Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 175/12
vom
7. Februar
2013
in dem
Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Fischer
am
7. Februar
2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 6.
Juni 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Streitwert
wird auf 402.743,84
Gründe:
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind im Blick auf die von dem Finanzamt für Körperschaften [X.] zugunsten des beklagten
[X.]es
bewirkten
Zahlung nicht entscheidungserheblich, weil es nach deren Rücker-stattung an einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des §
129 Abs.
1 [X.] fehlt.
a)
Eine zunächst eingetretene Gläubigerbenachteiligung kann nachträg-lich entfallen, wenn der [X.] den anfechtbar erhaltenen Wert in das Vermögen des Schuldners zurückführt ([X.], Urteil vom 12. Juli 2007 1
2
3
-
3
-
IX
ZR 235/03, [X.], 2071 Rn.
19; [X.], 97, 100; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 2. Aufl., §
129 Rn.
178). Dies ist anzunehmen, wenn ein abgetre-tenes Recht an den Schuldner rückübertragen wird (vgl. [X.], 44, 48).
b)
Der Streitfall ist in dieser Weise gelagert. Das Finanzamt für Körper-schaften
II
Berlin hat den an die Schuldnerin abgetretenen [X.] an das beklagte [X.]
ausbezahlt. Diese Zahlung ist jedoch von dem
beklagten [X.] an das Finanzamt für Körperschaften [X.] rückerstattet worden. Bei dieser Sachlage hat die Schuldnerin den an sie abgetretenen Steuererstattungsanspruch gegen das Finanzamt für Körperschaften [X.] nicht durch Zahlung an das beklagte
[X.] verloren.
2. Soweit sich der Kläger gegen die Verrechnung des an die Schuldnerin abgetretenen Steuerguthabens mit gegenüber dem beklagten [X.] [X.] wendet, ist Art.
103 Abs.
1 GG nicht verletzt. Es ist nicht ersichtlich, dass insoweit tatsächliches Vorbringen des [X.] übergan-gen wurde. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer [X.] in der Weise auseinandersetzt, die sie
4
5
-
4
-
selbst für richtig hält. Aus Art.
103 Abs.
1 GG folgt auch keine Pflicht des [X.], der von einer [X.] vertretenen Rechtsansicht zu folgen
([X.], [X.] vom 19. Mai 2011 -
IX
ZB 214/10, [X.], 1087 Rn.
13).
Kayser
[X.][X.]
[X.] Fischer
Vorinstanzen:
[X.] (Oder), Entscheidung vom 09.02.2011 -
14 [X.]/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 06.06.2012 -
7 U 33/11 -
Meta
07.02.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2013, Az. IX ZR 175/12 (REWIS RS 2013, 8304)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8304
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZR 175/12 (Bundesgerichtshof)
Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung bei Rückübertragung eines abgetretenen Rechts
IX ZR 213/09 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 165/05 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 110/13 (Bundesgerichtshof)
Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Darlegungs- und Beweislastverteilung nach Einwendung eines insolvenzfesten Absonderungsrechts durch den …
IX ZR 110/13 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.