Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2005, Az. IX ZB 256/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 273

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[X.][X.] vom 14. Dezember 2005 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 22 Abs. 2, § 63; [X.] § 1 Abs. 2 Nr. 1, §§ 3, 10, 11 a) Die vergütungsrechtlich erhebliche Bearbeitung von [X.] setzt nicht voraus, dass sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit dem [X.] als solchem befasst. Es genügt, dass er den Gegenstand, auf den sich das [X.] bezieht, oder die Nutzung dieses Gegenstands für die [X.] beansprucht. b) Die Bearbeitung von Aus- oder [X.] durch den vorläufigen Insol-venzverwalter ist für dessen Vergütung nur relevant, wenn ihn diese Aufgabe er-heblich, nämlich über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen hat. Gegebenenfalls ist sie nicht über die Erhöhung der Berechnungsgrundlage, son-dern durch Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung zu berücksichtigen (Änderung von [X.] 146, 165). - 2 - c) Für die Bemessung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters kommt es grundsätzlich nicht auf Umstände an, die sich nach Beendigung des Eröffnungs-verfahrens ergeben haben. d) Teilweise uneinbringliche, wertlose oder nicht durchsetzbare Forderungen sind nicht mit ihrem Nominalwert, sondern mit dem voraussichtlichen Realisierungswert in die Berechnungsgrundlage der Vergütung einzustellen. [X.], [X.]uss vom 14. Dezember 2005 - [X.] 256/04 - [X.] - 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] am 14. Dezember 2005 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 9. November 2004 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 27.001,86 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Rechtsbeschwerdeführer (i.F.: Beschwerdeführer) wurde mit Be-schluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 19. November 2003 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 [X.]). Ihm wurde gemäß § 22 Abs. 2 [X.] aufgegeben, das Vermö-gen der Antragstellerin (Schuldnerin) zu sichern und zu erhalten sowie das Un-ternehmen, das die Antragstellerin auf einem angepachteten [X.] betreibt, einstweilen fortzuführen. Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 2. Januar 2004; seither ist der Beschwerdeführer Insolvenzverwalter. 1 - 4 - Der Beschwerdeführer hat beantragt, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 61.090,88 • zuzüglich Auslagenpauschale und [X.], insgesamt 71.445,42 •, festzusetzen. Das Amtsgericht hat diesem Antrag nur in Höhe von 32.259,71 • zuzüglich Auslagenpauschale und [X.], insgesamt 38.001,26 • entsprochen. Die wegen der Differenz ein-gelegte sofortige Beschwerde hat das [X.] durch [X.]uss vom 9. November 2004 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der [X.] seinen [X.] in Höhe von 55.537,17 • nebst 500 • Auslagenpauschale und 16 % [X.], insgesamt also 65.003,12 • weiter. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 ZPO auch zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. 3 1. Zu Recht hat das Beschwerdegericht bei der Vergütung des [X.]s als vorläufigen Insolvenzverwalters den mit 900.000 • ange-gebenen Verkehrswert der angepachteten [X.] der Schuldnerin nicht berücksichtigt. 4 a) Nach Auffassung von Amts- und [X.] ist der Wert von Pacht-grundstücken wie der sonstiger mit Aus- oder [X.] belasteter Gegenstände in die Berechnungsgrundlage (§§ 1, 10 [X.]) für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters allenfalls dann aufzunehmen, wenn dieser 5 - 5 - insoweit eine Tätigkeit erheblichen Umfangs entfaltet hat. Dies habe der [X.] nicht dargelegt. Im Übrigen könnte nur der Nutzungswert der Immobilie, das heißt der während der vorläufigen Insolvenzverwaltung zu [X.] Pachtzins, und nicht der volle Verkehrswert berücksichtigt werden. b) Die Rechtsbeschwerde verweist demgegenüber auf Rechtsprechung von Instanzgerichten ([X.] Z[X.] 2003, 846 m. Anm. von [X.]/ [X.]; LG Freiburg Z[X.] 2003, 848; [X.], 1198, 1199 f), wonach vom Insolvenzschuldner angepachtete [X.] mit ihrem vollen Wert in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einzubeziehen sind, wenn dieser sich damit in nennenswertem Umfang beschäftigt hat. 6 Im vorliegenden Fall habe - so die Rechtsbeschwerde - der [X.] sich in nennenswertem Umfang mit der [X.] beschäftigt. Er habe sie in Besitz genommen und verwaltet, was denknotwendig aus der [X.] folge. Dabei habe er auch das Pachtverhältnis zu überprüfen gehabt. Ferner habe er für einen ordnungsgemäßen Versicherungsschutz sor-gen müssen. Schließlich sei er in Verkaufsgespräche des Verpächters mit [X.] eingebunden gewesen, weil wegen des [X.] eine Abstim-mung erforderlich gewesen sei. 7 c) Der [X.] hat den Verkehrswert von mit Aus- oder [X.] belasteten Gegenständen in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einbezogen, soweit dieser sich damit in nennenswertem Umfang befasst hat. Er hat außerdem ausgespro-chen, allein für die Bearbeitung von Aus- oder [X.] könne daneben kein Zuschlag im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. a [X.] gewährt wer-8 - 6 - den. Vielmehr sei regelmäßig ein Abschlag im Sinne von § 3 Abs. 2 [X.] ge-boten, wenn die Bearbeitung nur einen unerheblichen Teil der Tätigkeit des vor-läufigen Insolvenzverwalters ausgemacht habe ([X.] 146, 165, 176 f; [X.], [X.]. v. 23. September 2004 - [X.] 215/03, [X.], 665). d) Daran kann nicht in vollem Umfang festgehalten werden. 9 [X.]) Allerdings bleibt es dabei, das der vorläufige Insolvenzverwalter sich durch die "Bearbeitung von Aus- oder [X.]" (vgl. § 3 Abs. 1 Buchst. a [X.]) eine Vergütung verdienen kann. Die "Bearbeitung von Aus- oder [X.]" setzt nicht voraus, dass sich der vorläufige Insol-venzverwalter mit diesen Rechten als solchen befasst. Obwohl die Rechte, [X.] in der Insolvenz die Aus- oder Absonderung rechtfertigen, vor Verfahrens-eröffnung begründet sein müssen (vgl. MünchKomm-[X.]/Ganter, § 47 Rn. 5 und vor §§ 49-52 Rn. 17), haben sie Aus- oder Absonderungskraft erst danach. Deshalb kann ein vorläufiger Insolvenzverwalter Aus- und Absonderungsrechte noch nicht "bearbeiten". Sollte bereits in diesem Stadium des Verfahrens je-mand die Aus- oder Absonderung begehren, braucht der vorläufige Insolvenz-verwalter regelmäßig nur darauf hinzuweisen, dass die Klärung dieser Frage nach Verfahrenseröffnung dem Insolvenzverwalter vorbehalten bleiben müsse ([X.] 146, 165, 173; MünchKomm-[X.]/Ganter, § 47 Rn. 454 und vor §§ 49-52 Rn. 138). Die Verwertung von [X.], das nach Verfahrenseröffnung der abgesonderten Befriedigung unterliegt, durch den vorläufigen Insolvenz-verwalter kommt nur ausnahmsweise in Betracht, insbesondere wenn ein [X.] leicht verderblicher Ware geboten ist (vgl. [X.] 146, 165, 172; [X.]/ Prütting/Pape, [X.] § 22 Rn. 78; HK-[X.]/Kirchhof, 3. Aufl. § 22 Rn. 14). Der vorläufige Insolvenzverwalter kann - und muss dies gegebenenfalls auch - sich jedoch mit allen Gegenständen befassen, die er in dem "Vermögen des 10 - 7 - Schuldners" im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] vorfindet, gleichgültig, ob sie dem Schuldner gehören oder ob an ihnen nach Insolvenzeröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen werden (MünchKomm-[X.]/[X.], § 22 Rn. 37). Sie sind Bestandteil der "[X.]" (vgl. hierzu [X.] 146, 165, 173; MünchKomm-[X.]/Ganter, § 47 Rn. 3; [X.], [X.] 12. Aufl. § 22 Rn. 230), die er gemäß § 22 Abs. 2 [X.] zu sichern und erhalten hat. Nach Insolvenzeröffnung fällt es unter die "Bearbeitung von Aussonde-rungsrechten", wenn sich ein Gegenstand, auf den sich das [X.] bezieht, von dem Insolvenzverwalter für die Masse beansprucht wird. Er wird damit massebefangen und aussonderungsfähig ([X.] 127, 156, 161; MünchKomm-[X.]/Ganter, § 47 Rn. 35). Der vorläufige Insolvenzverwalter kann dadurch, dass er einen künftig der Aussonderung unterliegenden Gegen-stand sichert und erhält, zwar noch keine Massebefangenheit bewirken. Vom [X.] entspricht sein Verhalten jedoch dem des Insolvenzverwalters nach Insolvenzeröffnung. Dann kann es auch Grundlage eines Vergütungsan-spruchs sein (vgl. [X.], [X.]. v. 4. November 2004 - [X.] 52/04, [X.], 106). Entsprechendes gilt in Bezug auf einen Gegenstand, aus dem sich nach Insolvenzeröffnung ein Gläubiger abgesondert befriedigen kann. Zwar darf der vorläufige Insolvenzverwalter einen solchen Gegenstand grundsätzlich weder selbst verwerten noch dem Gläubiger zur Verwertung überlassen. Er muss sich jedoch genauso um ihn kümmern wie ein (endgültiger) Insolvenzverwalter, be-vor dieser ihn verwertet oder dem Absonderungsberechtigten zur Verwertung überlässt (vgl. §§ 165, 170 Abs. 2 [X.]). Demgemäß hat der Senat eine vergü-tungsrelevante "Bearbeitung von Aus- und [X.]" schon dann angenommen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter das gesamte Vermögen des Schuldners einschließlich fremder Sachen in dessen Besitz sichert und er-hält ([X.] 146, 165, 173). 11 - 8 - [X.]) Es erscheint ferner nach wie vor zutreffend, hinsichtlich der Vergü-tung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht danach zu unterscheiden, ob sich seine Verwaltungstätigkeit auf schuldnereigene unbelastete, belastete oder gar schuldnerfremde Gegenstände bezogen hat. Soweit es für die Erfüllung der [X.] unerheblich ist, ob sie sich auf schuldnereigene oder schuldnerfremde Gegenstände beziehen, hat dies auch für seine Vergütung keine Bedeutung. 12 Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter obliegende Betriebsfortführung bringt es regelmäßig mit sich, dass auch fremde Gegenstände durch seine Tä-tigkeit betroffen werden. Die unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferten Rohstoffe werden von dem vorläufigen Verwalter ständig verarbeitet und ver-äußert, wobei sich die ursprünglich bestehenden [X.]e in Ab-sonderungsrechte verwandeln. Der vorläufige Verwalter zieht den Preis der veräußerten Ware ein. Aus diesem Erlös hat er den Vorbehaltslieferanten zu befriedigen, der dadurch motiviert wird, die Belieferung fortzusetzen, so dass der Kreislauf sich fortsetzen kann. Insofern unterscheidet sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters tatsächlich nicht von derjenigen, die er entfalten würde, wenn die Rohstoffe dem Schuldner gehörten. 13 Auch sonst wird der vorläufige Verwalter oft nicht ermitteln können, [X.] der Gegenstände, die er in der "[X.]" antrifft, nun dem Schuldner ge-hören und welche nicht. Er muss ihnen jedoch dieselbe Fürsorge angedeihen lassen. Die Verwaltung eines aussonderungsfähigen, weil vom Schuldner nur gemieteten oder gepachteten Grundstücks mag den vorläufigen Insolvenzver-walter weniger belasten, als wenn das Grundstück der abgesonderten Befriedi-14 - 9 - gung durch einen Grundpfandgläubiger unterläge ([X.] 146, 165, 175). Dies wirkt sich jedoch allenfalls im Umfang aus. [X.] macht es keinen [X.], ob der vorläufige Insolvenzverwalter ein dem Schuldner gehörendes unbelastetes, ein belastetes oder ein fremdes Grundstück verwaltet. Dies [X.] sich erst nach Insolvenzeröffnung. Davon abgesehen würde eine Trennung von Aus- und Absonderungs-rechten das Vergütungsverfahren in diesem frühen Stadium der Insolvenz prak-tisch erheblich erschweren ([X.] 146, 165, 175). Etwaige Aus- oder Absonde-rungsstreitigkeiten sind erst nach Insolvenzeröffnung auszutragen. Ihr Ergebnis kann nicht abgewartet werden, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung begehrt. Die vorläufige Insolvenzverwaltung ist aus sich heraus zu bewerten ([X.], [X.]. v. 18. Dezember 2003 - [X.] 50/03, [X.], 251, 252; v. 29. April 2004 - [X.] 225/03, [X.], 444, 445), so dass es für die Bemessung der dafür festzusetzenden Vergütung nicht auf Umstände ankommen kann, die sich nach Beendigung des [X.] ergeben haben ([X.], [X.]. v. 18. Dezember 2003 [X.]O; [X.], [X.] gemäß § 11 [X.] 2003 S. 63 f). Insbesondere darf es für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzver-walters keine Rolle spielen, ob für einen von ihm verwalteten Gegenstand [X.], nach Insolvenzeröffnung, ein Verwertungserlös in die Masse gelangt ([X.] 146, 165, 174 f). 15 cc) Nicht festzuhalten ist demgegenüber an dem Standpunkt, dass der vorläufige Insolvenzverwalter bereits durch die "nennenswerte", jedoch nicht "erhebliche" Befassung mit Gegenständen, die nach Insolvenzeröffnung der Aus- oder Absonderung unterliegen, eine Vergütung verdient. Es muss auch 16 - 10 - insoweit verlangt werden, dass die Befassung mit Aus- oder Absonderungs-rechten in dem oben ([X.]) erörterten Sinne den vorläufigen Insolvenzverwalter in erheblichem Maße in Anspruch genommen hat. Überschreitet die Tätigkeit [X.] nicht, bekommt der vorläufige Insolvenzverwalter [X.] nichts [X.] 2001, 1749, 1755 ff). (1) Die Absenkung der Vergütungspflicht durch die Einführung der Schwelle der bloß "nennenswerten" Tätigkeit ([X.] 146, 165, 171, 176) [X.] sich von der früheren Praxis zur [X.]vergütung. Damals erfolgte eine Einbeziehung insbesondere der mit Grundpfandrechten belasteten [X.] in die Berechnungsgrundlage nur, wenn der [X.] insoweit konkrete Sicherungstätigkeit in nicht unbeträchtlichem Umfang entfaltet hatte (vgl. Eickmann, [X.] 1999 § 11 Rn. 7). Der systematische Zusam-menhang von § 1 Abs. 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Buchst. a [X.] liefert kein Ar-gument dafür, unterhalb der Schwelle der "erheblichen" Beschäftigung eine Vergütung zu gewähren. 17 (2) Wann ein vorläufiger Insolvenzverwalter die Schwelle der "nennens-werten" Befassung mit Aus- oder [X.] überschreitet, hat der [X.] nicht entschieden. Im Schrifttum wurde diese Schwelle als sehr niedrig eingeschätzt (vgl. [X.] Z[X.] 2001, 577, 579 f; [X.] Z[X.] 2001, 581, 582). In Bezug auf Grundstücke sah man etwa bereits die Maßnahmen zur Vorbereitung der Eintragung des Verfügungsverbots im Grundbuch (§ 32 [X.]) und die Überprüfung des Versicherungsschutzes für "nennenswert" an ([X.] Z[X.] 2001, 215, 216). 18 - 11 - (3) Da für die bloß "nennenswerte", aber nicht "erhebliche" Befassung mit der schuldnerfremden Immobilie deren voller, typischerweise sehr hoher Wert in die Berechnungsgrundlage einzustellen war, bestand zum einen die Gefahr, dass eine unangemessen hohe Vergütung errechnet wurde. In verschärfter Form stellte sich dieses Problem dann, wenn verabsäumt wurde, den nach § 3 Abs. 2 [X.] gebotenen Abschlag vorzunehmen (vgl. hierzu unten (5)). Zum anderen konnte die Absenkung der Vergütungspflicht die Masse auszehren. Bereits der Verordnungsgeber hat die Gefahr gesehen, dass der freie Teil der Masse nicht ausreicht, um die Vergütung zu bezahlen (Allgemeine Begründung der [X.], [X.]. in [X.], 1460, 1461). Die §§ 170, 171 [X.], welche die Mehrvergütung ausgleichen sollen, die durch die Bearbeitung von [X.] innerhalb des Insolvenzverfahrens anfällt (§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Buchst. a [X.]), gelten vor Verfahrenseröffnung noch nicht ([X.] 154, 72, 80 f). 19 (4) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist im Ergebnis vergütungsrechtlich nicht besser zu stellen als der endgültige ([X.] 146, 165, 176). Bisher konnte die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, der sich nur "nennenswert mit Aus- und [X.] befasst hatte (vgl. oben [X.]), jedoch erheb-lich über der festgesetzten Vergütung des (endgültigen) Insolvenzverwalters liegen (vgl. [X.] ZinsO 2001, 577, 580; [X.] 2001, 1749, 1756; [X.] ZinsO 2001, 581, 584). Dieser bekommt, falls er sich lediglich in "nen-nenswertem" (nicht: in "erheblichem") Maße mit auszusondernden Gegenstän-den befasst, dafür nichts. Die für ihn maßgeblichen Beschränkungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2, Nr. 2, § 3 [X.]) galten nicht für den [X.]. Dieser konnte - selbst wenn man in Rechnung stellt, dass er regelmäßig nur 25 % der Staffelvergütung gemäß § 2 [X.] erhält - insbeson-dere durch die Verwaltung eines auszusondernden Grundstücks mehr [X.] - 12 - nen als der endgültige Verwalter. Die Befassung mit [X.] wurde dadurch gegenüber derjenigen mit [X.] begünstigt, obwohl diese im Allgemeinen belastender ist (vgl. [X.] 146, 165, 175). (5) Die für die bloß "nennenswerte" Befassung mit Aus- oder [X.] gefundene Lösung, einerseits den Verkehrswert der betroffenen Gegenstände in die Berechnungsgrundlage der Vergütung einzustellen und an-dererseits einen Abschlag vorzusehen, war umständlich und intransparent. In der Praxis wurde sie unzureichend angenommen (vgl. INDat-Report 06/2001 S. 6). Vielfach wurden zwar die Werte der Gegenstände bei der [X.] berücksichtigt, die erforderliche Kompensation in Gestalt des [X.] wurde jedoch unterlassen (vgl. den Ausgangsfall der Senatsentschei-dung [X.], [X.]. v. 23. September 2004, [X.]O; ferner [X.] EWiR 2001, 1103; [X.] ZIP 2002, 1303). 21 [X.]) Nicht festzuhalten ist zudem an der Lösung, dass die erhebliche [X.] des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Aus- oder Absonderungs-rechten über die Berechnungsgrundlage nach §§ 1, 10 [X.] erfasst wird. Vielmehr ist in solchen Fällen grundsätzlich ein Zuschlag (§§ 3, 10 [X.]) zu gewähren. 22 Dass diese Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht allein durch Zu- oder Abschläge entsprechend § 3 [X.] auf der Grundlage der "[X.]" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] abgegolten werde, wurde mit dem fehlenden Bezug zur Tätigkeit gerade des [X.] ([X.] 146, 165, 174). Dieser habe sich im Eröffnungsverfahren nicht mit der "[X.]", sondern der "[X.]" zu befassen. Indes beschäftigt sich auch der endgültige Verwalter, der bei einer Aussonderung mitwirkt, mit der "[X.] - 13 - Masse" insofern, als er diese auf die "[X.]" zurückführt; falls er dafür nach § 3 Abs. 1 Buchst. a [X.] einen Zuschlag beanspruchen kann, wird die-ser jedoch auf die "[X.]" bezogen. Für die Einbeziehung von Gegenständen mit Aus- oder Absonderungs-rechten in die Berechnungsgrundlage liefert die Insolvenzrechtliche Vergü-tungsordnung ([X.]) eine Grundlage nur in den von § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 erfassten Fällen, also dann, wenn Gegenstände mit [X.] durch den Verwalter verwertet oder Aus- und Absonderungsrechte abgefunden werden. Die bloße Verwaltung solcher Gegenstände durch den [X.] mit dem Ziel, diese so zu sichern und zu erhalten, dass der (endgültige) Insolvenzverwalter sie unbeeinträchtigt vorfindet, ist damit nicht vergleichbar. 24 Mit Hilfe der Zuschlagslösung wird die Tätigkeit des vorläufigen Insol-venzverwalters nach den gleichen Maßstäben vergütet wie die des endgültigen. Dies entspricht dem Grundsatz, dass die Vergütungen des vorläufigen und des endgültigen Verwalters gleich zu bemessen sind, wenn sich deren Tätigkeiten quantitativ und qualitativ nicht unterscheiden ([X.], [X.]. v. 8. Juli 2004 - [X.] 589/02, [X.], 626, 627 f; v. 4. November 2004 - [X.] 52/04, [X.], 106). Da der endgültige Verwalter für die Bearbeitung von Aus- oder [X.] einen Zuschlag erhalten kann, wenn ihn diese Aufgabe über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen hat ([X.], [X.]. v. 24. Juli 2003 - [X.] 607/02, [X.], 603, 604), ist unter der gleichen Vor-aussetzung auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein Zuschlag zuzugeste-hen. 25 - 14 - Die Anknüpfung an § 3 Abs. 1 Buchst. a [X.] ist auch sachgerecht. Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass die Verwendung eines [X.] Teils der Arbeitskraft auf die Bearbeitung von Aus- und [X.] (in dem oben [X.]) erörterten Sinne) nicht deshalb ohne Vergütung bleiben darf, weil der Wert der betroffenen Gegenstände nicht in die Berech-nungsgrundlage einfließt (Amtliche Begründung zu § 3 [X.], [X.]. in [X.], 1460, 1464). Insofern verdient der Insolvenzverwalter eine [X.], keine erfolgsbezogene Vergütung. Dies trifft auf den vorläufigen Insol-venzverwalter, der entsprechend seiner gesetzlichen Aufgabe regelmäßig noch keine zählbaren - und in der Berechnungsgrundlage berücksichtigungsfähigen - Erfolge vorweisen kann, in besonderem Maße zu. 26 Die Gewährung eines Zuschlags gestattet es zudem - anders als die starre, ausschließlich auf den Wert des verwalteten Vermögens bezogene [X.] entsprechend §§ 1, 2 [X.] -, der konkreten Tätigkeit des vor-läufigen Insolvenzverwalters gerecht zu werden. War die Verwaltung für den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht nur "erheblich", sondern in ganz besonde-rem Maße ("zusätzlich") belastend, wurde ihm schon auf der Basis der [X.] Rechtsprechung, neben der Berücksichtigung des Wertes der betroffenen Gegenstände bei der Berechnungsgrundlage, ein Zuschlag nach § 3 [X.] ge-währt ([X.] ZinsO 2001, 577, 580). Wenn nunmehr - ein erhebliches Maß der Beschäftigung mit den fraglichen Gegenständen vorausgesetzt - allein ein Zuschlag gewährt werden kann, ist dieser doch nach Umfang und Bedeu-tung der Tätigkeit unterschiedlich zu bemessen. Deshalb verbietet es sich, ei-nen bestimmten Prozentsatz des Zuschlags allgemeingültig vorzugeben. Zum Ausmaß seiner Tätigkeit, die einen Zuschlag rechtfertigen soll, hat der [X.] - wie auch sonst - konkret vorgetragen ([X.]/Prütting/Eickmann, [X.] § 3 [X.] Rn. 27). 27 - 15 - e) Danach steht dem Beschwerdeführer keine Vergütung für die Bearbei-tung von Aus- oder [X.] zu. Es ist schon zweifelhaft, ob die Inbesitznahme des Betriebsgrundstücks sowie die Überprüfung des [X.] und des Versicherungsschutzes als "nennenswerte" Tätigkeiten im Sinne der bisherigen Rechtsprechung anzusprechen gewesen wären. [X.] haben sie den Antragsteller über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen. Sie waren damit nicht "erheblich" im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. a [X.]. 28 2. Weiter hat der Beschwerdeführer seiner Vergütung offene Forderun-gen der Schuldnerin in Höhe von 480.000 • zugrunde gelegt. Das Amtsgericht hat diesen Ansatz auf ein Drittel gekürzt, weil die Forderungen sicherungshal-ber abgetreten seien. Das hat das Beschwerdegericht gebilligt, weil bei [X.] einer offenen Globalzession der Aufwand des [X.] in der Regel geringer sei. Auch dies wird von der Rechtsbeschwerde im Ergebnis ohne Erfolg angegriffen. 29 Der Beschwerdeführer ist durch die Kürzung seines Ansatzes zwar for-mell, aber nicht materiell beschwert. Allerdings gehören offene Forderungen zu dem Vermögen des Schuldners, das der vorläufige Insolvenzverwalter zu si-chern und zu verwalten hat. Sind diese Forderungen, etwa auf Grund einer Globalzession, mit einem Absonderungsrecht für einen Dritten belastet, können sie jedoch für die Berechnung der Vergütung des [X.] - durch Gewährung eines Zuschlags - nur Bedeutung gewinnen, wenn der vorläufige Verwalter hinsichtlich dieser Forderungen überhaupt tätig geworden ist. Dazu hat der Beschwerdeführer in den Tatsacheninstanzen nichts Erhebli-ches vorgetragen. Er hat nicht behauptet, die Forderungen eingezogen zu [X.] - 16 - ben, vielmehr lediglich geltend gemacht, er habe sich mit jeder einzelnen For-derung auseinandersetzen müssen, um festzustellen, ob Einwendungen dage-gen erhoben werden. Dies gehört jedoch zu den Aufgaben des endgültigen [X.], wenn dieser sich anschickt, die Forderungen einzuziehen. Der vorläufige Insolvenzverwalter braucht sich damit grundsätzlich nicht zu [X.]. Dass der vorläufige Insolvenzverwalter eine "[X.]" vorneh-me und insoweit das Mahnwesen betreibe - so der Beschwerdeführer in der Begründung seiner sofortigen Beschwerde -, besagt schon nicht, dass er im konkreten Fall ebenfalls so tätig geworden ist. Im Übrigen hat ihm das Insol-venzgericht für die "[X.]" immerhin ein Drittel des Nennwerts der Forderungen zugebilligt. Mehr steht ihm dafür keinesfalls zu. Eine [X.], auf die sich der Beschwerdeführer schließlich noch berufen hat, oblag ihm jedenfalls dann nicht, wenn die Forderungen sicherungshalber abgetreten sind. 3. In Bezug auf die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe haben Amts- und [X.] in Abweichung von den im [X.] des [X.]s angesetzten 594.000 • lediglich einen [X.] von 150.000 • berücksichtigt. Dies hält die Rechtsbeschwerde für falsch, weil die betreffenden Gegenstände inzwischen zu einem Preis von 454.062 • veräußert worden seien. Auch mit dieser Ansicht dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. 31 Grundlage für die Berechnung der Vergütung des [X.] ist der Wert des einem künftigen Insolvenzbeschlag unterliegenden Vermögens des Schuldners bei Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwal-tung ([X.], [X.]. v. 8. Juli 2004 - [X.] 589/02, [X.], 626, 627). Der 32 - 17 - Buchwert (Einkaufspreis), an welchem sich der Beschwerdeführer in seinem Antrag orientiert hat, scheidet als Anknüpfungspunkt aus, weil der [X.] selbst angegeben hat, im Falle einer Verwertung werde maximal ein Be-trag von 150.000 • zu realisieren sein, und dies auch nur bei einer Betriebsfort-führung, nicht bei einer Zerschlagung. Nach Verfahrenseröffnung ist es dem Insolvenzverwalter freilich gelun-gen, die betreffenden Sachen günstiger zu veräußern. Diese von dem vorläufi-gen Insolvenzverwalter selbst nicht erwartete Entwicklung kann jedoch nicht dazu führen, dass der höhere Wert bereits für das Ende der vorläufigen Insol-venzverwaltung zugrunde gelegt wird. Wie bereits ausgeführt, ist die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ist aus sich selbst heraus zu bewerten, so dass es für die Bemessung seiner Vergütung nicht auf Umstände ankommen kann, die sich nach Beendigung des Eröffnungsverfahrens ergeben haben ([X.], [X.]. v. 18. Dezember 2003, [X.]O; [X.], [X.]O S. 63 f). 33 Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der tatsächlich erzielte Erlös von 454.062 • sich nicht auf den Bestand der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe bei Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung bezieht. Wie der [X.] selbst vorgetragen hat, handelt es sich um den Erlös für die Stoffe, die sechs Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden waren; die-ser Bestand umfasste auch zwischenzeitlich angeschaffte Materialien. 34 4. Demgemäß haben Amts- und [X.] auch hinsichtlich der [X.] "Forderungen aus Betriebsfortführung" zu Recht den Ansatz übernommen, den der Beschwerdeführer noch in seinem Bericht vom 14. Februar 2004 für 35 - 18 - richtig gehalten hat, und die günstigere Entwicklung nach Insolvenzeröffnung unberücksichtigt gelassen. 5. Ebenso wenig ist der Rechtsbeschwerde Erfolg beschieden, soweit Amts- und [X.] die Forderungen der Schuldnerin gegen verbundene Unternehmen - anstelle der vom Beschwerdeführer in seinem Vergütungsan-trag veranschlagten 591.000 • - lediglich in Höhe eines Betrages von 100.000 • berücksichtigt haben. 36 Nach den hierzu getroffenen Feststellungen hat die Schuldnerin aus ei-nem Gewinnabführungsvertrag mit einer Tochtergesellschaft eine Forderung von 591.230,85 •. Nach dem Gutachten des Beschwerdeführers vom 30. Dezember 2003 ist diese Forderung unbelastet, jedoch nicht in voller Höhe werthaltig. Würde sie fällig gestellt, wäre auch das Tochterunternehmen zah-lungsunfähig. In einem etwaigen Insolvenzverfahren der Tochtergesellschaft wäre für die Forderung keine Quote zu erwarten. Der Beschwerdeführer schlug deshalb vor, im [X.] eine teilweise Realisierung zu versuchen. Auf diesem Wege könnten 100.000 • erzielt werden. 37 - 19 - Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass sich im Vermögen der Schuldnerin bei Abschluss des Eröffnungsverfahrens allenfalls eine Forderung gegen die Tochtergesellschaft im Wert von 100.000 • befunden hat. Teilweise uneinbringliche, wertlose oder nicht durchsetzbare Forderungen sind nicht mit ihrem Nominalwert anzusetzen. Ihr Verkehrswert entspricht dem voraussichtli-chen Realisierungswert ([X.] 2001, 235, 236; [X.], [X.]O S. 129 f; [X.] 2000, 474, 475). 38 [X.] Ganter [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.09.2004 - 68 IN 93/03 - [X.], Entscheidung vom 09.11.2004 - 6 T 1060/04 -

Meta

IX ZB 256/04

14.12.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2005, Az. IX ZB 256/04 (REWIS RS 2005, 273)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 273

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