZR 74/11, aaO). Da sämtliche Kontoverfügungen
nach Gut-dünken der allein verfügungsbefugten Eltern stattfanden, hat
die [X.] bei der Befriedigung der Gläubiger der Schuldnerin weder eine maßgebliche Rolle übernommen noch eigene Interessen verfolgt
(vgl. [X.], Urteil vom 25.
April 2013 -
IX
ZR 235/12, [X.], 1044 Rn. 32) oder einen eigenen Handlungs-spielraum ausgeübt ([X.], aaO Rn. 33).
Wer
-
wie die [X.]
-
ohne
eigene rechtliche
Handlungsmacht auf die
technische
Funktion einer Zahlstelle be-schränkt
ist, unterliegt nicht der Vorsatzanfechtung.

III.

Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben und ist ge-mäß §
562 Abs.
1 ZPO aufzuheben. Da im Blick auf insolvenzanfechtungsrecht-liche Ansprüche
Entscheidungsreife vorliegt

563 Abs.
3 ZPO), ist die Klage in Höhe eines Betrages von 24.276,95

abzuweisen.

Die Sache ist gemäß §
563 Abs. 1 Satz
1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit der
Betrag von 5.247,55

betroffen ist.

1. Insoweit kann, weil die in Rede stehenden Zahlungen an die [X.] überwiesen wurden, ein Anspruch aus §
812 Abs.
1 [X.] in Betracht kommen. Die vorrangig auf Insolvenzanfechtungsrecht gestützte Klage ist auch unter [X.] materiell-rechtlichen Gesichtspunkt zu würdigen (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Januar 1999 -
IX
ZR 429/97, Z[X.] 1999, 163, 164). Die Subsumtion des vorgetragenen Sachverhalts unter die in Betracht kommenden gesetzlichen 30
31
32
-
18
-

Tatbestände, gleich ob anfechtungsrechtlicher oder schuldrechtlicher
Natur, ist Sache des Gerichts (vgl. [X.], Urteil vom 20.
März 1997 -
IX
ZR 71/96, [X.]Z
135, 140, 149; vom 24.
September 2015 -
IX
ZR 55/15, [X.], 88 Rn. 17).

2. Der Verbleib dieser Gelder ist bislang ungeklärt. Die [X.] hat sich im [X.] ausdrücklich unter Berufung auf die Vernehmung ihrer Eltern darauf berufen, dass infolge von Barabhebungen der Eltern über 11.665

i-ne Zahlungen der Schuldnerin in ihrem Vermögen verblieben seien. Zwar trägt auch eine beschränkt geschäftsfähige Person grundsätzlich die Darlegungs-
und Beweislast für den Wegfall der Bereicherung ([X.], Urteil vom 17.
Januar 2003 -
IV
ZR 235/02, [X.], 1488, 1489). Allerdings könnte die [X.] abgemildert sein, weil die Organe der Schuldnerin in deren Interesse ei-genmächtig über das Konto der beschränkt geschäftsfähigen [X.]n verfüg-ten. Abschließende Feststellungen zum Verbleib dieser Beträge hat das Beru-fungsgericht
nicht getroffen, sondern
eine Weiterleitung an Dritte erwogen, [X.] ohne die Möglichkeit, sich auf einen Wegfall der Bereicherung zu berufen,

33
-
19
-

den Tatbestand des §
133 Abs.
1 [X.] ausfülle. Mithin
bedarf es noch der [X.], ob ein Wegfall der Bereicherung (§
818 Abs.
3 [X.]) tatsächlich eingetre-ten ist.

[X.]
Gehrlein
[X.]

Schoppmeyer
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.08.2015 -
15 O 519/13 -

O[X.], Entscheidung vom 23.08.2016 -
3 U 1016/15 -

Meta

IX ZR 224/16

07.09.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2017, Az. IX ZR 224/16 (REWIS RS 2017, 5635)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5635

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

VII R 63/18

VII R 21/21

Zitiert

IX ZR 224/16

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