Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2004, Az. IXa ZB 190/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3982

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.]/03 vom 19. März 2004 in dem Zwangsverwaltungsverfahren

Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein

[X.] §§ 146, 147

Der Anordnung der Zwangsverwaltung steht nicht entgegen, daß der Eigenbesitz des eingetragenen Eigentümers bestritten wird.

[X.], [X.]uß vom 19. März 2004 - [X.]/03 - [X.] - 2 -

[X.] des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], von [X.], die Richterin [X.] und [X.]

am 19. März 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der 81. Zivilkammer
des [X.]s [X.] vom 12. Mai 2003 wird auf Kosten der Beteiligten zu 3. und 4. zurückgewiesen.

[X.]: bis zu 16.000 •.

Gründe:
[X.]

Für die - unterdessen insolvent gewordene - [X.] als Gläubi-gerin ist am 8. Februar 1996 eine vollstreckbare Grundschuld in Höhe von 2.100.000 DM und am 11. Oktober 1999 eine vollstreckbare Grundschuld in Höhe von 3.400.000 DM in das Grundbuch eingetragen worden. Damals war der Schuldner eingetragener Eigentümer des gesamten Grundstücks. Der Grundbesitz ist im Jahr 2000 in Wohnungseigentum aufgeteilt worden. Seit dem 9. September 2002 sind die Beteiligten zu 3. und 4. als Gesellschafter [X.] als Eigentümer des im Rubrum bezeich-- 3 -

neten Wohnungseigentums eingetragen. Die Gläubigerin beantragte mit Schreiben vom 16. Juli 2001, beim Vollstreckungsgericht eingegangen am 27. Juli 2001, die Zwangsverwaltung des Wohnungseigentums (und weiterer 32 Wohnungseigentumseinheiten in demselben Gebäude) anzuordnen. Die Beteiligten zu 3. und 4. widersprachen dem Antrag mit der Begründung, daß sie als [X.] [X.] des gesamten [X.] seien. Der Schuldner habe gemäß Gesellschaftsvertrag vom 5. November 1998 das Grundstück in die [X.] mit der [X.] zu 4. eingebracht und den Besitz vereinbarungsgemäß am 1. Dezember 1998 übergeben. Durch [X.] habe der Schuldner seinen Gesellschaftsanteil auf den Beteiligten zu 3. übertragen. Die Gläubigerin legte daraufhin eine Abschrift des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 15. März 2001 vor, wonach die Beteiligte zu 4. aus der [X.] wurde und der Schuldner das gesamte Gesellschaftsvermögen übernahm.

Das Amtsgericht ordnete durch [X.]uß vom 8. August 2001 wegen der beiden Grundschulden der Gläubigerin die Zwangsverwaltung des [X.] an. Der Zwangsverwalter nahm es in Besitz. Mit Schreiben vom 13. Juni 2002 legten die Beteiligten zu 3. und 4. Erinnerung gegen die Anord-nung der Zwangsverwaltung ein. Zur Begründung beriefen sie sich darauf, daß der Titel über die Grundschuld in Höhe von 2.100.000 DM dem Schuldner nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei und daß die Anordnung der Zwangsver-waltung im Hinblick auf ihren Eigenbesitz hätte unterbleiben müssen. Der Rich-ter wies die Erinnerung zurück. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3. und 4., mit der sie zusätzlich geltend machten, daß auch der andere Titel dem Schuldner nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, blieb im Ergebnis ohne - 4 -

Erfolg. Das [X.] hob zwar den angefochtenen [X.]uß auf, weil [X.] am Amtsgericht wegen der vom Rechtspfleger vor der Anordnung der Zwangsverwaltung durchgeführten Anhörung nicht zur Entscheidung berufen gewesen sei. Die sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Zwangsver-waltung wies es jedoch zurück. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde erstreben die Beteiligten zu 3. und 4. die Aufhebung des [X.]usses vom 8. August 2001.

I[X.]

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

1. Nach Auffassung des [X.] ist die vollstreckbare Aus-fertigung der notariellen Urkunde über die Bestellung der Grundschuld im Be-trag von 2.100.000 DM dem Schuldner ordnungsgemäß zugestellt worden. Sie sei ihm persönlich am 17. November 2000 im Geschäftsraum der [X.] übergeben worden. Dies ergebe sich aus der [X.] des Obergerichtsvollziehers [X.]beim [X.]. Für die Zustel-lung des zweiten Titels gelte dasselbe. Im übrigen habe der Schuldner in ei-nem nach dem 14. Oktober 2002 mit dem Rechtspfleger geführten [X.] bestätigt, daß er die Vollstreckungstitel empfangen habe.

Der Anordnung und Fortsetzung der Zwangsverwaltung stehe auch nicht entgegen, daß sich die Beteiligten zu 3. und 4. darauf beriefen, nicht heraus-gabebereite [X.] des Grundstücks (gewesen) zu sein. Eine [X.] 5 -

verwaltung sei zwar unzulässig, wenn und soweit dadurch in den Besitz eines nicht herausgabebereiten [X.] eingegriffen werde. Im vorliegenden Fall sei jedoch weder aus dem Grundbuch (nebst Grundakten) ersichtlich noch zwi-schen den Verfahrensbeteiligten unstreitig, daß die Beschwerdeführer nicht herausgabebereite [X.] des Grundstücks gewesen seien. Die [X.] stritten vielmehr darüber, ob die [X.] nach dem 15. März 2001 überhaupt noch bestanden und wer bei der Anordnung der Zwangsverwaltung den Eigenbesitz an dem Grundstück [X.] habe. Die Gläubigerin und die Beschwerdeführer nähmen jeder für sich in Anspruch, Eigenbesitz gehabt zu haben und bezichtigten jeweils die [X.], im Juli/August 2002 illegale Hausbesetzungen betrieben zu haben. Der [X.] habe demnach nicht positiv feststellen können, daß der Anordnung der Zwangsverwaltung ein Eigenbesitz eines nicht herausgabebereiten [X.] ent-gegenstehe. Es sei nicht seine Aufgabe, streitige Tatsachen aufzuklären und umstrittene Rechtsfragen zu beantworten, sondern Sache der Beteiligten zu 3. und 4., in einem [X.] gemäß § 771 ZPO geltend zu machen, daß ihnen die Anordnung bzw. Durchführung der Zwangsverwaltung entgegenste-hende Besitzrechte zustünden.

2. Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, daß sich der [X.] nicht der notwendige Zustellungsnachweis entnehmen [X.], weil sie fehlerhaft sein müsse. Die [X.] weise als Zustel-lungsort "88121 [X.]" aus, wobei die Zustellung im Geschäftsraum der nunmehr insolventen Gläubigerin erfolgt sein solle. Diese habe jedoch keinen Geschäftsraum in [X.]. Der niedergelegte Inhalt des Telefonats [X.] 6 -

schen dem Schuldner und dem Rechtspfleger sei nicht geeignet, eine Zustel-lung zu belegen.

Der Auffassung des [X.]s, der entgegenstehende Eigenbesitz der Beteiligten zu 3. und 4. als nicht herausgabebereiter Dritter müsse in einem [X.] geltend gemacht werden, könne schon deshalb nicht gefolgt werden, weil Erinnerungsverfahren grundsätzlich unabhängig von einer Voll-streckungsabwehr- bzw. Drittwiderspruchsklage geführt werden könnten. Die Zwangsverwaltung setze Eigenbesitz des Schuldners voraus. Die Vorausset-zungen für die Zwangsverwaltung habe der Gläubiger zu beweisen. Sei die Besitzfrage streitig, habe die Anordnung zu unterbleiben. Schon dem eigenen Vorbringen der Gläubigerin sei zu entnehmen gewesen, daß zumindest seit dem 1. August 2001 die Beteiligten zu 3. und 4. nicht [X.] gewesen seien.

3. Dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde kann nicht gefolgt werden.

a) Das [X.] hat die ordnungsgemäße Zustellung der [X.] zu Recht bejaht. Nach § 418 Abs. 1 ZPO erbringt die Zustel-lungsurkunde vollen Beweis für die Zustellungsvoraussetzungen, die der [X.] selbst vornimmt (vgl. Musielak/[X.], ZPO 3. Aufl. § 418 Rn. 2; [X.] FamRZ 2001, 1013, 1014), hier die persönliche Übergabe des Titels an den Schuldner. Mängel, die die Beweiskraft der Urkunde aufheben oder mindern könnten (§ 419 ZPO), liegen nicht vor. Soweit es in der letzten Zeile der [X.] heißt "88212 [X.], den [X.]", handelt es sich - was den Ort betrifft - ersichtlich um ein Versehen. Aus dem handschriftli-chen Text ist klar erkennbar, daß dem Schuldner - dessen Wohnanschrift mit - 7 -

[X.] angegeben ist - die Urkunde im Geschäftsraum der Gläubigerin in [X.] durch einen [X.]er Gerichtsvollzieher ausgehändigt worden ist. Allerdings kann nach § 418 Abs. 2 ZPO derjenige, zu dessen Nachteil sich die gesetzliche Beweisregel auswirkt, den Beweis für die Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen antreten. Ein derartiger Beweisantritt verlangt den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs. Aus diesem Grunde muß ein Beweisantritt substantiiert sein. Ein bloßes Bestreiten genügt nicht (vgl. [X.], 2127, 2128). Es müssen Umstände dargelegt werden, die ein Fehlverhalten des Gerichtsvollziehers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der [X.] zu belegen geeignet sind. Ein derart substantiiertes Vorbringen der [X.] fehlt. In der [X.] vom 19. November 2002 haben sie sich auf Unstimmigkeiten der [X.] berufen und dazu vorgetragen, daß sich der Schuldner am 17. November 2000 nicht in [X.] aufgehalten habe. Daß er sich an diesem Tage nicht in [X.] aufgehalten und die zuzustellenden Urkunden nicht in den Geschäftsräumen der Gläubigerin empfangen hat, ist hingegen nicht ausdrücklich behauptet worden. Das Vorbringen ist danach nicht geeignet, eine Falschbeurkundung des Gerichtsvollziehers darzutun.

b) Die Zwangsverwaltung wird im Regelfall aufgrund eines gegen den Eigentümer gerichteten Titels ohne Prüfung, ob er sich auch im Besitz des Grundstücks befindet, angeordnet. Sofern aber zum Zeitpunkt der Entschei-dung über den Anordnungsantrag dem Vollstreckungsgericht bekannt ist, daß sich das Grundstück im Eigenbesitz eines [X.] befindet, muß der Antrag mangels [X.] abgelehnt werden ([X.]/[X.]/ [X.]/[X.]/[X.], Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 9. Aufl. - 8 -

§ 147 [X.] Rn. 14). Die Zwangsverwaltung ist unzulässig, wenn und soweit dadurch in den Besitz eines nicht herausgabebereiten [X.] eingegriffen wird ([X.]Z 96, 61, 66 f; [X.], [X.]. v. 14. März 2003 - [X.], [X.], 2164). Der [X.] ist aufgrund eines gegen den Eigentümer gerichteten Vollstreckungstitels selbst dann nicht verpflichtet, den Besitz he-rauszugeben, wenn der Gläubiger aufgrund eines dinglichen Titels vollstreckt. Der Gläubiger muß einen Titel gegen den [X.] erwirken, sei es durch Umschreibung des Titels gegen den Besitzer gemäß § 727 ZPO, sei des durch eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung ([X.] [X.]O; [X.]/ [X.]/[X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 147 Rn. 1; [X.], Zwangsver-steigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht 2. Aufl. [X.] 386).

Wie bei streitigem Eigenbesitz zu verfahren ist, läßt sich dem [X.] nicht unmittelbar entnehmen. Nach zutreffender [X.] hat das Vollstreckungsgericht in solchem Fall die Zwangsverwaltung an-zuordnen; der Dritte muß gegebenenfalls den Klageweg nach § 771 ZPO be-schreiten.

[X.]) Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist grundsätzlich nicht dazu be-stimmt, Streitigkeiten über die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Ansprüche auszutragen. Auch das Zwangsverwaltungsverfahren dient nicht dazu, streitige Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten aufzuklären. Be-weiserhebungen kommen im Zwangsvollstreckungsverfahren nur in einge-schränktem Umfang in Betracht. Demzufolge war das Vollstreckungsgericht hier nicht gehalten, die rechtlich schwierige und tatsächlich streitige Frage des Eigenbesitzes der Beteiligten zu 3. und 4. aufzuklären.
- 9 -

bb) [X.] sieht als vor der Anordnung zu überprüfende Voraussetzungen der Zwangsverwaltung lediglich die Eintragung des Schuldners als Eigentümer, Titel und Zustellung vor; ferner ist festzustel-len, ob in Abteilung II des Grundbuchs ein dem Verfahren entgegenstehendes Recht eingetragen ist (vgl. Mohrbutter/Drischler/[X.]/[X.], [X.]. Band 2 Anmer-kungen zu Muster 147 [X.] 830; zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Zwangsver-steigerungsgesetzes [X.], 397, 398). Den Eigenbesitz des Schuldners hat der Gläubiger im Regelfall nicht darzutun, es sei denn, der Schuldner ist nicht Eigentümer, § 147 [X.]. Dies spricht dafür, daß in Fällen, in denen der Eigen-besitz eines [X.] behauptet wird, der sich nicht aus dem Grundbuch und den Grundakten ergibt, dieser seinen Besitz gegenüber dem Gericht nachzuweisen hat. Gelingt ihm dies nicht, hat das Gericht die Zwangsverwaltung anzuordnen und der Dritte muß seine - streitigen - Rechte im [X.] geltend machen. Im vergleichbaren Falle der Anordnung der Zwangsversteigerung hat ein [X.], dem ein die Veräußerung [X.], nicht aus dem Grundbuch ersichtli-ches Recht zusteht, [X.] nach § 771 ZPO zu erheben ([X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]O vor § 15 Rn. 25; § 15 Rn. 17; vgl. auch [X.], 8, 9). Dies gilt im Zwangsverwaltungsverfahren auch dann, wenn der Eigenbesitz des [X.] nicht bekannt war und deshalb die Anord-nung erfolgt ist und das Gericht den Nachweis, daß der Widersprechende das Grundstück in Eigenbesitz habe, nicht für erbracht erachtet ([X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]O § 147 Rn. 14; [X.]/[X.], [X.] 7. Aufl. § 147 Rn. 5). In diesen Fällen, in denen der Eigenbesitz eines [X.] streitig ist, ist die Drittwiderspruchsklage das vom Gesetz vorgesehene Verfahren. - 10 -

cc) Für eine Anordnung der Zwangsverwaltung in den Fällen, in denen ein Dritter streitige Rechte geltend macht, sprechen auch praktische Gesichts-punkte. Wenn der Dritte tatsächlich Eigenbesitz innehat, kann ihn der [X.] im Rahmen der Zwangsverwaltung nicht aus diesem Besitz drängen. Finden der Verwalter oder der Gerichtsvollzieher einen anderen als den Schuldner im Besitz des Grundstücks vor, darf die Vollstreckungshandlung nicht ausgeführt werden (vgl. [X.], 188, 189; [X.]/ [X.]/[X.]/[X.], [X.]O § 150 Rn. 11; [X.]/[X.], [X.]O Rn. 5; § 150 Rn. 6; [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]O § 146 Rn. 76 ff; § 147 Rn. 9). Eine Beeinträchtigung des [X.] durch die Zwangsverwaltung tritt in-soweit nicht ein. Der Gläubiger muß sich dann einen Titel gegen den Eigenbe-sitzer verschaffen. Gelingt es hingegen dem Zwangsverwalter, wie im vorlie-genden Fall, das Grundstück in Besitz zu nehmen, ist es dem [X.] zumutbar, nach § 771 ZPO gegen die Zwangsverwaltung vorzugehen. In den Fällen, in denen der Gläubiger - wie hier - aus einem dinglichen Titel vollstreckt, ist der Dritte als [X.] materiell ohnehin verpflichtet, die Zwangsvollstreckung zu dulden ([X.], 188, 189).

[X.]
[X.] v. [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IXa ZB 190/03

19.03.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2004, Az. IXa ZB 190/03 (REWIS RS 2004, 3982)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3982

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