Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2003, Az. IXa ZA 5/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2542

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZA 5/03vom27. Juni 2003in dem [X.] des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] unddie Richterin Dr. Kessal-Wulfam 27. Juni 2003beschlossen:Der Antrag der Schuldner, ihnen Prozeßkostenhilfe fürdie Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ge-gen den Beschluß des [X.] 25. März 2003 zu bewilligen, wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Die Schuldner sind die unbekannten Erben des am 25. Mai 1996verstorbenen [X.]. Dieser hatte die [X.] im [X.]. Nach der [X.] stellte er beim zuständigen [X.] Regelung offener Vermögensfragen gemäß § 3 [X.] einen Antragauf Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks, für [X.] Gläubigerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen war. [X.] erließ am 27. August 1992 einen Teilbescheid, in dem [X.] des Erblassers festgestellt wurde, von der Gläubigerin [X.] zu verlangen. Zugleich legte das [X.] den [X.] nahe, "die Rückübertragung auf dem Wege der gütlichen Eini-gung vorzunehmen, vorbehaltlich der Prüfung ... des Ausgleichs der- 3 -Wert- und Ertragslageveränderungen". Mit notarieller Vereinbarung vom29. September 1993 übertrug die Gläubigerin das Grundstück dem [X.], der nachfolgend im Grundbuch eingetragen wurde. Zum Aus-gleich von Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen verpflich-tete sich der Erblasser, an die Gläubigerin 900.000 DM zu zahlen. [X.] dieses Betrages unterwarf er sich gegenüber der Gläubigerin dersofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. In gleicherHöhe wurde zugunsten der Gläubigerin eine Briefgrundschuld an [X.] bestellt.Aus der notariellen Urkunde betreibt die Gläubigerin wegen desdinglichen und des persönlichen Anspruchs die Zwangsversteigerung indas Grundstück. Eine hiergegen gerichtete, mit dem Antrag auf Heraus-gabe des Grundschuldbriefes und auf Feststellung, daß der [X.] nichtig sei, verbundene [X.] blieb vor [X.] ohne Erfolg. Am Tage des auf den 30. September 2002anberaumten Termins zur Zwangsversteigerung stellten die Schuldnereinen Antrag auf Aufhebung des Verfahrens nach § 28 Abs. 1 [X.]. [X.] sich dabei auf einen dem Vollstreckungsgericht vorliegenden,nicht bestandskräftigen Bescheid des [X.]es vom 20. Oktober1998. Darin wurde festgestellt, daß der Rückübertragungsanspruch [X.] aufgrund des notariellen Vertrages vom 29. September 1993nicht erfüllt sei. Das Grundstück werde den Schuldnern gegen Hinterle-gung bestimmter Ablösebeträge für die bei Überführung des Grundstücksin Volkseigentum untergegangenen Grundpfandrechte lastenfrei übertra-gen; ein Anspruch der Gläubigerin auf Wertausgleich (§ 7 [X.]) be-stehe nicht.- 4 -Der Antrag auf Aufhebung wurde durch das [X.] mehr beschieden; das Grundstück wurde nachfolgend dem Meist-bietenden zugeschlagen. Gegen den [X.] haben [X.] sofortige Beschwerde eingelegt, der das [X.] abgeholfen hat. Das [X.] hat die Beschwerde zurückgewie-sen. Dagegen möchten sich die Schuldner mit der - zugelassenen -Rechtsbeschwerde wenden.I[X.] Das [X.] hat ausgeführt, der Bescheid des [X.]eshabe die Zuschlagserteilung nicht ausgeschlossen. Die Wirksamkeit desVollstreckungstitels stehe nicht in Frage. Die in dem Bescheid vertreteneRechtsauffassung, der notarielle Vertrag sei wegen Sittenwidrigkeit nich-tig, binde das Vollstreckungsgericht nicht. Sie berühre nicht den [X.] der Entscheidungskompetenz des [X.]es, das allein zu [X.] habe, ob und unter welchen Bedingungen ein Rückübertra-gungsanspruch bestehe.Dem halten die Schuldner entgegen, das Beschwerdegericht habedie [X.] des [X.]es des [X.]esverkannt. Das [X.] weise die Überprüfung einer gütlichenEinigung der Restitutionsparteien ausdrücklich dem [X.] zu (§ 31Abs. 5 [X.]). Der öffentlich-rechtliche Charakter dieser Bestimmungstehe einer abweichenden zivilrechtlichen Disposition der Parteien ent-gegen.- 5 -II[X.] Prozeßkostenhilfe ist - unbeschadet der Zulassung der Rechts-beschwerde durch das Beschwerdegericht, an die der Senat gebundenist (§ 574 Abs. 3 S. 2 ZPO) - nur dann zu bewilligen, wenn die beabsich-tigte Rechtsverfolgung grundsätzliche Bedeutung hat, an der es [X.] jedoch fehlt. Es ergeben sich keine zweifelhaften oder noch offe-nen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entschei-dung bedürften (vgl. [X.], Beschluß vom 11. September 2002 - [X.]/02 - NJW-RR 2003, 130 unter 2; Beschluß vom 6. November 2002- [X.]/01 - NJW-RR 2003, 505 unter 2; Beschluß vom21. November 2002 - [X.]/02 - NJW 2003, 1126 unter [X.]). [X.] es allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache selbst an, die be-reits im Prozeßkostenhilfeverfahren beurteilt werden [X.]) Die Entscheidung des [X.] erweist sich alsrechtsfehlerfrei. Zu Recht geht es davon aus, daß § 100 [X.] die zuläs-sigen Beschwerdegründe gegen die Zuschlagserteilung abschließendaufzählt ([X.], [X.] 17. Aufl. § 100 Rdn. 2). Die Schuldner stützen sichdarauf, daß es wegen der Nichtigkeit der zwischen dem Erblasser [X.] Gläubigerin geschlossenen notariellen Vereinbarung vom29. September 1993 an einem wirksamen Vollstreckungstitel gefehlt ha-be (§ 83 Nr. 6 [X.]). Dem Vollstreckungsgericht war anläßlich [X.] indes kein Sachverhalt unter-breitet, der zur Nichtigkeit des Titels (der Unterwerfungserklärung) unddamit zur Versagung des Zuschlags hätte führen müssen. Ein solcherSachverhalt ist auch jetzt nicht ersichtlich. Die sonstigen Voraussetzun-gen der Zwangsvollstreckung liegen vor; der zu vollstreckende [X.] Gläubigerin ist durch die notarielle Urkunde hinreichend ausgewie-sen (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).- 6 -2) Der - schon bei Verkündung des Zuschlages von der Gläubige-rin durch verwaltungsgerichtliche Klage angefochtene - Restitutionsbe-scheid des [X.]es vom 20. Oktober 1998 stand der Erteilung [X.] nicht entgegen. Die gegenteilige Auffassung der Schuldnerberuht auf einer Verkennung der Wirkungen dieses Bescheides (vgl.[X.], Urteil vom 18. Januar 2002 - [X.]/01 - [X.], 768; [X.] 19. Juni 1998 - [X.] - NJW 1998, 3055). Anders als sie mei-nen, ist für die rechtsanwendenden Stellen auch unerheblich, daß [X.] [X.] erlassene Bescheid auf der Rechtsauffassung beruht,der bereits durch Teilbescheid vom 27. August 1992 festgestellte [X.] sei nicht erfüllt, weil die - unter anderem [X.] - notarielle Vereinbarung wegen Sit-tenwidrigkeit (§ 138 BGB) nichtig sei. Die Ausführungen der [X.] nehmen als bloße Begründung der getroffenen Entscheidung an de-ren [X.] nicht teil. Eine Unwirksamkeit des Vollstrek-kungstitels kann mithin aus dem Bescheid vom 20. Oktober 1998 nichtabgeleitet [X.]) Wenn die Schuldner darauf verweisen, der Bescheid sehe [X.] den [X.] Erwerb des Grundstücks vor, der sich insbeson-dere frei von der in Abteilung III Nr. 1 zugunsten der Gläubigerin einge-tragenen Grundschuld vollziehen solle, und stelle zum anderen fest, [X.] Gläubigerin keinen Anspruch auf Wertausgleich nach § 7 Abs. 1[X.] habe, so übersehen sie, daß dies nicht mehr die Tatbestandswir-kung, sondern die Gestaltungswirkung des [X.] betrifft. Diese tritt für die Zivilgerichte bindend erst ein, wennder [X.] gegenüber allen Betroffenen unanfechtbar ge-- 7 -worden ist, weil diese die in Betracht kommenden Rechtsbehelfe [X.] oder die dafür geltenden Fristen ungenutzt haben verstreichenlassen. Denn nur so kann ein von der Rechtspraxis unerwünschtes undschwer [X.] und [X.] des Eigentümers [X.] werden (vgl. [X.]Z 132, 306, 308 f.; [X.], Urteil vom 18. [X.] aaO; Urteil vom 14. März 1997 - [X.] - ZIP 1997, 809; Re-deker/[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.],[X.] Loseblattsammlung § 34 Rdn. 10/10b). Was für die [X.] gilt, läßt sich auch auf die Frage übertragen, ob der [X.] das Grundstück lastenfrei oder mit den in Abteilung III eingetrage-nen Grundpfandrechten erworben [X.] -Die Unanfechtbarkeit des [X.]es ist aber ebenso-wenig nachgewiesen, wie die in dem Bescheid aufgeführte weitere Vor-aussetzung für einen [X.] Eigentumserwerb, nämlich die [X.] der vom [X.] zur Ablösung der bei Überführung [X.] in Volkseigentum untergegangenen Grundpfandrechte be-stimmten Beträge.Dr. Kreft [X.] [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf

Meta

IXa ZA 5/03

27.06.2003

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2003, Az. IXa ZA 5/03 (REWIS RS 2003, 2542)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2542

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