Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2006, Az. IX ZB 171/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2370

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[X.][X.] 171/05 vom 27. Juli 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 27. Juli 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den [X.]uss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 23. Mai 2005 wird als unzulässig verworfen. Die [X.] der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den genannten [X.]uss ist wirkungslos. Von den Kosten des [X.] tragen der wei-tere Beteiligte zu 1 ein Drittel und die weitere Beteiligte zu 2 zwei Drittel. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 403.891,44 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die [X.] (fortan: Schuldnerin) betrieb mehrere Warenhäuser auf nicht ihr gehörenden Grundstücken. Am 8. Mai 2002 stellte die Schuldnerin 1 - 3 - Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Am selben Tag bestellte das Amtsgericht - Insolvenzgericht - den weiteren Beteiligten zu 1 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt; zugleich übertrug es ihm das Zustellwesen. Der vorläufige Insolvenzverwalter führte das Unternehmen der Schuldnerin fort. Mit [X.]uss vom 17. Mai 2002 ordnete das Insolvenzgericht ein allgemeines Verfügungsverbot an. Am 1. August 2002 wurde das Insol-venzverfahren eröffnet; seither ist der weitere Beteiligte zu 1 Insolvenzverwal-ter. Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, seine Nettovergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 590.993,08 • festzusetzen. Dabei hat er einen Wert der Masse in Höhe von 16.521.380,91 • und - unter Berücksichtigung mehrerer Zuschläge - einen Vergütungssatz von 165 vom Hundert der einfachen Staffel-vergütung zu Grunde gelegt. Mit [X.]uss vom 3. April 2003 hat das Insol-venzgericht die Nettovergütung auf 482.644,34 • festgesetzt. Es hat die von dem Antragsteller genannte Berechnungsgrundlage übernommen und den [X.] auf 134,75 vom Hundert bemessen. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 hat das [X.] durch [X.]uss vom 23. Mai 2005 die Vergütung des Antragstellers auf 231.024,56 • herabgesetzt. [X.] wenden sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde und die [X.] zu 2 mit ihrer Anschlussrechtsbeschwerde. 2 I[X.] Beide Rechtsmittel sind statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1, 3 ZPO). 3 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat - wie vor ihm bereits das Amtsgericht - als Berechnungsgrundlage der Vergütung den von dem Antragsteller angegebenen Betrag von 16.521.380,91 • übernommen. In diesen Betrag haben die [X.] der von der Schuldnerin angemieteten [X.] sowie der mit [X.] belasteten beweglichen Gegenstände Eingang gefunden. Nach Auffassung des [X.] hat sich der Antragsteller in nennenswertem Umfang damit befasst. Als Verkehrswert hat das Beschwer-degericht den Fortführungswert gewählt. Die Regelvergütung im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 [X.] hat das Beschwerdegericht mit 25 vom Hundert der einfa-chen Staffelvergütung nach § 2 [X.] bemessen. Zuschläge hat es für die [X.] (4,5 vom Hundert), für die Wahrnehmung des [X.] (2,5 vom Hundert), wegen der hohen Gläubigerzahl (ebenfalls 2,5 vom Hundert) und des Vorhandenseins mehrerer Betriebsstätten (10 vom Hundert) sowie für die Betriebsfortführung (40 vom Hundert) gewährt. Da der Antragsteller sich mit den der Aus- oder Absonderung unterliegenden Gegen- ständen zwar nennenswert, jedoch nicht erheblich beschäftigt habe, hat es ei-nen Abschlag von 30 vom Hundert für gerechtfertigt gehalten. Aus der Summe des [X.] und der Zuschläge und unter Berücksichtigung des Abschlages hat das Beschwerdegericht einen Vergütungssatz von insgesamt 64,5 vom Hundert des einfachen Staffelsatzes errechnet. 4 2. Die Rechtsbeschwerde greift dies in zwei Punkten an. Zum einen sei für den Antragsteller als "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter ein Regelsatz von 45 - und nicht lediglich 25 - vom Hundert angemessen. Zum andern sei der Abschlag wegen nicht erheblicher Beschäftigung mit Aus- und Absonderungs-rechten zu hoch ausgefallen; angemessen seien lediglich 7,5 vom Hundert. In beiderlei Hinsicht sind Gründe im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erkennbar. 5 - 5 - a) Nach der Rechtsprechung des Senats ([X.], [X.]. v. 24. Juni 2003 - [X.] ZB 453/02, [X.], 547, 548) ist ein Vergütungssatz von 25 vom Hundert der Staffelvergütung gemäß § 2 [X.] beim vorläufigen Insolvenzverwalter als [X.] angemessen; allein die Bestellung zum starken vorläufigen In-solvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1, § 22 Abs. 1 [X.]) rechtfertigt nicht generell einen Vergütungszuschlag. Ein solcher kommt erst in Betracht, wenn sich die weiter reichende Rechtsmacht des starken vorläufigen Insolvenzver-walters in konkreten Tätigkeiten niederschlägt, welche über diejenigen hinaus-gehen, die etwa ein schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustim-mungsvorbehalt üblicherweise verrichtet. 6 Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht habe dies zwar im Ansatz richtig gesehen und auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Erhöhung des [X.] - Durchführung von Warenbestellungen, Ab-haltung von Betriebsversammlungen, Regelung des Zahlungsverkehrs und [X.] von Mietverträgen - zutreffend ermittelt. [X.] habe es [X.] die aufgeführten Tätigkeiten für eine Erhöhung des [X.] nicht ausreichen lassen, weil diese Beschäftigungen bereits anderweitige [X.] - insbesondere wegen der Betriebsfortführung - begründen würden und eine doppelte Berücksichtigung ausscheide. Dabei habe es verkannt, dass es unter Zugrundelegung dieser Auffassung niemals zu einer Erhöhung der Staf-felvergütung kommen könne; es seien keine Tätigkeiten des starken vorläufigen Insolvenzverwalters denkbar, die einen Zuschlag auf die Staffelvergütung [X.], ohne zugleich einen Erhöhungsfaktor nach § 3 [X.] zu berühren. 7 - 6 - Damit wird weder eine Divergenz zu der Rechtsprechung des Senats noch ein Bedürfnis zur Fortbildung des Rechts aufgezeigt. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des [X.]) Insolvenzverwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen (§ 63 Abs. 1 Satz 3 [X.]). § 3 [X.] konkretisiert dies durch die Benennung von Faktoren, die einen Zuschlag oder Abschlag vom Regelsatz rechtfertigen können. Ob das Insolvenzgericht konkrete Tätigkeiten, die ein starker vorläufiger Insolvenzver-walter im Rahmen der Betriebsfortführung entfaltet, zum Anlass nimmt, [X.] (ohne § 3 [X.] zu bemühen) den [X.] des § 11 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu erhöhen oder - bei zunächst unverändertem [X.] - im Rah-men eines Zuschlags entsprechend § 3 [X.] zu berücksichtigen, bleibt sich gleich. Rechnerisch führt beides zum selben Ergebnis, weil auch der Zuschlag unmittelbar den Vergütungssatz erhöht (vgl. [X.], [X.]. v. 18. Dezember 2003 - [X.] ZB 50/03, [X.], 251, 252). Ausgeschlossen ist - wie das Be-schwerdegericht zutreffend erkannt hat - lediglich die doppelte Berücksichtigung ein und desselben Umstands, indem sowohl der [X.] erhöht als auch ein Zuschlag gewährt wird (vgl. [X.], [X.]. v. 11. Mai 2006 - [X.] ZB 249/04, [X.], 642, 644). 8 b) Soweit die Rechtsbeschwerde die Höhe des Abschlags (von 30 vom Hundert) angreift, den das Beschwerdegericht vorgenommen hat, weil die Be-rechnungsgrundlage zum großen Teil den Wert von schuldnerfremden Immobi-lien enthalte, hinsichtlich derer der Antragsteller zwar in nennenswertem, jedoch nicht erheblichem Umfang tätig geworden sei, hat sie Erwägungen vorgebracht, die zunächst - auf der Grundlage der Senatsentscheidung vom 14. Dezember 2000 ([X.]Z 146, 165 ff) - rechtsgrundsätzlich waren. Inzwischen hat der Senat jedoch mit [X.]uss vom 14. Dezember 2005 ([X.] ZB 256/04, [X.], 530, z.[X.]. in [X.]Z) seine Rechtsprechung dahin geändert, dass die Beschäftigung 9 - 7 - des vorläufigen Insolvenzverwalters mit schuldnerfremden Gegenständen nur dann vergütungsrelevant ist, wenn sie die Arbeitskraft des Verwalters in erheb-lichem Umfang gebunden hat; ein Abschlag kommt generell - auch unterhalb dieser Schwelle - nicht mehr in Betracht. Damit ist die Rechtsgrundsätzlichkeit entfallen. In einem solchen Falle ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn sie Erfolgsaussicht hat ([X.], [X.]. v. 23. September 2004 - [X.] ZB 291/03, n.v.; v. 2. Dezember 2004 - [X.] ZB 110/04, [X.] 2005, 99, 100; v. 23. März 2006 - [X.] ZB 124/05, [X.], 920, 921; zur Zulässigkeit einer Revision in einem vergleichbaren Fall vgl. [X.], [X.]. v. 8. September 2004 - [X.], [X.], 154, 155). Daran fehlt es hier. Da die Rechtsbeschwerde sich nicht gegen die An-nahme des Berufungsgerichts wendet, der Antragsteller sei hinsichtlich der [X.] mit Aus- und [X.] nur in unerheblichem Umfang tätig geworden, hätten die Werte der betreffenden Gegenstände schon nicht in die Berechnungsgrundlage eingestellt werden dürfen. Auf Grund der [X.] rechtlichen Betrachtungsweise könnte sich der Antragsteller von der Aufhe-bung der Beschwerdeentscheidung selbst dann, wenn der Abschlag völlig [X.] (er beantragt allerdings lediglich eine Herabsetzung auf 7,5 vom Hundert), keine Erhöhung seiner Vergütung versprechen. 10 - 8 - 3. Mit der Verwerfung der unzulässigen Rechtsbeschwerde verliert die Anschließung ihre Wirkung (§ 574 Abs. 4 Satz 3 ZPO). 11 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.04.2003 - 1a IN 96/02 - [X.], Entscheidung vom 23.05.2005 - 7 [X.]/03 -

Meta

IX ZB 171/05

27.07.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2006, Az. IX ZB 171/05 (REWIS RS 2006, 2370)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2370

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