Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2011, Az. 4 StR 600/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 93

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 600/11

vom
22. Dezember
2011
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 22. Dezember
2011
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, §
406 Abs. 1 Satz 3
StPO
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 29. Juni 2011
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbe-fohlenen, des sexuellen Missbrauchs
eines Kindes und des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohle-nen in sechs Fällen schuldig ist,
b)
im Ausspruch über den [X.] dahin geän-dert
und neu gefasst, dass der Angeklagte verurteilt wird, an die Nebenklägerin

[X.]

,

,

. [X.]

, vertreten durch Rechtsanwältin V.

aus
K.

, [X.] in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jewei-ligen Basiszinssatz seit dem 21. Juni 2011 zu zahlen; im Übrigen wird von einer Entscheidung über den [X.] abgesehen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die der Neben-
und Adhäsionsklägerin entstandenen not-wendigen Auslagen und die im Adhäsionsverfahren
ent-standenen gerichtlichen Auslagen zu tragen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] eines Kindes und sexuellen Missbrauchs
eines Kindes, jeweils in [X.] mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, sowie wegen sexuel-len Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in sechs weiteren Fällen zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat ihn ferner verurteilt, an die 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2011 zu zahlen. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus dem [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.
1. Wie der Generalbundesanwalt
in seiner Antragsschrift vom 22.
November 2011 zutreffend ausgeführt hat, ist im Fall II. 1 der Urteilsgründe die Strafverfolgung wegen des [X.] hinzutretenden Vorwurfs des sexu-ellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. verjährt (§ 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 StGB). Der Senat hat den Schuld-spruch entsprechend geändert.
Die Änderung des Schuldspruchs gefährdet hier den Strafausspruch nicht, obwohl das [X.] in der Strafzumessung zum Fall II. 1 der Urteils-gründe zu Lasten des Angeklagten auf die Verwirklichung zweier [X.] hingewiesen hat;
denn auch verjährte Taten dürfen bei der Strafzumes-sung
mit dem ihnen zukommenden Gewicht
berücksichtigt werden. Im Übrigen
kommt dem Umstand, dass der Angeklagte eine Vertrauensstellung miss-braucht hat, unabhängig von der Anwendbarkeit des § 174 StGB straferschwe-rende Wirkung zu, da dieser Gesichtspunkt die [X.] erhöht (vgl. [X.], Be-1
2
3
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4
-
schlüsse vom 14. April 1999

3 [X.], bei [X.] NStZ-RR 1999, 322, und
vom 8. Februar 2006 -
1 StR 7/06).
2. Die Entscheidung über den [X.] der Nebenklägerin [X.] in zwei Punkten durchgreifenden rechtlichen Bedenken: Der Hauptaus-spruch ist
insoweit aufzuheben, als das [X.]
der Verletzten
Schadens-ersatz für die
"mit der Beauftragung der Nebenklagevertreterin entstehenden außergerichtlichen Kosten aufgrund der entstandenen Geschäftsgebühr in [X.] von 899,40 EUR
gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB" zugesprochen hat. Diese knappen Ausführungen erlauben dem Senat nicht die Nachprüfung, ob der insoweit zuerkannte Anspruch auf materiellen Schadensersatz dem Grunde und der Höhe nach rechtsfehlerfrei bestimmt worden ist.
Da das [X.] der Nebenklägerin [X.] gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zuerkannt hat, beginnt der [X.] hier erst mit
der
An-tragstellung in der Hauptverhandlung, d.h. am 21. Juni 2011; einen
prozessua-len
Sachverhalt, der zu einem früheren Zeitpunkt die Voraussetzungen des §
404 Abs. 2 StPO erfüllt hätte, hat das [X.] nicht belegt; solches ist auch bei der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen nicht zutage getreten.
Der Senat hat den Ausspruch über den [X.] entsprechend geändert und im Übrigen gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entschei-dung abgesehen.
[X.]Roggenbuck Cierniak

Bender Quentin

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6

Meta

4 StR 600/11

22.12.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2011, Az. 4 StR 600/11 (REWIS RS 2011, 93)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 93

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