Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2013, Az. IX ZR 175/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8304

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 175/12

vom

7. Februar
2013

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Fischer

am
7. Februar
2013
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 6.
Juni 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Streitwert
wird auf 402.743,84

Gründe:

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind im Blick auf die von dem Finanzamt für Körperschaften [X.] zugunsten des beklagten
[X.]es
bewirkten
Zahlung nicht entscheidungserheblich, weil es nach deren Rücker-stattung an einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des §
129 Abs.
1 [X.] fehlt.

a)
Eine zunächst eingetretene Gläubigerbenachteiligung kann nachträg-lich entfallen, wenn der [X.] den anfechtbar erhaltenen Wert in das Vermögen des Schuldners zurückführt ([X.], Urteil vom 12. Juli 2007 1
2
3
-

3

-

IX
ZR 235/03, [X.], 2071 Rn.
19; [X.], 97, 100; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 2. Aufl., §
129 Rn.
178). Dies ist anzunehmen, wenn ein abgetre-tenes Recht an den Schuldner rückübertragen wird (vgl. [X.], 44, 48).

b)
Der Streitfall ist in dieser Weise gelagert. Das Finanzamt für Körper-schaften
II
Berlin hat den an die Schuldnerin abgetretenen [X.] an das beklagte [X.]
ausbezahlt. Diese Zahlung ist jedoch von dem
beklagten [X.] an das Finanzamt für Körperschaften [X.] rückerstattet worden. Bei dieser Sachlage hat die Schuldnerin den an sie abgetretenen Steuererstattungsanspruch gegen das Finanzamt für Körperschaften [X.] nicht durch Zahlung an das beklagte
[X.] verloren.

2. Soweit sich der Kläger gegen die Verrechnung des an die Schuldnerin abgetretenen Steuerguthabens mit gegenüber dem beklagten [X.] [X.] wendet, ist Art.
103 Abs.
1 GG nicht verletzt. Es ist nicht ersichtlich, dass insoweit tatsächliches Vorbringen des [X.] übergan-gen wurde. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer [X.] in der Weise auseinandersetzt, die sie

4
5
-

4

-

selbst für richtig hält. Aus Art.
103 Abs.
1 GG folgt auch keine Pflicht des [X.], der von einer [X.] vertretenen Rechtsansicht zu folgen
([X.], [X.] vom 19. Mai 2011 -
IX
ZB 214/10, [X.], 1087 Rn.
13).

Kayser

[X.][X.]

[X.] Fischer

Vorinstanzen:
[X.] (Oder), Entscheidung vom 09.02.2011 -
14 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.06.2012 -
7 U 33/11 -

Meta

IX ZR 175/12

07.02.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2013, Az. IX ZR 175/12 (REWIS RS 2013, 8304)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8304

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 175/12 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung bei Rückübertragung eines abgetretenen Rechts


IX ZR 213/09 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 165/05 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 110/13 (Bundesgerichtshof)

Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Darlegungs- und Beweislastverteilung nach Einwendung eines insolvenzfesten Absonderungsrechts durch den …


IX ZR 110/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.