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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom30. Januar 2004in dem [X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.], [X.], [X.], [X.] und die RichterinDr. Kessal-Wulfam 30. Januar 2004beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der [X.]. [X.] vom 20. Oktober 2003 wird auf Ko-sten der Schuldnerin zurückgewiesen.Der Antrag der Schuldnerin auf Erlaß einer einstweiligen Anord-nung ist erledigt.Wert des [X.]: 165.000 Gründe:[X.] Beteiligte zu 2 betreibt aus der notariellen Urkunde des [X.] vom 19. Januar 2000 - 8 [X.]/00 -, in der die Schuldnerin [X.] über 407.000 DM bestellt und sich der sofortigen [X.] unterworfen hat, die Zwangsversteigerung ihres Miteigentumsanteils.Das Vollstreckungsgericht hat mit Beschluß vom 25. Juli 2002 die Beschlag-nahme des Grundbesitzes angeordnet. Mit Verfügung vom gleichen Tag hat- 3 -das Vollstreckungsgericht die vollstreckbare Ausfertigung an die [X.]. In dem Versteigerungstermin vom 11. September 2003 [X.] Vollstreckungsgericht den Beteiligten zu 3 als den mit einem [X.] erteilt.Die Schuldnerin hat gegen den [X.] sofortige Beschwer-de mit der Begründung eingelegt, im Versteigerungstermin sei der [X.] nicht bei den Akten gewesen. Während des [X.] die Gläubigerin die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkundewieder zu den Akten gereicht. Das [X.] hat die sofortige Beschwerdezurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit der zugelassenenRechtsbeschwerde.Mit ihrem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung begehrt sie dieEinstellung der von der Gläubigerin aus dem [X.] betriebenenRäumungsvollstreckung. Zwischenzeitlich hat sie das Objekt vollständig ge-räumt.I[X.] gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch imübrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Damit ist der [X.] Erlaß einer einstweiligen Anordnung erledigt.1. Nach Auffassung des [X.] ist der [X.]wirksam. Im Zwangsversteigerungsverfahren habe die betreibende [X.] -dem Antrag auf Zwangsversteigerung nach § 16 Abs. 2 [X.] den [X.] beigefügt. Nach der Anordnung der Zwangsversteigerung könne [X.] im weiteren Verfahren wieder an den Gläubiger herausgegeben werden.Allerdings müsse der Titel im Versteigerungstermin zum Schutz des [X.] wieder vorliegen, damit der Nachweis geführt werden könne, daß der titu-lierte Anspruch (noch) bestehe. Das Nichtvorliegen des Vollstreckungstitelshindere den Fortgang der Zwangsvollstreckung bis zur Behebung des Mangelsund könne ein Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 [X.] sein. Werde aber wiehier die Vollstreckungsurkunde zurückgegeben, könne der Verfahrensmangelin der Beschwerdeinstanz, die eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz sei,mit Rückwirkung "geheilt" werden, denn die Wirksamkeit der [X.] werde insgesamt überprüft. So werde auch die - von der Schuldnerin nichtbestrittene - Tatsache überprüft, daß die [X.] zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung vorgelegen hätten. Bei dieserSachlage würden durch das Versäumnis des Vollstreckungsgerichts keineschutzwürdigen Interessen der Schuldnerin verletzt.2. Die Rechtsbeschwerde meint, der Verfahrensfehler nach § 83 Nr. 6[X.] sei ein absoluter Versagungsgrund; das Vollstreckungsgericht hätte [X.] nicht erteilen dürfen. Die vom Beschwerdegericht angenommeneHeilung des festgestellten [X.] im Beschwerdeverfahren sei mitdem Zwangsversteigerungsgesetz nicht vereinbar. Nach dem Wortlaut des§ 84 [X.] seien nur die in § 83 Nr. 1 bis 5 [X.] genannten relativen Versa-gungsgründe heilbar; ein einmal erwachsener absoluter [X.] § 83 Nr. 6 [X.] sei dagegen nachträglich nicht heilbar. Auf die Prüfung,ob schutzwürdige Interessen der Schuldnerin beeinträchtigt seien, komme esnicht an.- 5 -3. Der angefochtene Beschluß des [X.]s ist im Ergebnis recht-lich nicht zu beanstanden.a) Es gehört zu den tragenden Grundsätzen des Zwangsversteigerungs-verfahrens, daß die vollstreckbare Ausfertigung des Titels und der [X.] sowohl im Zeitpunkt der Anordnung der [X.] auch im Versteigerungstermin vorliegen müssen. Das Vollstreckungsgerichtmuß in der Lage sein zu prüfen, ob diese Vollstreckungsvoraussetzungen nochbei der Versteigerung und der Zuschlagserteilung vorliegen. [X.] es dies,liegt darin ein Versagungsgrund im Sinne von § 83 Nr. 6 [X.]. Im Streitfall [X.] Vollstreckungsgericht die vollstreckbare Titelausfertigung nach der Anord-nung der Zwangsversteigerung an die betreibende Gläubigerin [X.]. Im Versteigerungstermin lag die notarielle Urkunde nicht vor.Aus der Vorschrift des § 84 [X.], nach der die Versagungsgründe in§ 83 Nr. 1 bis 5 der Erteilung des Zuschlags nicht entgegenstehen, wenn [X.] des Beteiligten nicht beeinträchtigt wird oder er das Verfahren geneh-migt, wird gefolgert, daß die in § 84 [X.] nicht in Bezug genommenen Verfah-rensmängel nach § 83 Nr. 6 [X.] als absolute Versagungsgründe nachträglichnicht "heilbar" seien ([X.] Rpfleger 2000, 171, 172; [X.] 1930, 657, 658). Zur Begründung wird unter Hinweis auf die Denkschriftangeführt, § 83 Nr. 6 erfasse alle Gesetzesverletzungen, bei denen sich [X.] der Beeinträchtigung, welche den Rechten der Beteiligten drohe, nichtmit Sicherheit übersehen lasse. Bei einem solchen Verfahrensmangel müssestets die Versagung des Zuschlags erfolgen ([X.], [X.] 17. Aufl. § 83Rn. 4.1.; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 83 Rn. 1; [X.] 6 -Denkschrift zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Zwangsversteigerung unddie Zwangsverwaltung, Materialien zum [X.] über die Zwangsverstei-gerung und Zwangsverwaltung nebst dem [X.]) Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Sie wird den Fällen nicht [X.], in denen die vollstreckbare Ausfertigung des Titels zwar an den [X.] zurückgereicht wurde, aber während des gesamten Zwangsversteige-rungsverfahrens vorhanden und in seiner Wirksamkeit nie beeinträchtigt [X.] entweder zwischen dem Versteigerungstermin und der [X.] im Laufe des [X.] vor der Entscheidung überden Zuschlag oder der Entscheidung über die Zuschlagsbeschwerde dem [X.] oder Beschwerdegericht wieder vorgelegt wird. Wie die [X.] zu 3 zutreffend ausführen, stellt § 83 Nr. 6 [X.] einen Auffangtatbe-stand für sämtliche Fälle dar, in denen die Zwangsversteigerung oder die Fort-setzung des Verfahrens aus einem anderen Grunde als den in § 83 Nr. 1 bis 5[X.] genannten [X.] unzulässig ist. Die Frage, ob ein Verfah-rensmangel nach § 83 Nr. 6 [X.] zur Versagung des Zuschlags führt, ist unterBetrachtung des jeweiligen [X.] anhand einer Interessenabwä-gung im Einzelfall zu beurteilen. [X.] sich der Umfang der Beeinträchtigungder Verfahrensrechte der Beteiligten genau übersehen und kann spätestens inder Beschwerdeinstanz festgestellt werden, daß trotz des Verfahrensfehlers dieRechte des Schuldners nicht verkürzt wurden, wirkt sich der [X.] § 83 Nr. 6 [X.] nicht aus und kann deshalb nicht zur Versagung des [X.] führen. Das trifft hier zu. Im Beschwerdeverfahren wurde durch [X.] des vollstreckbaren Titels nachgewiesen, daß die [X.] 7 -raus-- 8 -setzungen während des gesamten [X.] unverändert vor-gelegen haben. Deshalb ist der bloße formale Verfahrensfehler der vorüberge-henden Entnahme des Vollstreckungstitels aus den Vollstreckungsakten [X.], der zur Aufhebung des [X.] zwingt.[X.] [X.] [X.] Boetticher Kessal-Wulf
Meta
30.01.2004
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2004, Az. IXa ZB 286/03 (REWIS RS 2004, 4775)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4775
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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