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PDF anzeigen [X.][X.] vom 29. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 29. November 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], Dr. [X.] und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des [X.] in [X.] vom 4. August 2005 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. [X.]: 50.000 • Gründe: [X.] Mit Teilurteil vom 21. April 2005 hat das [X.] auf die Zwischen-fests[X.]lungswiderklage des Beklagten festges[X.]lt, "dass die [X.] ist, im [X.]
einen OP-Bereich in Klinikstan-dard zu ers[X.]len und dem Beklagten die Nutzungsmöglichkeit zu verschaffen sowie die Möglichkeit, seine Patienten nach der [X.] für maximal 72 Stunden dort stationär unterzubringen". In der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 6. Mai 2005 zuges[X.]lten Ausfertigung des [X.] enthält der Tenor zwischen der Zahl 72 und dem Wort "Stunden" folgende Zeichen: "Select langbez, bezaz, [X.], [X.], [X.], [X.] where inaktiv = "O" order by kamsort". Ausweislich eines Vermerks in den Gerichtsakten wurde der Tenor in der vollstreckbaren Ausfertigung korrigiert und das Urteil den [X.] am 23. Mai 2005 zuges[X.]lt. Gegen das Teilurteil 1 - 3 - hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Juni 2005, der am gleichen Tag bei dem [X.] eingegangen ist, Berufung eingelegt. 2 Mit Beschluss vom 4. August 2005 hat das [X.] die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbe-schwerde der Klägerin. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. 3 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Zus[X.]lung einer von der Urschrift abweichenden Ausfertigung die Rechtsmit[X.]frist in Lauf setzt, ist höchstrichterlich geklärt. 4 a) Nach ständiger Rechtsprechung führen nur wesentliche Abweichun-gen zwischen Urschrift und Ausfertigung zur Unwirksamkeit der Zus[X.]lung (Se-natsbeschluss vom 24. Januar 2001 - [X.] ZB 75/00 Œ NJW 2001, 1653, 1654 m.w.[X.]). Als wesentliche Abweichung ist es nur anzusehen, wenn die Mängel der Ausfertigung geeignet sind, die Entschließung des Zus[X.]lungsempfängers über die Einlegung eines Rechtsmit[X.]s zu beeinflussen. Davon ist [X.] dann auszugehen, wenn dieser aus der Ausfertigung den Inhalt der Urschrift und den Umfang seiner Beschwer nicht erkennen kann (Senatsbeschluss vom 30. September 1981 - [X.] - [X.], 70; [X.] Beschlüsse vom 3. Februar 1987 - [X.] - [X.]R ZPO § 170 Abs. 1 [X.] 1 5 - 4 - und vom 13. April 2000 - [X.] - NJW-RR 2000, 1665, 1666; [X.]/[X.] ZPO 26. Aufl. § 317 Rdn. 6; [X.]. § 317 Rdn. 3, 10). 6 b) Das ist hier nicht der Fall. Die den Prozessbevollmächtigten der Kläge-rin am 6. Mai 2005 zuges[X.]lte Ausfertigung gibt die Urschrift in Tenor, [X.] und Entscheidungsgründen vollständig wieder. Die im Tenor darüber hin-aus zwischen der Zahl 72 und dem Wort "Stunden" eingefügten Zeichen, die im normalen Sprachgebrauch keinen Sinn ergeben und ersichtlich einen Compu-terbefehl wiedergeben, sind nicht geeignet, Zweifel an dem Umfang der Verur-teilung aufkommen zu lassen. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, konnte die Klägerin der Entscheidung des [X.]s zweifelsfrei entnehmen, dass der Zwischen-fests[X.]lungswiderklage des Beklagten, deren Inhalt sich aus dem im [X.] wiedergegebenen Antrag ergibt, in vollem Umfang stattgegeben worden war. 7 2. Aus diesem Grund ist auch keine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Anspruch der Klä-gerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht dadurch, dass ihr 8 - 5 - der Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer Weise erschwert wird. Hahne [X.] [X.] [X.] [X.]
Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 21.04.2005 - 12 O 168/05 - KG [X.], Entscheidung vom 04.08.2005 - 8 U 105/05 -
Meta
29.11.2006
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2006, Az. XII ZB 194/05 (REWIS RS 2006, 566)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 566
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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