Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2016, Az. 4 StR 566/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 15126

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[X.]:[X.]:BGH:2016:030316B4STR566.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 566/15

vom
3. März
2016
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. März
2016
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Bielefeld vom 21.
Juli 2015 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 30
Fällen, des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohle-nen in 119
Fällen und des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 40
Fällen schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] eines Kindes, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in 149
Fällen sowie wegen
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-
3
-
sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 40 weiteren Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus dem [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übri-gen ist das Rechtsmittel unbegründet i.S.d. §
349 Abs.
2 StPO.
Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 10.
Dezem-ber 2015 zutreffend ausgeführt hat, ist in den Fällen
II.
1 bis 30 der [X.] die Strafverfolgung wegen des [X.] hinzutretenden Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen nach §
174 Abs.
1 Nr.
3 StGB aF verjährt (§
78 Abs.
1 Satz
1, Abs.
3 Nr.
4 StGB). Die Taten
haben an nicht näher konkretisierten Tagen vor dem achten Geburtstag der Nebenkläge-rin am 24.
April 1999 stattgefunden, mithin sämtlich nicht ausschließbar vor dem 1.
April 1999. Für vor dem 1.
April 1999 begangene Taten war hinsichtlich des Vergehens des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen beim In-krafttreten des §
78b Abs.
1 Nr.
1 StGB i.d.F. vom 27.
Dezember 2003, wonach die Verjährung auch für Straftaten nach §
174 StGB bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahrs

inzwischen bis zum 30.
Lebensjahr

des Opfers ruht, [X.] eingetreten. Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
Die Änderung des Schuldspruchs gefährdet den Strafausspruch nicht. Das [X.] hat bei der Strafzumessung für die Fälle
II.
1 bis 30 der
Urteilsgründe zu Lasten des Angeklagten nicht auf die Verwirklichung zweier
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3
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4
-
Straftatbestände hingewiesen. Im Übrigen dürfen auch verjährte Taten bei der Strafzumessung mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt werden.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Bender

Meta

4 StR 566/15

03.03.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2016, Az. 4 StR 566/15 (REWIS RS 2016, 15126)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15126

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