Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2015, Az. 3 StR 412/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 16743

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
3 StR
412/14
vom
22. Januar 2015
in der Strafsache
gegen

1.
2.

3.

4.

wegen
zu 1. versuchten Raubes

zu 2. versuchten Raubes u.a.

zu 3. und 4. besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 22.
Januar 2015, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender [X.] am [X.]
[X.],

die [X.] am [X.]
Hubert,
[X.],
[X.],
[X.]in am [X.]
Dr. Spaniol

als beisitzende [X.],

Staatsanwältin

-
in der Verhandlung -
,
Bundesanwalt beim [X.]

-
bei der Verkündung -

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger
des Angeklagten S.

,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten K.

,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten [X.].

,

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-
3
-
[X.] Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 10. April 2014 mit den [X.] aufgehoben,

1.
soweit es die Angeklagten S.

, K.

und [X.].

be-trifft,

2.
soweit es die Angeklagte M.

betrifft, zu deren Gunsten.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

I[X.]
Auf die Revision des Angeklagten [X.].

wird das [X.] Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II[X.]
Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die [X.]sten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

-
4
-
Gründe:
Das [X.] hat

-
den Angeklagten S.

des versuchten Raubes,

-
den Angeklagten K.

des versuchten Raubes in Tateinheit mit Kör-perverletzung,

-
den Angeklagten [X.].

des besonders schweren Raubes in Tatein-heit mit Körperverletzung,

-
die Angeklagte M.

des besonders schweren Raubes in Tatein-heit mit gefährlicher Körperverletzung

schuldig gesprochen. Es hat deswegen verurteilt

-
den Angeklagten S.

unter Einbeziehung eines Urteils des [X.] vom 17. September 2013 "sowie der beiden darin einbezogenen Urteile des [X.]"
zu der Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten,

-
den Angeklagten K.

zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat,

-
den Angeklagten [X.].

zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten,

1
-
5
-
-
die Angeklagte M.

zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Der Angeklagte [X.].

wendet sich mit der auf die Rüge der Verlet-zung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Die zu Ungunsten aller Angeklagten eingelegte, ebenfalls auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt, soweit ausgeführt, die Verurteilung der Angeklagten S.

und K.

wegen einer vollendeten [X.] sowie die Verurteilung dieser Angeklagten und des Angeklagten [X.].

auch we-gen einer tateinheitlich hinzutretenden gefährlichen Körperverletzung. Darüber hinaus beanstandet sie bei den Angeklagten S.

, K.

und [X.].

die Bemessung der Strafe.

Das Rechtsmittel des Angeklagten [X.].

hat Erfolg; auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist das Urteil indes auch zu dessen Nachteil aufzuhe-ben. Im Übrigen führt das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des Urteils zum Nachteil der Angeklagten S.

und K.

sowie zu Guns-ten der Angeklagten M.

. Unbegründet ist die Revision, soweit die Staatsanwaltschaft eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil auch der Ange-klagten M.

erstrebt.

[X.]

Das [X.] hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:

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-
6
-
1. Die Angeklagten drangen in die Wohnung des Geschädigten ein in der Absicht, diesem gewaltsam Marihuana wegzunehmen. Unmittelbar nach dem Betreten der Wohnung schlug der Angeklagte [X.].

dem Geschädig-ten mit der Faust gegen die linke [X.], so dass dieser kurzzeitig benom-men zu [X.] ging. Dies nutzte der Angeklagte [X.].

aus, um dem Ge-schäBargeld an sich zu bringen. Anschließend drängten die Angeklagten den [X.] in das Wohnzimmer, wo er auf dem Sofa zu sitzen kam. Während die Angeklagten S.

und K.

die Wohnung durchsuchten, hielten die Angeklagten [X.].

und M.

den Geschädigten dort in Schach; der Angeklagte [X.].

forderte ihn unter weiteren Schlägen mit der Hand ver-geblich auf, das Versteck der Drogen preiszugeben. Nun schlug der Angeklagte K.

dem Geschädigten mit den Kabeln einer vorgefundenen und heraus-gerissenen [X.] mehrfach auf den Rücken; der Angeklagte [X.].

nahm eine ebenfalls vorgefundene "Gasschreckschusswaffe"
nebst [X.] an sich, lud diese,
hielt sie dem Geschädigten an den [X.]pf und wiederholte seine Forderung nach Preisgabe des Verstecks. Der die Fassung verlierende Ge-schädigte begann laut zu schreien, sprang auf und wollte aus der Wohnung fliehen, was ihm aber nicht gelang, da die Angeklagten die Tür abgeschlossen hatten. Schließlich versetzte die Angeklagte M.

dem herumrennen-den Geschädigten aus einer mitgeführten [X.] einen Sprühstoß ins Gesicht. "Die Angeklagten ließen nun die [X.] und den ebenfalls zur [X.] bereitgestellten Laptop fallen"
und rannten aus der Wohnung. Der Ange-klagte [X.].

nahm neben dem entwendeten Bargeld auch ein von einem der Angeklagten vorgefundenes Mobiltelefon des Geschädigten sowie dessen Waffe mit. Die Waffe warf er vor dem Haus sogleich in ein Gebüsch.

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-
2. Dass die Angeklagten S.

und K.

selbst einen Gegenstand aus der Wohnung des Geschädigten entwendet oder -
wie demgegenüber bei der Angeklagten M.

angenommen -
die Wegnahme des Geldes, des Mobiltelefons oder der Waffe durch den Angeklagten [X.].

bemerkt und in ihren Tatplan aufgenommen hätten, hält das [X.] nicht für erweislich. Es geht bei diesen Angeklagten deshalb lediglich von einer versuchten [X.] in Bezug auf das beim Geschädigten
vermutete Marihuana aus. Ebenso wenig hat sich das [X.] davon überzeugen können, dass die Angeklagten S.

und K.

den Einsatz der Pistole durch den Angeklagten [X.].

, dessen Schläge gegen den Geschädigten oder die Benutzung des [X.] durch die Angeklagte M.

erkannt und gebilligt hätten, weshalb bei ihnen einerseits versuchter (besonders) schwerer Raub ausscheide und ande-rerseits tateinheitlich lediglich beim Angeklagten K.

(einfache) [X.]
wegen der Schläge mit den Kabeln hinzutrete. Gleichermaßen könne der Angeklagte [X.].

nicht wegen tateinheitlich hinzutretender gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden, denn auch bei ihm sei nicht erweislich, dass er die Absicht der Angeklagten, das [X.] einzusetzen, erkannt und gebil-ligt hätte. Deren Verhalten stelle vielmehr einen Exzess dar.

I[X.] Die Revision der Staatsanwaltschaft

1. Zulässigkeit des Rechtsmittels

Auch die (unbeschränkt) zu Ungunsten der Angeklagten M.

eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig. Zwar erhebt die Be-gründungsschrift insoweit keine Einzelbeanstandungen, jedoch macht der ge-stellte Antrag, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben, das [X.] 6
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hinreichend deutlich (vgl. hierzu [X.], Beschluss
vom 7. November 2002
-
5 [X.], NJW 2003, 839).

2. Angeklagter [X.].

a) Der Schuldspruch weist durchgreifende Rechtsfehler sowohl zum Vor-teil als auch zum Nachteil (§ 301 StPO) des Angeklagten [X.].

auf.

aa) Dessen Verurteilung wegen tateinheitlich hinzutretender (lediglich einfacher) Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB entbehrt einer sie tragen-den lückenlosen Würdigung der Beweise.

(1) Für sich gesehen rechtsfehlerfrei ist allerdings die Annahme des [X.], bei der Benutzung des [X.] durch die Angeklagte
M.

handle es sich um einen Exzess, der den anderen Angeklagten nicht zuzurechnen sei. Den Urteilsgründen ist noch hinreichend deutlich zu [X.], dass die Angeklagte M.

in der durch das unvorhergesehene Verhalten des Geschädigten entstandenen panikartigen Situation für die ande-ren Angeklagten überraschend zu diesem Mittel griff. Dies wird belegt durch die Aussage des Geschädigten, er habe laut geschrieen, sei im [X.] herumge-laufen und habe mit den Fäusten gegen die Wand geschlagen, bis er plötzlich mit Reizgas besprüht worden sei. Dafür, dass auch die Mitangeklagten hiervon überrascht waren, spricht das nachfolgende Fallenlassen der Beute.

(2) Das [X.] hat es jedoch unterlassen zu prüfen, ob der Ange-klagte [X.].

die festgestellten Schläge gegen den Geschädigten mittels ei-nes hinterlistigen Überfalls oder mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich beging (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 und 4 StGB).
Hierzu hätte es sich deshalb gedrängt 10
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sehen müssen, weil der Geschädigte nach den Feststellungen zunächst ledig-lich eine Person vor seiner Wohnungstür sah, nach deren Öffnen sogleich von allen Angeklagten zurückgedrängt wurde und unmittelbar darauf vom Angeklag-ten [X.].

einen Faustschlag gegen den [X.]pf erhielt. Damit, ob diese Um-stände auf einen auch von anderen Angeklagten gebilligten und unterstützten [X.] des Geschädigten unter Ausnutzung eines Überra-schungsmoments hinweisen, setzt sich das [X.] indes nicht auseinan-der.

bb) Keinen Bestand hat die Verurteilung des Angeklagten [X.].

we-gen besonders schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB); insoweit ist das Urteil zu dessen Gunsten aufzuheben (§ 301 StPO).

Das [X.] hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, nähere [X.] zur Beschaffenheit der vom Angeklagten [X.].

bei der Bedrohung des Geschädigten (mit Wissen und Wollen der Mitangeklagten M.

) [X.] geladenen Schreckschusswaffe zu treffen. Die Voraussetzungen des [X.] des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB sind deshalb nicht be-legt. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] unterfällt eine geladene Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des § 250 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der [X.] nach vorne aus dem Lauf austritt und deshalb die Waffe nach ihrer Beschaffenheit geeig-net ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (vgl. hierzu nur [X.], Beschluss vom 9. Februar 2010 -
3 StR 11/10, juris Rn.
3
mwN). Dies ergeben die Urteils-gründe nicht.

b) Unabhängig davon halten auch die Erwägungen des [X.], mit denen es beim Angeklagten [X.].

einen minder schweren Fall des beson-15
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-
ders schweren Raubes (§ 250 Abs. 3 StGB) angenommen hat, rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.] entschei-dend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des [X.] geboten er-scheint. Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des [X.] in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 1998 -
5 [X.], [X.], 298).

Daran
mangelt es hier. Das [X.] hat die Annahme eines minder schweren Falles im Wesentlichen damit begründet, die Tat erkläre sich letztlich aus der "persönlichen Verfassung"
des Angeklagten, der "von impulsiver Art"
sei und dem eine "ausreichende innere
persönliche Festigkeit"
fehle. So [X.] er sich auch selbst dahin ein, dass er Gefahr laufe, spontanen Launen nachzugeben "und auf dieser Grundlage auch Straftaten zu begehen". Die "nicht unerhebliche [X.]", die sich daraus ergebe, dass der Angeklagte den Geschädigten in der eigenen Wohnung beraubt, ihn durch Vorhalt der ge-ladenen Waffe ernstlich gefährdet und zudem den Tatbestand der [X.] verwirklicht habe, berücksichtigt das [X.] ebenso wie den [X.], dass der Angeklagte "Jahre in Haft"
verbracht habe, ohne sich von der neuerlichen Tat abhalten zu lassen, erst bei der konkreten Bemessung der Strafe innerhalb des nach § 250 Abs. 3 StGB gemilderten Rahmens. Auf die sich aus den Feststellungen ergebenden vier einschlägigen Vorstrafen seit dem 18
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Jahre 1997 wegen räuberischer Erpressung, schwerer räuberischer Erpressung und -
in zwei Fällen -
schweren Raubes geht das [X.] nicht ein.

Auf diesem Rechtsfehler kann die ausgesprochene Strafe zum Vorteil des Angeklagten [X.].

beruhen.

3. Angeklagte S.

und K.

a) Die Verurteilung der Angeklagten S.

und K.

wegen nur ver-suchten Raubes (§ 249 Abs. 1, § 22 StGB) hat keinen Bestand. Soweit das [X.] davon ausgeht, diese Angeklagten hätten durchweg lediglich be-absichtigt, das in der Wohnung vermutete Marihuana an sich zu bringen, nicht aber, Geld oder andere dort vorgefundene werthaltige Gegenstände wegzu-nehmen, bleibt die Würdigung der Beweise lückenhaft. So setzt sich das [X.] schon nicht damit auseinander, dass der Angeklagte [X.].

dem [X.] bereits unmittelbar nach dem Betreten der Wohnung -
noch vor der vorübergehenden Trennung der Angeklagten -
Bargeld entwendete und dass es der Angeklagte K.

war, der die nach den Feststellungen zur Weg-nahme vorgesehene [X.] herausriss. Ebenso wenig verhält sich das Urteil näher zu der Feststellung, dass "die Angeklagten"
zudem einen Laptop zur Mit-nahme "bereitstellten"
und die Geräte -
die sie offensichtlich schon in den Hän-den hielten -
bei der Flucht fallen ließen. Sollten Mitangeklagte die [X.] bereitgestellt und an sich genommen haben, erhellt das Urteil nicht, was die Angeklagten S.

und K.

gehindert haben könnte, solche Handlungen wahrzunehmen.

b) Soweit das [X.] von einer Verurteilung dieser Angeklagten auch wegen tateinheitlich hinzutretender gefährlicher Körperverletzung abge-20
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sehen hat, nimmt der Senat auf die Ausführungen betreffend den Angeklagten [X.].

Bezug [oben 2. a) aa)].

4. Angeklagte M.

a) Aus den unter I[X.] 2. a) bb) dargelegten Gründen hat auch die [X.] der Angeklagten M.

wegen besonders schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) keinen Bestand. Soweit das [X.] bei der rechtlichen Würdigung der Tat darüber hinaus ausführt, die Angeklagte M.

habe durch den Einsatz des Pfeffersprays [X.] unterstützt, [X.] das Urteil jeglicher Darlegungen dazu, woraus das [X.] auf das Vorliegen wenigstens einer Beutesicherungsabsicht schließt (hierzu [X.],
Beschluss vom 1. Oktober 2008 -
5 [X.], [X.]St 52, 376).

b) Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten M.

zeigt die Überprüfung des Urteils anhand der Rechtfertigungsschrift der Staatsanwalt-schaft demgegenüber nicht auf (§ 349 Abs. 2 StPO).

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-
II[X.] Die Revision des Angeklagten [X.].

Die Revision des Angeklagten [X.].

hat aus den oben unter I[X.] 2. a) bb) dargelegten Gründen Erfolg.

[X.]
Hubert Schäfer

[X.] Spaniol
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Meta

3 StR 412/14

22.01.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2015, Az. 3 StR 412/14 (REWIS RS 2015, 16743)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16743

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