Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.04.2010, Az. 26 W (pat) 81/09

26. Senat | REWIS RS 2010, 7104

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Paramedic-Ambulanz" – Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 34 121.9

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 28. April 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.], des [X.] [X.] sowie des [X.] am OLG Lehner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Für die Dienstleistungen

2

„[X.]; Rettungsdienst-Ausbildung“

3

ist die Wortmarke 305 34 121

4

[X.]

5

angemeldet worden. In zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 39 des [X.] die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, das Prüfzeichen setze sich aus den Bestandteilen „Paramedic“ und „Ambulanz“ zusammen. Der ursprünglich [X.] Begriff „Paramedic“ werde in der Bedeutung „Sanitäter“ oder „Rettungsassistent“ im [X.] Sprachgebrauch verwendet. Der angesprochene Verkehr verbinde mit „ [X.]“ einen beschreibenden, in schlagwortartiger Form gehaltenen Hinweis darauf, dass unter dieser Bezeichnung Dienstleistungen eines Sanitäters oder Rettungsassistenten in oder von einer Ambulanz aus erbracht würden bzw. eine solche Ambulanz zum Gegenstand hätten. Eine hinreichende Unterscheidungskraft verleihe dem Prüfzeichen auch nicht die Kombination eines [X.] Wortes („Ambulanz“) mit einem fremdsprachigen Begriff („ [X.]“), da der Verkehr an mehrsprachige Wortkombinationen mit lediglich beschreibendem Aussagegehalt gewöhnt sei.

6

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Auffassung nach sei die Erinnerungsentscheidung bereits in formeller Hinsicht fehlerhaft, da die Markenstelle für Klasse 44 über ihre Erinnerung entschieden habe. In sachlich rechtlicher Hinsicht habe die Markenstelle außer [X.] gelassen, dass Krankentransporte nicht nur durch ausgebildete Sanitäter oder Rettungsassistenten, sondern bisweilen auch durch Taxifahrer durchgeführt würden und die angemeldeten Ausbildungsdienstleistungen nicht in einer Ambulanz, sondern in Schulungsräumen erfolgten. Aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs sei der Begriff „ [X.]“ demgemäß nicht ohne weiteres verständlich und unmittelbar beschreibender Natur, sondern mehrdeutig und interpretationsbedürftig. Die Existenz mehrerer Voreintragungen mit dem Wortbestandteil „ [X.]“ indiziere zudem die Eintragungsfähigkeit der [X.].

7

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

8

die Beschlüsse des [X.] vom 17. Dezember 2008 und vom 20. Juni 2006 aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Marke in beantragtem Umfang anzuordnen.

II

9

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet.

Ohne Erfolg rügt die Anmelderin, dass mit der Markenstelle für Klasse 44 - nach Beschränkung ihres Dienstleistungsverzeichnisses - eine funktionell unzuständige Stelle über ihre Erinnerung entschieden habe. Insoweit ist auf den Berichtigungsbeschluss des [X.] vom 26. Januar 2009 zu verweisen, wonach die Markenstelle für Klasse 39 entschieden hat.

In sachlich-rechtlicher Hinsicht steht einer Eintragung der angemeldeten Marke „[X.]“ das Schutzhindernis der Freihaltebedürftigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen.

Nach der genannten Vorschrift ist eine Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich aus Angaben besteht, die zur Beschreibung wesentlicher Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. So liegt der Fall hier.

Im Ausgangspunkt zutreffend hat die Markenstelle ausgeführt, dass sich die verfahrensgegenständliche Markenanmeldung aus den Bestandteilen „Paramedic“ und „Ambulanz“ zusammensetze, wobei der [X.] Begriff „Paramedic“ zu übersetzen sei mit „Sanitäter“ oder „medizinisch-technischer Assistent“ (vgl.

Ohne Erfolg hält die Anmelderin dem entgegen, dass sich „[X.]“ aus einer Kombination mehrsprachiger Bestandteile zusammensetze, deren Bedeutung dem Verehr nicht ohne weiteres verständlich sei.

Hat - wie hier - die fragliche Angabe in der entsprechenden Fremdsprache eine beschreibende Bedeutung, so ist ein Freihaltungsbedürfnis grundsätzlich zwar nur gegeben, wenn diese Bedeutung in inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres erkennbar ist ([X.] [X.] 2006, 157, 159 -

Allerdings ist die Feststellung eines Freihaltebedürfnisses nicht allein davon abhängig zu machen, dass das Wort in seiner beschreibenden Bedeutung vom inländischen Endabnehmer verstanden wird. Für das Verständnis des angesprochenen Verkehrs eines in der Sprache eines [X.] gehaltenen Markenwortes ist nämlich nicht nur auf die Kenntnis des normalen [X.] abzustellen, sondern auch - gegebenenfalls allein - der am Handel beteiligten Fachkreise (vgl. [X.] a. a. O. -

Der von der Anmelderin angeführte Hinweis auf Voreintragungen mit dem Wortbestandteil „Paramedic“ vermag nach der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.] [X.] 2009, 201, 203 -

Ob mit der Markenstelle auch von mangelnder Unterscheidungskraft des Zeichens „[X.]“ auszugehen wäre (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]), bedarf bei dieser Sachlage keiner Entscheidung mehr.

Meta

26 W (pat) 81/09

28.04.2010

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.04.2010, Az. 26 W (pat) 81/09 (REWIS RS 2010, 7104)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7104

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

26 W (pat) 104/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "eXtraDur" – Freihaltungsbedürfnis – keine Unterscheidungskraft


25 W (pat) 536/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "WINTERFREUDE" – keine Unterscheidungskraft


29 W (pat) 3/06 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "FREIZEIT Rätsel Woche (Wort-Bild-Marke)" – kein Freihaltungsbedürfnis – Unterscheidungskraft


26 W (pat) 122/09 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "mykaraokeradio" – Freihaltungsbedürfnis - keine Unterscheidungskraft - Bestehen eines Eintragungshindernisses - Nichtberücksichtigung vergleichbaren …


28 W (pat) 506/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Varioload" – Freihaltungsbedürfnis – keine Unterscheidungskraft


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

24 W (pat) 142/05

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.