Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2014, Az. 4 StR 88/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5857

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 88/14

vom
6. Mai
2014
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des
Beschwerde-führers und des [X.]

zu Ziff.
1
a und 2 auf dessen Antrag

am 6.
Mai
2014
gemäß §
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2, §
354 Abs.
1a Satz
1 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
[X.] vom 28.
Oktober 2013 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
II.12 der Urteilsgründe wegen Verletzung des
höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnah-
men verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fal-
len die Kosten des Verfahrens und die notwendigen [X.] des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
schweren sexuellen [X.] eines Kindes in zehn Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, des
sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit [X.] Missbrauch einer Schutzbefohlenen, des sexuel-len Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönli-chen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen und des
Be-sitzes kinderpornographischer Schriften schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
-
3
-
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] eines Kindes in zehn Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Miss-brauch einer Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und wegen [X.] durch Bildaufnahmen und we-gen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bild-aufnahmen und wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften, die ein tat-sächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, zu der Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Hiervon
hat es

drei Monate für vollstreckt erklärt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel führt zur [X.] in einem Fall der Urteilsgründe; im verbleibenden Umfang erweist es sich im Ergebnis als unbe-gründet (§
349 Abs.
2 StPO).
1.
Der [X.] hat das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß §
154 Abs.
2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
II.12 der Urteilsgründe wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch 1
2
-
4
-
Bildaufnahmen verurteilt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelgeldstrafe von
30
Ta-gessätzen zu je 40
Euro zur Folge.
Die [X.] des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Ge-samtfreiheitsstrafe unberührt. Der [X.] schließt in Übereinstimmung mit dem [X.] im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen aus, dass das [X.] ohne die im eingestellten Fall verhängte Geldstrafe auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt
hätte.
2.
Die Überprüfung des nach der [X.] verbleibenden Schuld-spruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Anregung des [X.], den Schuldspruch im Fall
II.15 der Urteilsgründe dahin abzuändern, dass der Angeklagte nicht des Besitzes, sondern des Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften schuldig ist, war nicht nachzukommen. Durch die Verurteilung allein wegen des Auffangtatbestands des Besitzes (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 10.
Juli 2008

3
StR
215/08, [X.]R StGB §
184b Konkurrenzen
1, und vom 4.
August 2009

3
StR
174/09, Rn.
25;
Urteil vom 26.
Mai 2010

2
StR
48/10) ist der Ange-klagte nicht beschwert.
3.
Auch der Strafausspruch hat im verbleibenden Umfang Bestand.
a)
Allerdings hat das [X.] bei der Strafzumessung in den Fäl-len
II.1 bis 10 der Urteilsgründe gegen §
46 Abs.
3 StGB verstoßen. In diesen Fällen ist der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs
eines Kindes 3
4
5
6
7
-
5
-
gemäß §
176a Abs.
2 Nr.
1 StGB in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen gemäß §
174 Abs.
1 Nr.
1 StGB zu [X.] in Höhe von einem Jahr und drei Monaten (Fälle
II.1 bis 3 der Urteilsgründe) bzw. einem Jahr und neun Monaten (Fälle
II.4 bis 10 der Urteilsgründe) verurteilt worden. Das [X.] hat jeweils einen minder schweren Fall gemäß §
176a Abs.
4

2.
Alt.

StGB angenommen; in den ersten drei Fällen hat es diesen Strafrahmen nach §§
21, 49 Abs.
1 StGB
gemildert. Zu Lasten des Angeklagten
hat eDie Taten 1.

10. sind mit dem Eindringen in den Qualifikation in §
176a Abs.
2 Nr.
1 StGB strafschärfend verwertet und das in §
46 Abs.
3 StGB normierte Doppelverwertungsverbot verletzt.
b)
Zwar kann der [X.]
nicht ausschließen, dass die Bemessung der gegen den
Beschwerdeführer in den Fällen
II.1 bis 10 erkannten Einzelstrafen auf diesem Rechtsfehler beruht.
Der Strafausspruch hat aber gleichwohl auch insoweit Bestand, weil die vom [X.] ausgesprochenen Einzelstrafen angemessen sind (§
354 Abs.
1a Satz
1 StPO).
aa)
Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Vorausset-zungen für eine Entscheidung des [X.] nach der vorgenannten Vorschrift (vgl. dazu [X.],
[X.], 598) liegen vor. Der [X.] hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage einer etwaigen Aufrechter-haltung der Einzelstrafen gemäß §
354 Abs.
1a StPO. Dem [X.] steht ein zu-treffend ermittelter, vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Verteidigers ergeben sich keine Anhaltspunkte für erst nach der erstinstanzlichen [X.] eingetretene Entwicklungen oder Ereignisse, die ein neuer Tatrichter 8
9
-
6
-
nahe liegend feststellen und zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigen [X.]
(vgl. zusammenfassend [X.]/Gericke, 7.
Aufl., §
354 Rn.
26g mwN).
bb)
Die vom Beschwerdeführer in seiner Gegenerklärung vom 3.
April 2014 vorgetragenen Bedenken stehen
der Anwendung des §
354 Abs.
1a Satz
1 StPO nicht entgegen.
Zwar ist eine Strafzumessungsentscheidung des [X.] ausgeschlossen, wenn zugleich eine Neuentscheidung über einen

fehlerhaften

Schuldspruch erfolgen muss

(vgl. [X.],
[X.], 598, 601). So liegt es hier aber
nicht. In den Fällen
II.1 bis 10 der Urteilsgründe beruhen die
fehlerhaften
Strafaussprüche
nicht auf Fehlern
in den
Schuldsprü-chen; diese bleiben
in den genannten Fällen vielmehr unverändert.
Eine Ent-scheidung
des [X.]
nach §
354 Abs.
1a StPO scheidet auch nicht wegen einer Vielzahl von Strafzumessungsfehlern aus (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Februar 2007

2
StR
577/06, [X.], 408). Das [X.]
hat nicht das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes schärfend verwertet. Mit der
Erwä-gung, das Alter des
Opfers habe
sich nicht im oberen Bereich des

r-ten Alters

hat der Tatrichter lediglich das vom Angeklagten schuld-haft verwirklichte
Unrecht sachgerecht in die
zur Verfügung stehenden Straf-rahmen
eingeordnet. Auch hat das [X.] die bisherige Unbestraftheit des Angeklagten nicht aus dem Blick verloren. Diesen Umstand hat es vielmehr ausdrücklich festgestellt und mit der strafmildernden Erwägung, der Angeklagte sei als Erstverbüßer besonders haftempfindlich, in der Strafzumessung hinrei-chend zum Ausdruck gebracht.
10
-
7
-
cc)
Unter Abwägung aller für die Strafzumessung in den Fällen
II.1 bis 10 der Urteilsgründe bedeutsamen Urteilsfeststellungen hält der [X.] die
erkann-ten
Einzelstrafen für angemessen im Sinne des §
354 Abs.
1a Satz
1 StPO.
Bestimmend hierfür ist der Unrechts-
und Schuldgehalt der Taten auf der Grundlage der nicht von einem Rechtsfehler betroffenen Zumessungserwägun-gen des [X.]s.
[X.]Franke

Mutzbauer Bender
11

Meta

4 StR 88/14

06.05.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2014, Az. 4 StR 88/14 (REWIS RS 2014, 5857)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5857

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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