Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2014, Az. V ZB 102/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5821

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]

vom

7. Mai 2014

in dem Kostenfestsetzungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 91 Abs. 1, § 104
a)
Die Kosten der Beauftragung der Verwalterin einer [X.] mit der Verteidigung gegen eine Beschlussanfechtungsklage werden als Aufwand für die allgemeine Prozessführung von dem prozessualen Kostenerstat-tungsanspruch nicht erfasst. [X.] sind nur die Kosten der Termins-wahrnehmung.
b)
Im Kostenfestsetzungsverfahren ist ein materieller Kostenerstattungsanspruch nur zu berücksichtigen, wenn über Bestand und Höhe des Anspruchs kein Streit be-steht. Ansonsten ist er in diesem Verfahren nicht zu prüfen.

[X.], Beschluss vom 7. Mai 2014 -
V [X.] -
LG Dresden

[X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 7. Mai
2014
durch die
Vorsit-zende Richterin
Dr.
[X.], [X.] Lemke
und die
Richterinnen
Prof. Dr. [X.]t-Räntsch, Dr. Brückner
und Weinland
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der [X.] wird
der Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 12. Juni 2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Festsetzung weiterer

abgelehnt worden ist.

Auf die sofortige Beschwerde des [X.] werden unter Zurück-weisung des weitergehenden Rechtsmittels der 2. Kostenfestset-zungsbeschluss des [X.] vom 4. Oktober 2011 abgeändert und die den [X.] von dem Kläger zu erstatten-festgesetzt.

Die Kosten der
Rechtsmittelverfahren tragen die [X.] zu 75% und der Kläger zu 25%.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

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3
-
Gründe:

I.

Der Kläger
focht mehrere Beschlüsse der [X.] an, der die [X.]en angehören. Die [X.] ließen sich durch die Verwalterin
der Anlage vertreten, die dafür

Stunde erhalten sollte. Die Klage war nur teilweise erfolgreich. In dem rechts-kräftigen Urteil wurden dem Kläger 70
% der Kosten des Rechtsstreits aufer-legt.

Die [X.] haben beantragt, als zu erstattende Kosten des [X.] 19,35 Arbeitsstunden der Verwaltung zu dem vereinbarten Stundensatz (= 1.451,25

vier
Schreiben der Verwaltung an die [X.] (=
69,90

s-tenquote des Urteils festzusetzen. Das Amtsgericht hat dem Antrag entspro-chen. Auf die sofortige Beschwerde des [X.] hat das [X.] die zu er-stattenden Kosten auf 124,95

e-lassenen Rechtsbeschwerde möchten
die [X.]
die Wiederherstellung der Kostenfestsetzung durch das Amtsgericht erreichen.

II.

Das Beschwerdegericht hält den Festsetzungsantrag für weitgehend un-begründet. Die geltend gemachten Auslagen für Briefe der Verwaltung an die [X.] beträfen deren interne Kommunikation. Kosten hierfür seien nach der Rechtsprechung des [X.] nicht erstattungsfähig. Die Sonder-vergütung sei ebenfalls nicht zu erstatten. Es handele sich um allgemeinen 1
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Prozessaufwand, der nicht ersatzfähig sei. [X.] seien nur die Kosten für die Wahrnehmung des [X.] durch die Verwalterin. Ob
den Beklag-ten ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger zu-stehe, sei im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen.

III.

Diese Erwägungen treffen im Wesentlichen zu. Das Beschwerdegericht hat lediglich übersehen, dass die [X.]
sich nicht nur bei einem, sondern bei zwei Gerichtsterminen
durch die Verwalterin
der Wohnungseigentümerge-meinschaft haben
vertreten lassen und Erstattung auch für die Wahrnehmung des zweiten Termins verlangen können.

1. Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch, dessen vereinfachter Geltendmachung das Kostenfestsetzungsverfahren nach §
104 ZPO dient, steht den [X.] nur hinsichtlich der Kosten der Vertretung bei den [X.] in dem vorausgegangenen Klageverfahren zu.
Nach § 91 Abs. 1 Satz
1 ZPO kann die (teilweise) obsiegende [X.] von
der (teilweise) unterle-genen [X.] im Umfang der in der [X.] festgelegten [X.] Ersatz der zur Rechtsverfolgung oder

wie hier

Rechtsvertei-digung notwendigen Kosten verlangen.

a) aa) Zu diesen Kosten gehört der allgemeine Aufwand für die [X.] nicht. Das ergibt sich mittelbar aus § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach der erstattungsberechtigten [X.] nicht jeder Zeitaufwand für die Prozessfüh-rung, sondern nur derjenige ersetzt wird, der für die Wahrnehmung von Ge-richtsterminen und die Anreise zu diesen Terminen entsteht
(Musielak/
[X.], ZPO,
11. Aufl., § 91 Rn. 39). Der Aufwand
für die Durchsicht der 4
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Schriftsätze des Gegners und die Reaktion hierauf ist dagegen nicht erstat-tungsfähig
([X.], Urteil vom 9. März 1976 -
VI [X.], [X.]Z 66, 112, 114; [X.], [X.] 1985, 414 f.; [X.], Justiz 2000, 87; [X.], NJW-RR 2012, 430, 432; ähnlich BSG, Urteil vom 24. April 1996, 5 [X.], juris Rn. 16 f.;
weitere
Einzelheiten bei [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn. 13

. Das gilt auch dann, wenn die [X.] einen Dritten mit dieser Aufgabe betraut
([X.], [X.] 2012, 1491, 1492; [X.], NJW-RR 2012, 916, 917 [X.] für nicht gesondert [X.] Sachaufklärung durch einen Rechtsanwalt). Etwas anderes gilt nach § 91
Abs. 2 Satz 1 ZPO, wenn die [X.] mit der Prozessführung einen Rechtsanwalt beauftragt, und nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Beauftragung Dritter mit Aufgaben, die die [X.] nicht selbst wahrnehmen kann, für die Prozessführung aber durchführen lassen muss, wie z.B. die Einholung eines [X.]
([X.], [X.] 2012, 1491, 1492).

bb) Danach ist hier nur der Zeitaufwand erstattungsfähig, den die Verwal-terin
auf die Wahrnehmung der Gerichtstermine verwandt hat. Der im Übrigen geltend gemachte Zeitaufwand betrifft die allgemeine Prozessführung der [X.] und ist unabhängig davon nicht erstattungsfähig, ob sie ihn selbst be-trieben oder damit die Verwaltung beauftragt haben.

Für den ersten Gerichtstermin hat das Beschwerdegericht den [X.] der in der [X.] festgelegten Quote von 70
% zuerkannt. Das ist nicht zu beanstanden. Die [X.] haben zwar dargelegt, dass die Verwalterin
für diesen Termin 4,5 Stunden angesetzt hat. Dieser Zeitaufwand umfasst aber nicht nur den eigentlichen Gerichtstermin, sondern auch die [X.] auf den Termin und die Abfassung des Berichts
an die [X.] 7
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über den Termin. Beides ist nicht erstattungsfähig. Den erstattungsfähigen Auf-wand hat das Beschwerdegericht nach § 287 ZPO mit zwei
Stunden geschätzt. Diese Schätzung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt über-prüfbar und in diesem Rahmen nicht zu beanstanden.

Zu beanstanden ist aber, dass das Berufungsgericht den [X.] nicht auch die Kosten für die Wahrnehmung des zweiten

umfangreicheren

Ge-richtstermins in dem Verfahren zuerkannt hat. Diese
Kosten sind nach §
91 Abs. 1 Satz 2 ZPO ebenso zu ersetzen wie die Kosten für die Wahrnehmung des ersten
Termins. Der Senat schätzt sie nach § 287 ZPO auf drei Stunden. Die Verwalterin
hat hierfür 3,5 Stunden angesetzt. Darin ist aber auch die [X.] auf den Termin enthalten. Der Aufwand hierfür ist nicht erstattungsfä-hig. Ihn
schätzt der Senat auf eine halbe Stunde, da die Verwalterin
nach der Vorbereitung auf den ersten Termin schon weitgehend vorbereitet war und der zweite Termin nach dem Protokoll umfangreicher war als der erste. Damit sind den BeUmfang der Kostenquote von 70
% zu erstatten.

b) Nicht erstattungsfähig sind die Kosten der Unterrichtung der einzelnen beklagten Wohnungseigentümer durch die Verwalterin. Sie stellen Kosten der internen Kommunikation
dar, die nach der Rechtsprechung
des Senats
grund-sätzlich nicht
erstattungsfähig
sind
(Senat, Beschluss vom 14. Mai 2009

V
ZB
172/08, [X.], 2135 Rn. 11). Eine Ausnahme hat der Senat für die Kosten der Erstunterrichtung in dem Fall anerkannt, dass die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft von der erhobenen Klage selbst betroffen ist oder zu befürchten ist, sie werde die Wohnungseigentümer nicht ordnungs-gemäß unterrichten
(Senat, Beschluss vom 14. Mai 2009

V
ZB 172/08, [X.], 2135 Rn. 12). Diese Ausnahmefälle
liegen
hier nicht vor.
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2. An diesem Ergebnis änderte es nichts, wenn den [X.] gegen den Kläger ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zustünde. Die-ser ist, wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, im Kostenfest-setzungsverfahren nicht zu berücksichtigen und deshalb auch nicht zu prüfen. Ihn müssten die [X.] gesondert einklagen.

a) Die Frage ist allerdings umstritten. Teilweise wird angenommen, ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch
sei im Kostenfestsetzungsver-fahren zu berücksichtigen ([X.], NJW-RR 1989, 329,
330; [X.], [X.], 457, 458; [X.], [X.] 2010, 282 f.;
Riecke/[X.]/
Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 50 Rn. 7; wohl auch [X.] in [X.]/
Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 28 Rn. 221). Nach anderer Ansicht, der das Beschwerdegericht folgt, ist das nicht der Fall ([X.], NJW-RR 2002, 719; [X.], [X.] 2009, 143, 144; [X.], [X.] 2012, 59; [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 104 Rn. 21 Stichwort materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch).

b) Der Senat entscheidet die Frage im zweiten Sinne.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] sind materiell-rechtliche Einwände gegen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; vielmehr sind diese vorrangig mit der [X.] geltend zu machen ([X.], Beschlüsse
vom 22. November 2006 -
IV ZB 18/06, NJW-RR 2007, 422 Rn. 8
und vom 9. Dezember 2009 -
XII [X.], NJW-RR 2010, 718 Rn. 9). Die Feststellung zwischen den [X.]en [X.] Tatsachen und die Entschei-dung komplizierter Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und 11
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mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich (Senat, Beschluss vom 23. März 2006 -
V [X.], [X.], 1962 Rn. 4). Nur Einwände, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne weiteres klären lassen, können ausnahmsweise auch im [X.] erhoben und beschieden werden (Senat, Beschluss vom 23.
März 2006

V
ZB
189/05, aaO; [X.], Beschlüsse
vom 22. November 2006 -
IV
ZB 18/06, NJW-RR 2007, 422 Rn. 9
und vom 9. Dezember 2009
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XII [X.], NJW-RR 2010, 718 Rn. 10). Dementsprechend ist auch die [X.] im Kostenfestsetzungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn über den Bestand und die Höhe der Gegenforderung und die Aufrechnungslage kein Streit besteht (Musielak/[X.], ZPO, 11. Aufl., § 104 Rn. 9).
Für die Be-rücksichtigung eines materiellen Kostenerstattungsanspruchs im [X.]
gilt nichts anderes.

bb) Der von den [X.] geltend gemachte materielle Kostenerstat-tungsanspruch ist danach nicht berücksichtigungsfähig. Ohne [X.] lässt sich hier nur feststellen, dass der Kläger eine teilweise
unbegründete Klage erhoben hat. Die Erhebung einer nicht oder nur teilweise begründeten Klage allein löst indessen
nach der Rechtsprechung des [X.] keinen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus; es hat vielmehr
mit der Kostenfolge der §§ 91, 92 und 97 ZPO sein Bewenden
(Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 -
V [X.], [X.]Z 179, 238 Rn. 12
mwN). Dass er unabhängig hiervon Pflichten verletzt und dadurch einen Schadensersatzan-spruch ausgelöst hat (dazu Senat, Urteil vom 16. Januar 2009
-
V [X.], [X.]Z 179, 238 Rn. 17 und Beschluss vom 17. Oktober 2013 -
V [X.], juris Rn. 10)
oder dass er wohnungseigentumsrechtlich zur Tragung von Kosten verpflichtet ist (dazu Senat, Beschluss vom 17. November 2011 -
V [X.], 15
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NJW 2012, 1152 Rn. 9), hat der Kläger nicht eingeräumt. Diese Frage lässt sich deshalb nur in einem ordentlichen Klageverfahren klären. Sie ist darum im [X.] nicht zu prüfen.

3. Den [X.] sind deshalb über den bereits zuerkannten Betrag hin-aus nur 70
% weiterer drei Stunden für die Vertretung im zweiten Gerichtster-min

70

mit den
bereits [X.] sich ein festzusetzender
Erstattungs-betrag von 312,3

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

[X.]

Lemke

[X.]t-Räntsch

Brückner

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.10.2011 -
18 C
1864/10 WEG -

LG Dresden, Entscheidung vom 12.06.2013 -
2 T 793/11 -

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Meta

V ZB 102/13

07.05.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2014, Az. V ZB 102/13 (REWIS RS 2014, 5821)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5821

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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