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PDF anzeigen[X.] ZB 28/03vom18. Dezember 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] 18. Dezember 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der [X.] vom 30. Dezember 2002, berichtigtdurch Beschluß vom 21. Februar 2003, wird auf Kosten des [X.] verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wirdauf 285.543,53 Gründe:[X.] Antragsteller wurde durch Beschluß des Insolvenzgerichts vom15. Januar 2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter in dem Insolvenzeröff-nungsverfahren über das Vermögen der [X.] [X.].[X.] (nachfolgend: Schuldnerin) bestellt. Das Insolvenzeröffnungsverfahren en-dete am 22. Januar 2002 mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der [X.] wurde zum Insolvenzverwalter [X.] 3 -Für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter berechnete [X.] eine Vergütung (incl. Auslagenersatz) von 738.757,14 n-solvenzgericht hat die Vergütung auf insgesamt 241.522,60 die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das [X.] die Festset-zung auf 280.904,61 n-tragsteller die Festsetzung einer weiteren Vergütung von 285.543,53 II.Die Rechtsbeschwerde ist nach § 7 [X.], § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt-haft. Sie ist jedoch unzulässig nach § 574 Abs. 2 ZPO, weil die Rechtssachekeine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder dieSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern.1. Der Antragsteller hat seiner Berechnung einen Wert der verwaltetenkünftigen Masse von 19.832.820 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]).Dabei hat er den Wert des - bereits vor der Stellung des Insolvenzantrags ver-kauften und an den Käufer übergebenen - Betriebsgrundstücks mit 4.651.200 und den von ihm eingezogenen Kaufpreis mit noch einmal demselben Betrag [X.] gebracht. Gegen die Auffassung des [X.]s, der Betrag dürfe [X.], aber nicht doppelt, berücksichtigt werden, bringt die [X.], eine Verrechnung des [X.] mit dem Wert des [X.] sehe § 1 [X.] nicht vor. Der Antragsteller habe sowohl eine Verant-wortung für das noch nicht übereignete, also noch im [X.] be-- 4 -findliche Grundstück gehabt als auch die restliche Vertragserfüllung überwa-chen müssen.Einer grundsätzlichen Auseinandersetzung mit dieser Frage bedarf esnicht. Der Standpunkt des [X.]s ist offensichtlich zutreffend. [X.] würde jede Verwertungsmaßnahme des vorläufigen wie auch des endgül-tigen Verwalters die Berechnungsgrundlage seiner Vergütung betragsmäßigverdoppeln. Im übrigen ist auch sein Rechenwerk falsch. Die [X.] war am Ende des Abrechnungszeitraums nicht mehr vorhanden, weil [X.] sie eingezogen hat. Entsprechende Massezuflüsse wurden nachseinen eigenen Angaben nur in Höhe von rd. 1,344 Mio. 2. Bei der Bestimmung des angemessenen Vergütungsbruchteils nach§ 11 Abs. 1 [X.] hat der Antragsteller als erhöhenden Faktor die außerge-wöhnliche Höhe des Umsatzes des [X.] wollen. Das [X.] hat dies unter Hinweis darauf abgelehnt, daßder Geschäftsbetrieb der Schuldnerin schon Ende des Jahres 2000 eingestelltworden sei und danach nur noch Liquidationsmaßnahmen stattgefunden [X.]. Daß die Arbeit des Antragstellers durch das früher erzielte [X.] erschwert worden sei, sei nicht ersichtlich. Nach Ansicht [X.] werfen diese Erwägungen einmal die Frage auf, ob ein [X.] hoher Umsatz des verwalteten Unternehmens sich nicht auch ohneentsprechende Darlegungen des Verwalters gebührenerhöhend auswirke. [X.] stelle sich die Frage, ob dies auch dann zutreffe, wenn sich dasSchuldner-Unternehmen schon vor Beginn der Verwaltung in Liquidation [X.] erste Frage stellt sich nicht, weil das Schuldner-Unternehmen unterder Verantwortung des Antragstellers überhaupt nicht mehr werbend tätig war.Die zweite Frage ist ohne weiteres zu verneinen. Im Liquidationsstadium kön-nen die früher erzielten überdurchschnittlichen Umsätze gebührenerhöhendnur wirken, wenn daraus typischerweise eine aktuelle Arbeitserschwernis folgt.Einen entsprechenden Erfahrungssatz gibt es nicht.3. Eine weitere Erhöhung hat der Antragsteller wegen der [X.] Aus- und [X.] geltend gemacht. Dies hat das [X.] abgelehnt mit der Begründung, es seien "nur maßvolle Erhöhungen vor-zunehmen, wenn, wie hier, in die Berechnungsgrundlage auch mit Aus- [X.] belastete Vermögensgegenstände einbezogen ... ([X.]), die konkrete Besonderheit des Verfahrens aber keinen Bezug zu Aus- [X.]" habe.Daß das [X.] damit, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht,von dem - vom [X.] zitierten - Senatsbeschluß vom 14. Dezember 2000(IX [X.]/00, [X.], 165, 171) abweichende Bewertungsmaßstäbe for-muliert habe, ist nicht erkennbar. Offensichtlich hat es zum Ausdruck bringenwollen, der Antragsteller habe die in dem erwähnten Senatsbeschluß aufge-stellten Voraussetzungen für die begehrte Erhöhung nicht erfüllt. Diese [X.] ist zutreffend. Die von Aus- und [X.] betroffenenGegenstände haben in die Berechnungsgrundlage nach § 1 [X.] Einganggefunden. Davon ist auch der von dem Antragsteller eingeschaltete Privatgut-achter ausgegangen (vgl. S. 13 des Gutachtens: "Aktivvermögen einschließlichder Fremdrechte"), dessen Ausführungen sich der Antragsteller zu eigen ge-macht [X.] -4. Weil zur Verwaltung der Vermögensmasse insgesamt sieben [X.] hätten gesichert werden müssen, wobei in [X.]eine Kom-plettinventarisierung des Tochterunternehmens [X.] erforderlich gewesen sei und ein betriebliches "Controlling" habe [X.] werden müssen, hat der Antragsteller ursprünglich eine Erhöhung uminsgesamt 25 % geltend gemacht. In der Beschwerdeinstanz hat er, dem [X.] folgend, noch eine Erhöhung "um mindestens 15 %" für gerecht-fertigt gehalten. Das [X.] hat wegen des Vorhandenseins mehrerer [X.] eine Erhöhung um 4 % und wegen der [X.] eine solche um 2,5 % für angemessen gehalten. [X.] vermißt zum letzten Punkt die Angabe konkreter Gründe und hältdie Ansätze für willkürlich.Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutungwird damit nicht aufgezeigt. Gewiß kann eine tatrichterliche Ermessensent-scheidung nur nachvollzogen werden, wenn die ihr zugrundeliegenden Fakto-ren benannt sind. Wenn dagegen im Einzelfall verstoßen wird, verschafft diesder Sache aber noch keine grundsätzliche Bedeutung. Im übrigen hat auch [X.] selbst seinen Erhöhungsfaktor nicht näher aufgeschlüsselt. [X.] Anteil das Vorhandensein von sieben Betriebsstätten und mit wel-chem die Komplettinventarisierung zu Buche schlagen sollte, hat er nicht dar-gelegt.5. Weil der Antragsteller auf [X.] im europäischenAusland bezogene Erstattungsansprüche zu prüfen hatte, hat das [X.]eine Erhöhung der Bruchteilsvergütung um 10 % bewilligt. Damit sei dann aber- 7 -auch der Umstand abgegolten, daß der Antragsteller sich bei Prüfung derWerthaltigkeit der Forderungen mit internationalem Steuerrecht auseinander-gesetzt habe.Dies, so rügt die Rechtsbeschwerde, vermische die vom Gesetz vorge-gebene Differenzierung zwischen Erhöhungsfaktoren und Zuschlägen. [X.] eine Zulassung der Rechtsbeschwerde unter diesem [X.] deshalb aus, weil nicht deutlich gemacht worden ist, daß das [X.] den Antragsteller günstiger wäre, wenn das [X.] so verfahren wäre,wie es die Rechtsbeschwerde für richtig hält. Möglicherweise hätte es danneinen niedrigeren Erhöhungsfaktor als 10 % gewählt.6. Eine bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigende [X.] hat das [X.] darin gesehen, daß dem Antragsteller keine kenntnis-reichen Auskunftspersonen zur Verfügung gestanden hätten und daß inR. Belege nicht hinreichend geordnet gewesen seien. Beides habesich aber im wesentlichen nur bei der Erfassung der Umsatzsteuerforderungdes [X.] Fiskus ausgewirkt, weshalb eine Erhöhung der [X.] um 2 % ausreichend erscheine.Falls, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, nicht nur die Umsatz-steuerforderung des [X.] Fiskus betroffen gewesen ist, stellt sichdamit noch keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.7. Wegen der Bearbeitung einer "legal watch list" hat der Antragstellerim Beschwerdeverfahren eine Erhöhung der Vergütung um 5 % geltend ge-macht. Das [X.] hat dies abgelehnt, weil die Entscheidung über die- 8 -Aufnahme von Rechtsstreitigkeiten zum Normalfall der [X.] gehöre. Diese Ansicht hat der Privatgutachter des Antragstellers [X.] geteilt. Im vorliegenden Fall ist während der Dauer der [X.] noch nicht einmal eine Entscheidung getroffen worden;vielmehr hat sich der Antragsteller lediglich bemüht, "die später zu treffendeEntscheidung über die Aufnahme der Prozesse vorzuklären" (Gutachten S. 19).Der Ausgangspunkt des [X.]s, der Antragsteller habe es im [X.] nur mit einem einzigen Verfahren zu tun gehabt, wird nicht angegriffen.Unter diesen Umständen ist eine rechtsgrundsätzliche Entscheidung des Se-nats zu der Frage, ob die Bearbeitung einer "legal watch list" die Erhöhung [X.] wegen quantitativer Abweichung vom [X.], nicht veranlaßt.8. Für die Lösung komplexer Rechtsfragen im Zusammenhang mit [X.] des Handelsgeschäfts hat der Antragsteller einen Zuschlag nach§ 3 [X.] in Höhe von 5 % und für die Lösung arbeitsrechtlicher Fragen in [X.] von 3 % berechnet. Das [X.] hat im ersten Punkt 2 % bewilligt; imzweiten Punkt hat es einen Zuschlag abgelehnt. Auch insoweit vermißt [X.] eine nachvollziehbare Begründung. Dazu kann auf [X.] oben zu 4. verwiesen werden.9. Für die Einziehung der Kaufpreisforderung bei der Erwerberin [X.] hat der Antragsteller einen Zuschlag von 2 % geltend ge-macht. Es habe sich um eine Verwertungsmaßnahme gehandelt, die grund-sätzlich nicht zum Aufgabengebiet eines vorläufigen Insolvenzverwalters [X.] und deshalb einen Zuschlag rechtfertige. Das [X.] hat darin keineVerwertungsmaßnahme gesehen, sondern die schlichte Einziehung einer For-- 9 -derung, die "im Rahmen der Sicherung des Vermögens von der [X.] vorläufigen Insolvenzverwalters umfaßt" sei.Insofern ist der Rechtsbeschwerde darin zuzustimmen, daß die Einzie-hung einer Forderung insolvenzrechtlich betrachtet eine [X.] darstellen kann. Das rechtfertigt jedoch nicht die daraus gezogene Folge-rung, daß sie dann dem vorläufigen Insolvenzverwalter besonders zu [X.]. Etwas derartiges kommt nur in Betracht, wenn die Einziehung schon [X.] notwendig war (vgl. Keller, Vergütung und Ko-sten im Insolvenzverfahren Rn. 188). Fällige Forderungen des Schuldners ge-gen Drittschuldner darf der vorläufige Insolvenzverwalter außerhalb des [X.] Geschäftsbetriebs jedoch nur einziehen, um drohender Verjährung oderUneinbringlichkeit vorzubeugen, nicht aber allgemein zur Masseanreicherung(Kirchhof, in: HK-[X.], 3. Aufl. § 22 Rn. 14; vgl. auch [X.], 165, 176). Zudiesen Voraussetzungen ist hier nichts vorgetragen.[X.]Ganter [X.] [X.] Cierniak
Meta
18.12.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2003, Az. IX ZB 28/03 (REWIS RS 2003, 107)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 107
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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