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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 174/05 vom 29. November 2006 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 29. November 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] sowie die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 15. August 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen der Auffassung des Kammergerichts steht auf Grund des rechtskräftigen Urteils im Vorprozess nicht fest, dass die Beklagte und der Schuldner die behauptete Vereinbarung vom 5. Dezember 2001 getroffen haben. Das Berufungsgericht musste den Zeugen aber schon deshalb nicht vernehmen, weil die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Juli 2005 erklärt hatte —Auf eine Einvernahme des [X.] kommt es danach nicht mehr anfi. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Wert: 104.815 • Hahne [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.01.2005 - 12 O 309/04 - [X.], Entscheidung vom 15.08.2005 - 8 U 31/05 -
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29.11.2006
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2006, Az. XII ZR 174/05 (REWIS RS 2006, 562)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 562
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