Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2000, Az. IX ZB 105/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 126

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[X.] ZB 105/00vom14. Dezember 2000in dem [X.]:ja[X.]Z: ja a) [X.] §§ 22, 165 ff.Dem vorläufigen Insolvenzverwalter obliegt es regelmäßig nicht, [X.].S. der §§ 159, 165 ff. [X.] zu verwerten.b) [X.] § 21 Abs. 2 Nr. 3, § 63; [X.] §§ 10, 11 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 1Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist derWert des von ihm verwalteten Vermögens bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung.Mit Aus- oder [X.] belastete Gegenstände sind zu berücksichtigen,soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in nennenswertem Umfang befaßthat. Das Ergebnis einer mutmaßlichen Verwertung ist grundsätzlich unerheblich.c) [X.] § 21 Abs. 2 Nr. 3, § 63; [X.] §§ 10, 11 Abs. 1, §§ 2, 3Bemißt sich der für den vorläufigen Insolvenzverwalter zu errechnende Gebührensatzaufgrund einer Wertberechnung, die in beträchtlichem Umfange auch aus- oder ab-sonderungsbelastete Gegenstände umfaßt, so ist regelmäßig ein Abschlag geboten,wenn die Bearbeitung der Aus- oder Absonderungsrechte nicht einen erheblichen [X.] Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgemacht hat. Bei der [X.] -sonstiger Zuschläge ist jeweils zu berücksichtigen, inwieweit sich die besonders zuvergütende Tätigkeit gerade auch auf die Aus- oder Absonderungsrechte erstreckt hat.[X.], Beschluß vom 14. Dezember 2000 - [X.] 105/00 - [X.]AG [X.] 3 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, Dr. [X.], Dr. Zugehör und [X.] Dezember 2000beschlossen:Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin gegen den Be-schluß der 7. Zivilkammer des [X.] vom 5. [X.] wird zugelassen. Sie wird auf Kosten der Schuldnerin zu-rückgewiesen.[X.]: [X.] DM.Gründe:[X.] einen Eröffnungsantrag der Schuldnerin (Beteiligte zu 1.) hin hat [X.] am 19. April 1999 den Beteiligten zu 2. zum vorläufigen Insolvenz-verwalter bestellt. Am 7. Mai 1999 hat es ein allgemeines Verfügungsverboterlassen. Zwei Wochen später hat es das Insolvenzverfahren über das Vermö-gen der Schuldnerin eröffnet und den Beteiligten zu 2. zum [X.] -Durch Beschluß vom 28. Oktober 1999 hat das [X.] die Vergütung des Beteiligten zu 2. für die vorläufige Insolvenzverwaltungauf [X.] DM brutto festgesetzt. Als Berechnungsgrundlage hat es einenBetrag von 269.361,34 DM eingesetzt und hierbei auch Gegenstände mit [X.], die mit Aus- und [X.] belastet waren. Das [X.] hat sodann einen Vergütungssatz von 45 % der vollen Vergütung [X.] für angemessen gehalten, weil das Unternehmen [X.] unter erschwerten Bedingungen fortgeführt worden sei.Gegen den am 6. November 1999 zugestellten Beschluß hat [X.], vertreten durch ihren Geschäftsführer, mit einem am15. November 1999 vorab eingegangenen Telefax sofortige Beschwerde ein-gelegt. Das [X.] hat sie im wesentlichen aus den Gründen des amtsge-richtlichen Beschlusses zurückgewiesen. Der Beschluß wurde der [X.] 7. April 2000 zugestellt. Sie hat dagegen am 19. April 2000 sofortige [X.] eingelegt und deren Zulassung beantragt. Sie meint, [X.]sgrundlage für die Vergütung auch des [X.] nur die unbelastete Masse sein. Der Beteiligte zu 2. hält den angefoch-tenen Beschluß für richtig.Das [X.] (sein Beschluß ist abgedruckt in Z[X.] 2000,554 f. = [X.], 1839 ff. = [X.], 533 ff.) hat das Rechtsmittel dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. Es möchte die weitere Beschwerdezulassen, weil dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung über [X.] für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwaltersgeboten sei. In der Sache vertritt das vorlegende [X.] die Auf-fassung, auch diejenigen Gegenstände seien mit ihrem Verkehrswert anzuset-- 5 -zen, die mit Aus- oder [X.] Dritter belastet sind. Das gelteentgegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auch, wenn der vorläufige [X.] Gegenstände nicht verwertet habe. Die weitere Be-schwerde sei deshalb zurückzuweisen. An einer solchen Entscheidung siehtsich das vorlegende Gericht durch einen Beschluß des [X.] vom 23. Mai 2000 (abgedruckt in [X.], 1306 ff.= [X.], 314 = Z[X.] 2000, 398 ff.) gehindert. Dessen Auffassung führe- so das vorlegende [X.] - dazu, daß der vorläufige Insolvenz-verwalter dann nicht vergütet werde, wenn eine anzustellende Verwertungs-prognose negativ ausfalle. Eine solche Prognose würde zudem das Festset-zungsverfahren in unzuträglicher Weise belasten und verkomplizieren. [X.] der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung, überhöhten Vergütungs-ansprüchen zu begegnen, die aus der Masse nicht gedeckt werden könnten,sei durch eine eher vorsichtige Bemessung des [X.] nach § 11 Abs. 1Satz 1 [X.] Rechnung zu tragen. Wäre jedoch der Auffassung des Oberlan-desgerichts [X.] zu folgen, so müßte der Beschluß des [X.]saufgehoben und die Sache wegen der im Hinblick auf eine entsprechende An-wendung von § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erforderlichen weiteren Ermittlungen zu-rückverwiesen werden.[X.] erkennende Senat stimmt dem vorlegenden [X.] zu.- 6 -I.Die Vorlage ist gemäß § 7 Abs. 2 [X.] zulässig.Das Pfälzische [X.] [X.] hat auf eine weitere Be-schwerde hin entschieden, zwar sei ein Absonderungsrecht in die Berech-nungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einzu-beziehen. Dabei sei jedoch auch die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] getroffene [X.] zu berücksichtigen, die eine Einbeziehung absonderungsbelasteterGegenstände von ihrer Verwertung durch den Verwalter abhängig macht. Inentsprechender Anwendung dieser Vorschrift sei auch beim vorläufigen [X.] für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage an eine Verwer-tung der betreffenden Gegenstände anzuknüpfen. Eine solche Prognose seihinsichtlich der Möglichkeit einer zukünftigen Verwertung durch den endgülti-gen Insolvenzverwalter zu treffen. Sei zu erwarten, daß bei einer zukünftigenVerwertung ein Überschuß in die Masse fließe, so sei er in entsprechenderAnwendung der Grundregel des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 [X.] für die Ermitt-lung der Berechnungsgrundlage auch schon bei der Vergütung des vorläufigenInsolvenzverwalters zu berücksichtigen, aber nur bis zur Kappungsgrenze des§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 [X.].Wegen dieser Einschränkung will das vorlegende [X.]von dem früheren Beschluß abweichen. Sie betrifft eine Frage aus dem Insol-venzrecht: Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen [X.]s wird durch § 21 Abs. 2 Nr. 1, §§ 63, 65 [X.] i.V. mit § 11 Abs. 1[X.] geregelt. Der Beschluß des Pfälzischen [X.]s Zweibrük-- 7 -ken, von dem das vorlegende [X.] abweichen will, beruht auchauf der dargelegten Auffassung. Zwar hat das Pfälzische [X.][X.] die Vorentscheidungen aufgehoben, weil diese eine Berücksichti-gung von Gegenständen, die mit [X.] belastet sind, insge-samt abgelehnt hatten. Jedoch hinderten die Ausführungen des [X.], mit denen es die Berücksichtigung der Aus- und Absonderungsrechteauf den Umfang des [X.] beschränkte, das [X.] ent-sprechend § 565 Abs. 2 ZPO an einer höheren Festsetzung. Im übrigen kanndie zu treffende Entscheidung nicht allein auf die Rechtsfrage beschränkt wer-den, ob überhaupt derartige Gegenstände bei der Wertbemessung zu berück-sichtigen sind. Vielmehr muß eine sachgerechte Lösung zugleich untrennbardie Frage einbeziehen, in welcher Weise und mit welchen Folgen dies gesche-hen soll.II.Die weitere Beschwerde der Schuldnerin ist gemäß § 7 Abs. 1 [X.] zu-zulassen.1. Sie ist statthaft. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das [X.]selbst über eine nach § 6 Abs. 1 [X.] zulässige sofortige Beschwerde ent-schieden. Gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 21 Abs. 2 Nr. 1 [X.] steht unteranderem der Schuldnerin die sofortige Beschwerde auch gegen den [X.], durch den das Insolvenzgericht die Vergütung des [X.] festsetzt. Der Wert des [X.] (§ 64 Abs. 3 Satz 2 [X.] i.V. mit § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO). § 568Abs. 3 ZPO wird insoweit jedenfalls durch diese Sonderregelung verdrängt([X.], 1344 f.; O[X.] Celle [X.], 226 f.; O[X.] Zwei-brücken Z[X.] 2000, 398, 399; [X.] Z[X.] 2000, 349 Leitsatz;[X.] [X.], 689 f.).2. Die weitere Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden.Anwaltszwang besteht nicht (§ 569 Abs. 2 Satz 2, § 78 Abs. 3 ZPO; ebensoO[X.] Celle [X.], 226 f.; [X.] WM 2000, 1116, 1117). Der Umstand,daß der Beschluß des [X.]s inhaltlich mit demjenigen des [X.] übereinstimmt, steht der Zulässigkeit ebenfalls nicht entgegen. Denn§ 568 Abs. 2 ZPO wird als Mittel zur Begrenzung weiterer Beschwerden durchdie Ausgestaltung des § 7 [X.] als besondere Rechtsbeschwerde ersetzt.3. Die Nachprüfung der Beschwerdeentscheidung ist auch zur [X.] einheitlichen Rechtsprechung geboten. Soweit die Vorlagefrage [X.] von§ 7 Abs. 2 [X.] reicht (s. oben I.) - also die Grenze einer Berücksichtigung vonAus- und [X.] geklärt werden soll -, bedarf dies keiner Be-gründung.Aber auch gegenüber dem Ansatz der Entscheidungen sowohl des Pfäl-zischen [X.]s [X.] als auch des hier entscheidenden[X.]s, Aus- oder Absonderungsrechte überhaupt bei der Vergütung desvorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen, macht die Schuldnerin eineGesetzesverletzung geltend. Nach ihrer Auffassung kann nur die unbelasteteMasse Bemessungsgrundlage für diese Vergütung sein. Schon im Hinblick aufdiese rechtliche Ausgangslage ist die Nachprüfung der Beschwerdeentschei-- 9 -dung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, weil dieernsthafte Gefahr voneinander abweichender Entscheidungen zu den neu ge-faßten Regelungen der §§ 10, 11 [X.] besteht.[X.] sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Insolvenzgericht hatdie Vergütung des Beteiligten zu 2. mit Recht wie folgt festgesetzt:Gebühr gemäß §§ 11, 2 [X.] 19.959,88 [X.] (§ 8 Abs. 3 [X.]) 1.000,00 DMMWSt 3.353,58 DM[X.] DM.1. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 [X.] soll die - gesondert [X.] - Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einen angemessenenBruchteil der Vergütung des (endgültigen) Insolvenzverwalters nicht über-schreiten. Ergänzend gelten nach § 10 [X.] die §§ 1 bis 9 [X.] über dessenVergütung entsprechend, d.h. soweit dies mit der Tätigkeit des erst vorläufigenVerwalters vereinbar ist. Den Unterschieden zwischen den beiderseitigen [X.] und [X.] ist angemessen Rechnung zu tragen.2. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] wird die Vergütung des (endgültigen)Insolvenzverwalters nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf diesich die Schlußrechnung bezieht, also zur [X.] der Beendigung des [X.] (§§ 63 Satz 2, 66 Abs. 1 [X.]).- 10 -a) Im einzelnen bestimmt § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 [X.] für die Vergü-tung des Insolvenzverwalters, daß mit [X.] belastete [X.] - nur - zu berücksichtigen sind, wenn sie durch den Verwalterverwertet werden. Das bedeutet, daß der Aufwand des Insolvenzverwalters beider Verwertung von [X.] im Ansatz lediglich erfolgsbedingtund durch eine - begrenzte - Erhöhung der Berechnungsgrundlage abzugeltenist (vgl. [X.] der allgemeinen Begründung sowie diejenige zu § 1 Abs. 2 Nr. 1[X.], abgedruckt bei [X.]/Wutzke/[X.], Vergütung im Insolvenz-verfahren [X.]/[X.], 2. Aufl., vor § 1 [X.]). Aussonderungsrechte [X.] überhaupt nur nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Buchst. a [X.] berücksich-tigt werden (s.u. [X.]) Nach dieser Norm ist eine den Regelsatz übersteigende [X.] festzusetzen, wenn die Bearbeitung von Aus- und Absonde-rungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters aus-gemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1angefallen ist. Dies schränkt den Regelungsbereich des § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.]ein: Die Bemühung des Insolvenzverwalters soll nur insoweit - allein - durch dieBestimmung der Berechnungsgrundlage abgegolten sein, als die Bearbeitungvon Aus- und [X.] nicht einen erheblichen Teil seiner [X.] ausgemacht hat oder sich in einem Mehrbetrag der Berechnungsgrundlageauswirkt. Andernfalls ist die Tätigkeit als solche gesondert zu vergüten. Das giltinsbesondere, wenn der Insolvenzverwalter zwar keine - erfolgreichen - [X.] vorgenommen, aber dennoch einen erheblichen Teil [X.] Tätigkeit auf Aus- und Absonderungsrechte verwandt hat (vgl. [X.] § 3 [X.], aaO).- 11 -Was ein "erheblicher Teil" der Tätigkeit [X.] von § 3 Abs. 1 Buchst. a[X.] ist, wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird alleindarauf abgestellt, ob die zu prüfenden Fremdrechte 50 % der gesamten [X.] übersteigen ([X.]/Wutzke/[X.] aaO § 3 Rdn. 9, 10; Haar-meyer Z[X.] 1999, 488, 492), oder ob mehr als 30 % der Gläubiger Aus- oderAbsonderungsrechte geltend machen ([X.], [X.] 2. Aufl. § 3 Rdn. 42). [X.] Auffassung soll ein Zuschlag für etwaigen qualitativen Mehraufwandauch dann veranlaßt sein, wenn zwar weniger als 50 % an [X.], aberbesondere Schwierigkeiten rechtlicher Art vorliegen (vgl. [X.], Vergü-tungsrecht, § 3 [X.] Rdn. 16).3. Die gebotene sinnentsprechende Anwendung jener Grundsätze aufdie Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters hat einem grundlegendenUnterschied zwischen dessen Tätigkeit und derjenigen des (endgültigen) [X.]s Rechnung zu tragen: Der erst vorläufige Insolvenzverwalter [X.] grundsätzlich noch nicht im technischen Sinne zu verwer-ten ([X.] Kommentar zur Insolvenzordnung/Kirchhof, § 22 Rdn. 6;Breutigam/[X.], [X.] Praxiskommentare Insolvenzrecht Bd. I § 22Rdn. 12; [X.] [X.] 1999, 268, 270), unabhängig davon, ob ein allge-meines Verfügungsverbot erlassen ist oder nicht. Denn zum einen soll [X.] vor unwiederbringlichen Vermögenseinbußen geschützt werden,solange die Insolvenzeröffnung nicht feststeht. Zum anderen soll der Entschei-dung der Gläubiger nach der Insolvenzeröffnung (§ 157 [X.]) nicht vorgegrif-fen werden. Die amtliche Begründung zu § 26 des Entwurfs einer Insol-venzordnung (BT-Drucks. 12/2443 [X.]) nennt ausdrücklich nur den "[X.] verderblicher Waren" als Aufgabe des erst vorläufigen [X.] -ters. Demgegenüber ist die Verwertung durch den Insolvenzverwalter (§§ 159,165 ff. [X.]) nur im zweiten und dritten Abschnitt des vierten Teils der Insol-venzordnung geregelt, also im Zusammenhang mit dem eröffneten [X.]) Damit entfällt für den vorläufigen Insolvenzverwalter regelmäßig die-jenige Tätigkeit, die gerade den Ansatzpunkt für die Vergütung des (endgülti-gen) Insolvenzverwalters bildet, nämlich die Mehrung der [X.] Verwertungstätigkeit. Diese kommt nur ausnahmsweise in Betracht,wenn und soweit ein Aufschub der Verwertung bis nach der Insolvenzeröffnungdie werdende Insolvenzmasse schädigen würde. Als Grundlage für die [X.] einer Vergütung eignet sich dies nicht.b) Andererseits kann aber auch der vorläufige Insolvenzverwalter in er-heblichem Umfang mit der Bearbeitung von Aus- und [X.]befaßt werden: Er hat u.a. das gesamte Vermögen des Schuldners einschließ-lich fremder Sachen in dessen Besitz zu sichern und zu erhalten; die Klärungfremder Rechte bleibt regelmäßig erst dem Insolvenzverwalter nach [X.] vorbehalten. Herausgabeverlangen von Sicherungsnehmern kannder vorläufige Verwalter abwehren, gegen [X.] er ggf. die Einstellung bei Gericht (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 [X.], § 30 d Abs . [X.]) zu beantragen. Andererseits sind mit Bezug auf entbehrliche [X.] unnötige Kosten zu vermeiden, vor allem, wenn diese im Hinblick auf § 55Abs. 2 [X.] oder öffentlich-rechtliche Pflichten zu Masseverbindlichkeiten füh-ren würden; die Freigabe auch von [X.] aus der verwalteten Masse - mindestens in Form einer Anregung an das Insolvenzgericht, den Sicherungs-auftrag entsprechend einzuschränken (vgl. [X.]Z 105, 230, 238 f) - kann [X.] zu prüfen sein (vgl. [X.] Kommentar/Kirchhof, aaO § 22 Rn. 4- 13 -a.E., 26). [X.] Geräte sind im Bedarfsfall zu warten oder zu [X.], sogar wenn sie zur Sicherheit an Dritte übereignet sind. [X.] im nötigen Umfang auch zugunsten der [X.] versichert zuhalten ([X.]Z 105, 230, 237 f). Insbesondere gegenüber [X.] mag schon der vorläufige Insolvenzverwalter die Voraussetzungen des§ 107 Abs. 2 [X.] oder fortdauernde Rechte zum Besitz infolge des § 112 [X.]zu prüfen haben. Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter gebotene Verwal-tungstätigkeit umfaßt jedenfalls bei einer Unternehmensfortführung regelmäßigdie Verarbeitung von Rohstoffen, die noch unter Eigentumsvorbehalt stehen,den Verkauf der Fertigprodukte, an denen [X.] begründet [X.], sowie den Einzug von Forderungen gegen Abnehmer, sogar wenn diese imvoraus an [X.] abgetreten waren. Hierbei hat der vorläu-fige Insolvenzverwalter jeweils seine Berechtigung gerade im Verhältnis zu [X.] zu prüfen und die vertraglichen sowie gesetzlichen Gren-zen genau zu wahren (vgl. [X.], Urt. v. 6. April 2000 - [X.], [X.],895, 896 ff, z.[X.]. in [X.]Z).Das alles sind Tätigkeiten, die - einen erheblichen Umfang vorausge-setzt - bei einem (endgültigen) Insolvenzverwalter typischerweise mit einemZuschlag gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a) [X.] abgegolten werden können. [X.] beim vorläufigen Insolvenzverwalter erlangen sie eine besondere Bedeu-tung, weil Sicherungsnehmer ihre Rechte oft schnell und schon ihm gegenübergeltend machen. Die Berechtigung und mögliche Folgen prüft der [X.] unter den häufig noch undurchsichtigen Verhältnissen des Eröff-nungsverfahrens. Seine Prüfung erleichtert dann gegebenenfalls auch dem(endgültigen) Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren die Verwertung.- 14 -c) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 1 [X.] angemessen zu vergüten (vgl. BVerfG[X.] 1993, 838, 841). Das gilt auch, soweit er sich mit Aus- oder Absonderungs-rechten zu befassen hat.Für die Berechnung jeder Vergütung bedarf es gemäß § 2 i.V.m. § 11[X.] einer Grundlage. Deshalb kann die Tätigkeit des [X.] mit bezug auf Aus- oder Absonderungsgut nicht allein durch Zu-oder Abschläge entsprechend § 3 [X.] auf der Grundlage der "[X.]" [X.] von § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] abgegolten werden. Diese hat keinen Bezugzur Tätigkeit gerade des vorläufigen Insolvenzverwalters, der sich im Eröff-nungsverfahren mit der "[X.]" zu befassen hat. Danach paßt für [X.] nicht die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und 3 enthaltene Regelung,welche die Vergütungshöhe vom Ergebnis der Verwertung belasteter [X.] abhängig macht. Insoweit stimmt der Senat dem vorlegenden[X.] zu (ebenso BayOb[X.] [X.], 2122, 2123; a.M. O[X.][X.]Z[X.] 2000, 398, 400 f). Anderenfalls würde die eigenständige Vergütung desvorläufigen Verwalters wesentlich durch den Erfolg einer Verwertung bestimmt,die er selbst nicht notwendigerweise zu beeinflussen vermag. Zudem könnteder Erfolg erst wesentlich später eintreten. In dem frühen [X.]punkt, für den dervorläufige Insolvenzverwalter abzurechnen hat, wäre eine grundlegende Pro-gnose auf [X.]punkt und Ergebnis der späteren Verwertung zu aufwendig undmit großen Unsicherheiten belastet. Auch für eine zuverlässige Schätzung,welcher prozentuale Anteil des Erlöses üblicherweise für die [X.] bleibt, fehlt jede empirische [X.] 15 -Aus gleichartigem Grunde ist es auch nicht gerechtfertigt, den Wert [X.] Ab-, nicht aber des Aussonderungsguts in Ansatz zu bringen. Zwar [X.] Verwaltung den vorläufigen Insolvenzverwalter im [X.] als die Beschäftigung mit [X.], doch ist dies nichtallgemein bei der Berechnungsgrundlage, sondern erst im jeweiligen Einzelfallbeim Vergütungssatz zu berücksichtigen. Eine Trennung zwischen Aus- und[X.] würde zudem das Vergütungsverfahren in diesem frühenStadium der Insolvenz praktisch erheblich erschweren.Ferner entspräche es nicht dem System der - entsprechend anwendba-ren - §§ 1 bis 3 [X.], den Wert der Aus- und Absonderungsrechte selbst [X.] mit der vorläufigen Insolvenzverwaltung etwa nur mit einemBruchteil anzusetzen. Die Verwaltung erstreckt sich auf den gesamten [X.] mit [X.] belasteten Vermögensgüter, nicht nur auf einen gegen-ständlich abgrenzbaren Teil davon. Zudem berücksichtigt die insolvenzrechtli-che Vergütungsverordnung den Umfang der jeweils anfallenden Tätigkeitendurchweg nicht schon bei der [X.], sondern erst im Rahmen [X.].Danach kann Grundlage für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzver-walters entsprechend § 1 Abs. 1 [X.] nur der Wert der "Insolvenzmasse" [X.] seiner vorläufigen Insolvenzverwaltung sein ([X.] Düsseldorf[X.], 182; [X.] [X.] 1999, 1686 f; [X.] [X.],1946 f; [X.]/Wutzke/[X.] aaO § 10 Rn. 5; [X.] aaO § 11 Rn. 7bis 9; [X.], in: Erster Leipziger [X.], herausgegeben vonChr. [X.] u.a., [X.] 2000, [X.], 73; [X.] aaO § 10 Rn. 2). Auch die Ver-gütung für die Bearbeitung von Aus- oder [X.] hat systema-- 16 -tisch von deren Wert auszugehen. Deshalb ist im Ansatz eine entsprechendeAnwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] geboten, jedoch nur, soweit der vorläufi-ge Insolvenzverwalter sich tatsächlich mit den Aus- oder [X.]in nennenswertem Umfang befaßt hat; dies hat er im einzelnen darzulegen([X.] [X.], 1993, 1995 f; vgl. § 8 Abs. 2 [X.]). Folglich sind in [X.] für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwaltersungekürzt auch Gegenstände einzubeziehen, die mit Aus- oder Absonderungs-rechten belastet sind, soweit der Verwalter mit bezug auf diese Rechte tätiggeworden ist (ebenso O[X.] [X.] Z[X.] 2000, 398, 400; BayOb[X.][X.], 2122, 2123; [X.] Z[X.] 2000, 509, 510; vgl. [X.] Bonn[X.], 550 f; a.M. [X.] Karlsruhe Z[X.] 2000, 230).d) Allerdings ist bei der Vergütung auch dem Umstand angemessenRechnung zu tragen, daß dem vorläufigen Insolvenzverwalter noch nicht die- möglicherweise zeitaufwendige - Verwertung des [X.] ob-liegt (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 [X.]), die zudem üblicherweise die [X.] erst anreichert. Hieraus folgt zwar nicht, daß sich der vorläufige [X.] ausnahmslos weniger insbesondere mit [X.]zu befassen hätte als der endgültige (s.o. b). Jedoch sind die [X.] für den (endgültigen) Insolvenzverwalter im Rahmen der §§ 10, 11 Abs. 1[X.] nicht schematisch, sondern in einer den Besonderheiten angepaßtenWeise auf den vorläufigen Insolvenzverwalter zu übertragen. Dabei ist dervorläufige Insolvenzverwalter im Ergebnis vergütungsrechtlich nicht besser zustellen als der endgültige; und die Vorschriften der insolvenzrechtlichen [X.] sollen es auch verhindern, daß das [X.]chon vor der Verfahrenseröffnung durch eine zu hohe Vergütung des [X.] erschöpft wird. Deshalb macht § 1 Abs. 2 Nr. 2 [X.]- 17 -die Höhe der Vergütung des (endgültigen) Verwalters vom Erfolg seiner Ver-wertungsbemühungen abhängig. Nur wenn er in erheblichem Umfange durchdie Bearbeitung von Aus- oder [X.] zusätzlich belastet wird,erhält er gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a [X.] erfolgsunabhängig einen [X.] Vergütung. Jedoch wird der eingeschränkte Aufgabenkreis des erst vorläu-figen Insolvenzverwalters allgemein bereits dadurch berücksichtigt, daß er- jedenfalls wenn seine Aufgaben und Befugnisse nicht über diejenigen desfrüheren [X.] hinausgehen - regelmäßig nur 25 % der Vergütung desendgültigen Insolvenzverwalters erhalten soll. Die Begründung zu § 11 [X.](abgedruckt bei [X.]/Wutzke/[X.] aaO vor § 1 ) erwähnt [X.] insoweit vergütungspflichtige Tätigkeit die "Inbesitznahme, Sicherung undzeitweilige Verwaltung" des [X.]; das umfaßt - jedenfalls vor-läufig - auch aus- oder abzusondernde Gegenstände in seiner Herrschaftsge-walt mit.Daß schon die bloß nennenswerte Verwaltungstätigkeit hinsichtlich [X.] und [X.] unterliegenden [X.]- erfolgsunabhängig - in vollem Umfang die Berechnungsgrundlage mit be-stimmt, hat zur Folge, daß dem vorläufigen Insolvenzverwalter nicht zusätzlichein Zuschlag [X.] von § 3 Abs. 1 Buchst. a [X.] allein für die Bearbeitung vonAus- und [X.] zustehen kann. Im Gegenteil ist dann, wenndiese Bearbeitung nicht einen erheblichen Teil der Tätigkeit des vorläufigenInsolvenzverwalters ausgemacht hat, regelmäßig ein Abschlag [X.] von § 3Abs. 2 [X.] geboten, sofern der Wert gerade des mit Sicherungsrechten be-lasteten Vermögens ins Gewicht fällt. Die Höhe dieses Abschlags ist so zu be-messen, daß die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters angemessen vergütet- 18 -bleibt. Zur Kontrolle mag der tatsächliche [X.]- und Kostenaufwand des vorläu-figen Insolvenzverwalters mit berücksichtigt werden.4. Danach ist die dem Beteiligten zu 2. hier bewilligte Vergütung [X.] nicht zu beanstanden.a) Im einzelnen hat der Beteiligte zu 2. dargetan, daß die von ihm [X.]en Vermögenswerte - Fuhrpark, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Be-triebs- und Geschäftsausstattung sowie Warenbestand - weitgehend mit streiti-gen Aus- und [X.] belastet sind. Nach dem eigenen Vorbrin-gen der Beteiligten zu 1. soll sogar das gesamte Vermögen der [X.] zu Volleigentum gehören oder zur Sicherheit übertragen sein.Sie macht selbst geltend, der Beteiligte zu 2. habe sich im Interesse einer Be-triebsfortführung "über ihm bekannte Eigentumsverhältnisse ... zu Lasten [X.] und Vorbehaltseigentümer" hinweggesetzt und hierdurch"entsprechende Haftungstatbestände ... erfüllt". Derartige Rechte werden u.a.von der Ehefrau des Geschäftsführers der Beteiligten zu 1. und einer Gesell-schaft geltend gemacht, für die dieser Geschäftsführer zeichnete. Der Streitüber die Berechtigung von Sicherungsnehmern betraf sämtliche vom [X.] zu 2. im Eröffnungsverfahren zu sichernde und in Ansatz gebrachte [X.]. Ob dieser hierbei die Rechte Dritter verletzt hat, ist nicht [X.] gemäß § 64 [X.] zu klären.b) Der Beteiligte zu 2. ist im Ansatz von einer Vergütung von 25 % der-jenigen des endgültigen Insolvenzverwalters [X.] hat er einen Zuschlag von 15 % für [X.] (§ 3Abs. 1 Buchst. b [X.]) bewilligt erhalten. Ein allgemeines Verfügungsverbotwar erlassen, so daß die Fortführungspflicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2[X.] eingriff. Zur weiteren Begründung hat der Beteiligte zu 2. geltend ge-macht, die [X.] sei unter erschwerten Bedingungen erfolgt. [X.] Personal hätte nicht zurückgegriffen werden können. Mit [X.] der Schuldnerin habe es erhebliche Auseinandersetzungengegeben. Das hierdurch begründete Haftungsrisiko sei noch dadurch ver-schärft worden, daß keine verläßliche Zuarbeit und Information von Dritten er-folgt sei. Er, der vorläufige Verwalter, habe Personal aus seinem eigenen Büroeingesetzt. Dem ist die Beteiligte zu 1. nicht substantiiert entgegengetreten.Aus Rechtsgründen bestehen gegen den festgesetzten Zuschlag keine durch-greifenden Bedenken. Die Tätigkeit des Beteiligten zu 2. bei der [X.] erfaßte auch gerade diejenigen Gegenstände, die mit Siche-rungsrechten belastet sind. Da das Vermögen der Schuldnerin unstreitig [X.] ganz überwiegend mit Sicherungsrechten belastet war, betraf [X.] ein erheblicher Teil der Tätigkeit des Beteiligten zu 2. solche Rechte.Einen weiteren Zuschlag von 5 % hat der Beteiligte zu 2. wegen Vorfi-nanzierung des Insolvenzgeldes und Sanierungsbemühungen (§ 3 Abs. [X.]. d [X.]) bewilligt erhalten. Bei der Bemessung eines solchen [X.] ist allerdings zu berücksichtigen, inwieweit sich die besonders zu ver-gütende Tätigkeit gerade auch auf die Aus- oder Absonderungsrechte erstreckthat, die ganz überwiegend die Bemessungsgrundlage bestimmen. Zwar [X.] nicht systemkonform sein, einzelne Zuschläge von unterschiedlichen Be-messungsgrundlagen - teils mit, teils ohne Berücksichtigung belasteten[X.] - zu bemessen (zweifelnd O[X.] Braunschweig [X.],- 20 -321, 322). Jedoch ist jedenfalls die Höhe des Zuschlags im Einzelfall niedrigerzu bestimmen, wenn die Bemessungsgrundlage wesentlich aufgrund von Um-ständen erhöht wird, die nichts mit der Tätigkeit zu tun haben, welche den [X.] im einzelnen auslösen soll. So mag es im allgemeinen fern liegen, daßeine Beschäftigung mit arbeitsrechtlichen Fragen (§ 3 Abs. 1 Buchst. d [X.])einen sachlichen Bezug zu Aus- oder [X.] hat. Jedoch hatder Beteiligte zu 2. im vorliegenden Fall den Zuschlag von 5 % wesentlich auchmit Sanierungsbemühungen vor dem Hintergrund einer laufenden Zwangsver-waltung und Zwangsversteigerung begründet. Hierbei ging es um die Bünde-lung der verschiedenen Interessen und den Versuch, einen rechtlich durch-setzbaren Weg für eine übertragende Sanierung zu finden. Dem ist die [X.] zu 1. nicht substantiiert entgegengetreten. Ein solcher Versuch mußtezwangsläufig auch die streitigen Aus- und Absonderungsrechte Dritter mit be-rücksichtigen.- 21 -5. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] Kirchhof [X.] Zugehör Ganter

Meta

IX ZB 105/00

14.12.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2000, Az. IX ZB 105/00 (REWIS RS 2000, 126)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 126

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